AS 1999 197
Energiegesetz
Energiegesetz (EnG)
vom 26. Juni 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24septies und 24octies der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 19961, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breitgefächerten, sicheren, wirtschaftli- chen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2 Es bezweckt:
a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstel- lung und Verteilung der Energie; b. die sparsame und rationelle Energienutzung; c. die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.
Art. 2 Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und anderen Organisationen
1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die An-
strengungen der Wirtschaft. Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen und den betroffenen Organisationen Massnahmen zur Zielerreichung festlegen. 2 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Voll- zug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
3 Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen
der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. Vorbehalten bleiben das Kartellgesetz2 und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemm- nisse.
SR 730.0
1998-0277 197
Energiegesetz AS 1999
Art. 3 Grundsätze
1 Behörden, Unternehmungen der Energieversorgung, Planer und Hersteller von
energieverbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie Konsumentinnen und Konsumenten beachten die nachstehenden Grundsätze: a. Jede Energie ist möglichst sparsam und rationell zu verwenden. b. Erneuerbare Energien sind verstärkt zu nutzen.
2 Eine sparsame und rationelle Energienutzung bedeutet vor allem:
a. den Energieeinsatz so tief als möglich zu halten; b. die Energie bestmöglich einzusetzen; c. die eingesetzte Energie möglichst vollständig zu nutzen (hoher Energiewir- kungsgrad); d. verwendbare Abwärme zu nutzen.
3 Die Kosten der Energienutzung sind möglichst jenen Verbrauchern anzurechnen,
die sie verursachen.
4 Massnahmen können nur soweit angeordnet werden, als sie technisch und betrieb-
lich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.
2. Kapitel: Energieversorgung
Art. 4 Begriff und Zuständigkeit
1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstel-
lung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr.
2 Die Energieversorgung ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen
mit geeigneten staatlichen Rahmenbedingungen dafür, dass die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann.
Art. 5 Leitlinien für die Energieversorgung 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die ausreichende Verfügbarkeit, ein breit- gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungssy- steme. 2 Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktkräften, der Kosten- wahrheit und internationaler Konkurrenzfähigkeit sowie auf einer international ko- ordinierten Politik im Energiebereich.
3 Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit
den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien und die Vermeidung schädlicher oder lästiger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt.
Art. 6 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen Bevor die nach kantonalem Recht zuständige Behörde über den Bau neuer oder die Änderung bestehender, mit fossilen Brennstoffen betriebener Elektrizitätserzeu- gungsanlagen entscheidet, prüft sie:
198
Energiegesetz AS 1999
a. ob der Energiebedarf mittels erneuerbarer Energien sinnvoll gedeckt werden kann; b. wie die erzeugte Abwärme sinnvoll genutzt werden kann.
Art. 7 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten 1 Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebotene Überschussenergie, die regelmässig produ- ziert wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Bei Wärme-Kraft- Kopplungs-Anlagen gilt diese Abnahmepflicht nur, wenn gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird.
2 Bei Elektrizität, die aus mit fossilen Energieträgern betriebenen Wärme-Kraft-
Kopplungs-Anlagen gewonnen wird, richtet sich die Vergütung nach marktorien- tierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. 3 Wird elektrische Energie angeboten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien ge- wonnen wird, ist auch die nicht regelmässig produzierte Überschussenergie abzu- nehmen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den Kosten für die Be- schaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen.
4 Bei Wasserkraftwerken ist die Vergütung nach Absatz 3 beschränkt auf Anlagen
mit einer Leistung bis zu 1 MW. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Über- nahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
5 Die Unternehmungen liefern die Energie zu Bezugspreisen, die sie von den übri-
gen Abnehmern verlangen.
6 Der Kanton bestimmt die Behörde, die in Streitfällen die Anschlussbedingungen
für unabhängige Produzenten festlegt.
7 Die Kantone können Ausgleichsfonds zugunsten derjenigen Unternehmungen der
öffentlichen Energieversorgung errichten, welche überproportional elektrische Energie von unabhängigen Produzenten übernehmen müssen. Der Fonds wird von allen Unternehmungen gespiesen, welche im betreffenden Kanton elektrische Ener- gie produzieren, übertragen oder verteilen.
3. Kapitel: Sparsame und rationelle Energienutzung
Art. 8 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
1 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:
a. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs von bestimmten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten; b. das energietechnische Prüfverfahren für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (Departement) kann mit den Herstellern oder Importeuren Verbrauchs-Ziel- werte vereinbaren zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmäs-
199
Energiegesetz AS 1999
sig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen.
3 Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann der Bundesrat Verbrauchs-Ziel-
werte erlassen und, sofern diese nicht erreicht werden, Anforderungen für das Inver- kehrbringen derartiger Anlagen, Fahrzeuge und Geräte vorschreiben.
4 Der Bundesrat kann anstelle von Anforderungen für das Inverkehrbringen markt-
wirtschaftliche Instrumente einführen.
5 Der Bundesrat berücksichtigt internationale Normen und Empfehlungen aner-
kannter Fachorganisationen. Die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den inter- nationalen Entwicklungen anzupassen.
6 Bei allen Massnahmen des Bundesrates nach den Absätzen 1–5 sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes über die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zu beachten.
Art. 9 Gebäudebereich
1 Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingun-
gen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. 2 Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neu- bauten und bestehenden Gebäuden. Dabei berücksichtigen sie den Stand der Tech- nik und vermeiden ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.
3 Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten.
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 10 Information und Beratung
1 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) und die Kantone informieren und beraten
die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten. Dem Bundesamt obliegt vorwiegend die Information, den Kantonen hauptsächlich die Beratung.
2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten
Informations- und Beratungsorganisationen schaffen. Der Bund kann Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit unterstützen.
Art. 11 Aus- und Weiterbildung
1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbil-
dung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.
200
Energiegesetz AS 1999
Art. 12 Forschung, Entwicklung und Demonstration
1 Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die
forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirt- schaft.
2 Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen:
a. Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte; b. Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energie- techniken, der Evaluation von energiepolitischen Massnahmen oder der Erfas- sung der erforderlichen Daten dienen.
Art. 13 Energie- und Abwärmenutzung Der Bund kann Massnahmen unterstützen: a. zur sparsamen und rationellen Energienutzung; b. zur Nutzung erneuerbarer Energien; c. zur Nutzung der Abwärme, die insbesondere beim Betrieb von Kraftwerken sowie von Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und In- dustrieanlagen anfällt.
2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge
Art. 14 Finanzhilfen und Bereitstellung der Mittel
1 Soweit die Förderung der im vorangehenden Abschnitt aufgeführten Massnahmen
durch objektgebundene Finanzhilfen erfolgt, werden diese in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur aus- nahmsweise gewährt. Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen.
2 Die Finanzhilfen dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.
Wird ein Gewinn erwirtschaftet, müssen die Finanzhilfen nach Massgabe der er- zielten Erträge zurückerstattet werden. 3 Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenba- re Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konven- tionelle Techniken. Bei den übrigen Finanzhilfen sind Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbe- dingt erforderlich sind.
4 Ausnahmsweise können die Finanzhilfen nach Absatz 2 auf 60 Prozent der anre-
chenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation des Finanzhilfeempfängers.
5 Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest,
bis zu dem im Voranschlagsjahr Zusicherungen von Geldleistungen nach den Arti- keln 10 Absatz 2, 11–13 abgegeben werden dürfen.
201
Energiegesetz AS 1999
Art. 15 Globalbeiträge
1 Der Bund kann zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 13) jährli-
che Globalbeiträge an die Kantone ausrichten. Er unterstützt Einzelprojekte in die- sem Bereich nur in Ausnahmefällen.
2 Globalbeiträge erhalten Kantone mit eigenen Programmen zur Förderung von
Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme. Mindestens 50 Prozent des einem Kanton zu- gesprochenen Globalbeitrages sind zur Förderung von Massnahmen Privater reser- viert.
3 Die Globalbeiträge dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Programms be-
willigten jährlichen Kredit nicht überschreiten. Ihre Höhe richtet sich nach Massga- be des kantonalen Kredits und der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms.
4 Die Kantone erstatten dem Bundesamt jährlich Bericht, insbesondere über die
Wirksamkeit und die Auswirkungen des durchgeführten Programms und die Ver- wendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. 5 Die jährlich nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstat- ten. Anstelle einer Rückerstattung kann das Bundesamt den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen.
5. Kapitel: Vollzug und Ausführungsvorschriften
Art. 16 Vollzug durch den Bund 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die erforderlichen Ausführungs- vorschriften. Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem Departement übertragen. Artikel 19 bleibt vorbehalten.
3 Das Bundesamt kann Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben an Dritte über-
tragen.
Art. 17 Aufgaben von Organisationen der Wirtschaft
1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft namentlich folgende Aufgaben
übertragen: a. Vereinbarung von einheitlichen und vergleichbaren Angaben des Energiever- brauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a); b. Vereinbarung von energietechnischen Prüfverfahren (Art. 8 Abs. 1 Bst. b); c. Vereinbarung von Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Ener- gieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Gerä- ten (Art. 8 Abs. 2); d. Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 8 Abs. 4); e. Vereinbarung und Durchführung von Programmen zur Förderung der sparsa- men und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien;
202
Energiegesetz AS 1999
f. Vermittlung der Dritt-Finanzierung von Anlagen zur umweltschonenden Er- zeugung sowie sparsamen und rationellen Verwendung von Energie, insbeson- dere mittels Information, Beratung und Bürgschaften; g. Vereinbarung von Zielen für die Entwicklung des Energieverbrauchs von Grossverbrauchern.
2 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone können Vereinbarun-
gen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern. 3 Die Organisationen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie mit weiteren betroffenen Organisatio- nen zusammen.
Art. 18 Leistungsauftrag und Aufsicht der öffentlichen Hand
1 Das Departement trifft mit den betroffenen Organisationen nach Anhörung der
Kantone namentlich Vereinbarungen über: a. die Ziele und Grundsätze für die einzelnen Aufgaben; b. die Durchführung von Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnah- men und Programmen; c. die Berichterstattung. 2 Das Departement überprüft alle zwei Jahre, wie die übertragenen Aufgaben durch- geführt wurden, und erstattet dem Bundesrat Bericht. 3 Vertreter des Bundes dürfen den Leitungsorganen der beauftragten Organisationen nicht angehören.
Art. 19 Vollzug durch die Kantone 1 Die Kantone vollziehen die Artikel 6, 7 und 9; sie werden dabei vom Bund unter- stützt. Soweit ein Bundesgesetz in einem bestimmten Sachgebiet den Vollzug einer Bundesbehörde überträgt, vollzieht diese auch die entsprechenden Vorschriften die- ses Gesetzes.
2 Die Kantone informieren das Departement regelmässig über ihre Vollzugsmass-
nahmen.
Art. 20 Untersuchung der Auswirkungen
1 Das Bundesamt untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen dieses Gesetzes
zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele beigetragen haben.
3 Im Rhythmus von mindestens sechs Jahren beurteilt der Bundesrat die Wirkung
der Förderungsmassnahmen, insbesondere der finanziellen Beiträge, und erstattet der Bundesversammlung über die Ergebnisse Bericht.
Art. 21 Auskunftspflicht
1 Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, in
Verkehr bringt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen,
203
Energiegesetz AS 1999
welche für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksam- keit der Massnahmen erforderlich sind.
2 Den Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es
ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Anlagen zu ermögli- chen.
Art. 22 Bearbeitung von Personendaten
1 Das Bundesamt bearbeitet im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Per-
sonendaten unter Einschluss von besonders schützenswerten Daten über strafrechtli- che Verfolgungen und Sanktionen (Art. 28 Abs. 3).
2 Es kann diese Daten elektronisch aufbewahren.
Art. 23 Amts- und Geschäftsgeheimnis
1 Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem
Amtsgeheimnis.
2 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
Art. 24 Gebühren
1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Bundes wer-
den Gebühren erhoben. Der Bundesrat bestimmt deren Höhe. 2 Informations- und Beratungstätigkeiten des Bundesamtes nach Artikel 10 Absatz 1 sind gebührenfrei.
6. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 25 Rechtspflege
1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz4 und dem Bundesrechtspflegegesetz5.
2 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasser-
kosten (Art. 9 Abs. 3) beurteilt das Zivilgericht. Bei Mietverhältnissen gilt das An- fechtungsverfahren nach Mietrecht.
Art. 26 Behördenbeschwerde Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in An- wendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidge- nössischen Rechts zu ergreifen.
4 SR 172.021 5 SR 173.110
204
Energiegesetz AS 1999
Art. 27 Enteignung
1 Für das Erstellen von Anlagen zur Gewinnung von Geothermie und Kohlenwasser-
stoffen oder zur Nutzung von Abwärme, welche im öffentlichen Interesse stehen, können die Kantone enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.
2 Die Kantone können in ihren Vorschriften das Bundesgesetz über die Enteignung6
für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass: a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Ver- fahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.
3 Für Anlagen nach Absatz 1, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt
das eidgenössische Enteignungsrecht.
7. Kapitel: Strafbestimmung
Art. 28
1 Mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 8); b. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 21); c. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
3 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet
sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz7. Zuständige Behörde ist das Bundes- amt.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Der Energienutzungsbeschluss vom 14. Dezember 19908 wird aufgehoben.
6 SR 711 7 SR 313.0 8 AS 1991 1018
205
Energiegesetz AS 1999
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abge-
laufen.9 2 Es wird mit Ausnahme von Artikel 15, auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Ar- tikel 15 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
8551
9 BBl 1998 3583
206