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AS 1999 1816

Verordnung über den Zusatzvorrat an Brotgetreide

Verordnung über den Zusatzvorrat an Brotgetreide

Änderung vom 14. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 19591 über den Zusatzvorrat an Brotgetreide wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 und 2

1 Der Zusatzvorrat nach Artikel 3 Absatz 2 Getreidegesetz2 wird im

Mittel auf 272 000 t Brotgetreide (213 000 t Weichweizen, 59 000 t Hartweizen) festgesetzt.

2 Der Zusatzvorrat wird wie folgt gelagert:

a. 185 100 t (152 500 t Weichweizen, 32 600 t Hartweizen) durch die Handelsmüller (Art. 4); b. 86 900 t (60 500 t Weichweizen, 26 400 t Hartweizen) durch die Getreidehändler (Art. 5).

Art. 4 Abs. 3

3 Für die Ermittlung des Zusatzvorrats der einzelnen Handelsmühlen

können diese einen Teil ihrer anrechenbaren Verarbeitungsmenge ei- ner oder mehreren andern Handelsmühlen übertragen. Ein von den Beteiligten unterzeichnetes Gesuch ist dem Bundesamt für Landwirt- schaft bis zum 30. Juni einzureichen. Die Übertragung bleibt bis zur nächsten Festsetzung des Zusatzvorrates verbindlich.

Art. 5 Abs. 1bis 1bis Für die Ermittlung des Zusatzvorrats der einzelnen Getreidehänd- ler können diese einen Teil der nach Absatz 1 gelieferten Mengen ei- nem oder mehreren andern Getreidehändlern übertragen. Ein von den Beteiligten unterzeichnetes Gesuch ist dem Bundesamt für Landwirt- schaft bis zum 30. Juni einzureichen. Die Übertragung bleibt bis zur nächsten Festsetzung des Zusatzvorrates verbindlich.