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AS 1999 2374

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998

vom 19. März 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19981, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19842 über die Leistungen des Bundes für den

Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 4 Abs. 1 und 4

1 Der Beitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten.

4 Baubeiträge können auch in Form von Pauschalen ausgerichtet werden; dabei sind

Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze.

Art. 7 Abs. 1 1 Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erziehe- risch tätige Personal.

Art. 16 Sachüberschrift Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; Vorschuss

Art. 16a Auszahlung der Pauschalbeiträge; Vorschuss

1 Die Schlusszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite nach Bauabnahme

beziehungsweise nach Einreichung und Genehmigung der Ausführungspläne.

2 Teuerungsbedingte Mehr- oder Minderkosten werden bei der Schlusszahlung be-

rücksichtigt.

3 Pauschalbeiträge können im Sinne eines Vorschusses (Art. 16 Abs. 2) frühestens

dann ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

Art. 21 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999

1 Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn:

a. bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht:

1. ein Beitragsgesuch eingereicht wurde,

2. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und

3. die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojek-

tes bewilligt haben; und b. der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfol- gen wird. 2 Für die Berechnung der Betriebsbeiträge gilt das neue Recht erstmals für das dem Inkrafttreten folgende Jahr.

2. Bundesgesetz über die Berufsbildung3

Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Bundesbeitrag beträgt je nach Finanzkraft der Kantone 23–43 Prozent der

Aufwendungen für: ...

3. Bundesgesetz vom 19. März 19654 über die Gewährung von Beiträgen an die

Aufwendungen der Kantone für Stipendien

Titel Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kan- tone für Ausbildungsbeihilfen (Ausbildungsbeihilfengesetz)

Ersatz von Ausdrücken

1 In Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden die Ausdrücke «Stipendienzahlungen» und

«Stipendien» ersetzt durch «Zahlungen». 2 In Artikel 4 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Stipendienaufwendungen» ersetzt durch «Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen».

3 In Artikel 5 Absatz 1 werden die Ausdrücke «Stipendiaten» durch «Empfänger von

Ausbildungsbeihilfen», «Stipendien» durch «Ausbildungsbeihilfen» und «Stipen- dienregelung» durch «Ausbildungsbeihilfenregelung» ersetzt.

3 SR 412.10 4 SR 416.0

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

Art. 1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen (Stipendien und Studien- darlehen).

Art. 2 Abs. 1 und 3

1 Als Stipendien nach diesem Gesetz gelten einmalige oder wiederkehrende Geld-

leistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und zu deren Rückzahlung keine Verpflichtung besteht.

3 Als Studiendarlehen nach diesem Gesetz gelten einmalige oder wiederkehrende

Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und die vom Empfänger zurückgezahlt werden müssen.

Art. 7

1 Der Beitrag des Bundes an die anrechenbaren Aufwendungen der Kantone für

Ausbildungsbeihilfen beläuft sich je nach der Finanzkraft der Kantone auf höchstens 16–48 Prozent.

2 Anrechenbar sind die kantonalen Aufwendungen für:

a. Stipendien, soweit sie innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Mindest- und Höchstbeträge liegen; b. die Verzinsung von ausstehenden Studiendarlehen zu dem vom Bundesrat einheitlich festgelegten Ansatz.

4. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19745 über Massnahmen zur Verbesserung des

Bundeshaushaltes

Art. 4a Sparauftrag

1 Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 1999–2001 vom 29. September

1997 folgende Einsparungen vor:

1999 2000 2001

Millionen Franken

a. im Eidgenössischen Departement für 190 370 540 Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (ohne Bundesamt für Landestopo- graphie, Eidg. Sportschule Magglingen und Bundesamt für Zivilschutz) b. im Zivilschutz 17 19 22

5 SR 611.010

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

1999 2000 2001

Millionen Franken

c. bei den Leistungen an die Infrastruktur 100 150 200 der Schweizerischen Bundesbahnen d. bei der Abgeltung Regionalverkehr 50 e. beim öffentlichen Verkehr und bei den 10 55 100 Strassen

2 Der Bundesrat kann zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Jahres-

tranchen Verschiebungen vornehmen, soweit dadurch der Ausgabenplafond von 12,88 Milliarden Franken für die Jahre 1999–2001 nicht überschritten wird.

3 Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 2000–2002 vom 28. September

1998 folgende Einsparungen vor:

2000 2001

Millionen Franken

Flüchtlingshilfe 283 406

4 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Zahlungskredite im

Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer

Art. 18 Abs. 2 letzter Satz

2 ... Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend

der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Ge- schäftsvermögen erklärt.

Art. 20 Abs. 1 Bst. a

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfä- higen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

6 SR 642.11

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

Art. 22 Abs. 3

3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Art. 27 Abs. 2 Bst. d

2 Dazu gehören insbesondere:

d. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Ar- tikel 18 Absatz 2 entfallen.

Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steu- erbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

Art. 95 Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen

Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- hältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie nach Artikel 38 Absatz 2 berechnet.

Art. 205a Abs. 2 2 Bei Kapitalversicherungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 7 Abs. 1ter, 2 und 4 Bst. d 1ter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen

7 SR 642.14

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versiche- rungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Alters- jahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.

2 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

4 Steuerfrei sind nur:

d. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.

Art. 8 Abs. 2

2 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der

selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von min- destens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Ge- schäftsvermögen erklärt.

Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b

2 Allgemeine Abzüge sind:

a. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Ver- mögensertrages und weiterer 50 000 Franken; b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

Art. 10 Abs. 1 Bst. e

1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abge-

zogen: e. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 entfallen.

Art. 35 Abs. 1 Bst. f

1 Dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen werden, wenn sie keinen steuer-

rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben: f. Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton er- halten, für diese Leistungen;

Art. 72b Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 7 Absätze 1ter, 2 und 4 Buchstabe d, 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 Buchstaben a und b, 10 Absatz 1 Buch- stabe e sowie 35 Absatz 1 Buchstabe f auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

2 Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.

Art. 78a Kapitalversicherungen mit Einmalprämie Artikel 7 Absatz 1ter ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

7. Bundesgesetz vom 22. März 19858 über die Verwendung der

zweckgebundenen Mineralölsteuer

Art. 13 Abs. 1 und 3bis

1 Die Beiträge des Bundes an die Kosten des Ausbaues oder Neubaues von Haupt-

strassen im Alpengebiet und im Jura betragen 40–70 Prozent und ausserhalb dieser Gebiete 15–55 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3bis An Projekte, deren anrechenbare Kosten unter 2,5 Millionen Franken liegen, werden keine Beiträge geleistet.

Art. 41a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999 Das neue Recht gilt für alle Beitragsverpflichtungen (Grund-, Teil- und Folgezu- sicherungen), die nach seinem Inkrafttreten eingegangen werden.

8. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579

Art. 53 Abs. 2

2 Der Anteil des Bundes beträgt mindestens 36 und höchstens 94 Prozent.

9. AHV-Gesetz10

Art. 103 Beitrag der öffentlichen Hand

1 Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich auf 20 Prozent der jährlichen

Ausgaben der Versicherung. Der Bund trägt dazu mit einem Anteil von 16,36 Pro- zent bei, die Kantone mit einem Anteil von 3,64 Prozent.*

8 SR 725.116.2 9 SR 742.101 10 SR 831.10 * In Anpassung an das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezem- ber 1998, BBl 1998 5726, welches Artikel 103 Absatz 1 AHV-Gesetz ebenfalls geändert hat, wird der Text wie folgt lauten: Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich auf 20 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung. Der Bund trägt dazu mit einem Anteil von 16,36 Prozent bei, die Kantone mit einem Anteil von 3,64 Prozent. Zum Bei- trag des Bundes kommt der Ertrag der Spielbankenabgabe hinzu.

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

2 Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach Absatz 1 in glei-

cher Weise wie für die Invalidenversicherung.

3 Zur Finanzierung des Rentenvorbezuges leistet der Bund überdies in den Jahren

2003–2013 einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 1999

1 Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 198511 über den Beitrag des Bundes und der

Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird auf- gehoben.

2 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung rechtzeitig eine neue Regelung

von Artikel 103, so dass diese spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten kann. Die Regelung soll nach Möglichkeit Teil des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen bilden; andernfalls muss sie den Bundeshaushalt dau- erhaft entlasten.

10. Bundesgesetz vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Sechster Teil: Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen Erster Titel: Umfang der Leistungen

Art. 79a Einkauf 1 Dieser Artikel gilt für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vor- sorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.

2 Die Vorsorgeeinrichtung darf dem Versicherten den Einkauf in die reglementari-

schen Leistungen höchstens bis zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1, multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, ermöglichen.

3 Die nach Absatz 2 zulässige Einkaufssumme entspricht der möglichen Differenz

zwischen der benötigten und der zur Verfügung stehenden Eintrittsleistung.

4 Die Begrenzung nach Absatz 2 gilt für folgende Einkäufe:

a. beim Eintritt des Versicherten in die Vorsorgeeinrichtung; b. in die reglementarischen Leistungen nach dem Eintritt des Versicherten in die Vorsorgeeinrichtung.

5 Von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im

Falle der Ehescheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199313.

11 AS 1985 2006, 1996 3441 12 SR 831.40 13 SR 831.42

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

Gliederungstitel vor Art. 80 Zweiter Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge

Gliederungstitel vor Art. 85 Dritter Titel: Besondere Bestimmungen

Art. 96a Altrechtliche Renten Bei Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, auf welche der Anspruch vor In- krafttreten des Artikels 79a entstanden ist, finden diese Bestimmungen keine An- wendung.

11. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199314

Art. 4 Abs. 2bis 2bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorge- schutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden: a. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung; b. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung so- wie die Form des Vorsorgeschutzes.

Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Vorbehalten bleibt Artikel 79a des BVG15.

Art. 11 Abs. 2

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorge-

verhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern.

12. Arbeitslosenversicherungsgesetz16

Art. 4a Ausserordentliche Massnahmen

1 Der Beitragssatz nach Artikel 4 Absatz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 2003

3 Prozent.

14 SR 831.42 15 SR 831.40; AS 1999 2381 16 SR 837.0

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

2 Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn nach Artikel 3 Absatz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 2003 das Zweieinhalbfache des für die obligatorische Unfall- versicherung massgebenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Für den Betrag, der den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes übersteigt, gilt ein Bei- tragssatz von 2 Prozent. 3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG17) zahlen den vollen Beitrag.

Art. 13 Abs. 2quater Aufgehoben

Art. 18 Abs. 4

4 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von den Leistungen nach Arti-

kel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen.

Art. 24 Abs. 4

4 Der Anspruch nach Absatz 2 besteht längstens während der ersten zwölf Monate

einer solchen Beschäftigung; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren.

Art. 27 Abs. 3 und 4 3 Der Bundesrat kann für Versicherte nach Absatz 2, die innerhalb der letzten zwei- einhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und de- ren Vermittlung allgemein aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark er- schwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmen- frist für den Leistungsbezug um sechs Monate verlängern. 4 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an die Erziehungsperiode nach Artikel 13 Absatz 2bis Arbeitslosenentschädigung be- ziehen, haben innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder nach Absatz 2 Buchstabe a. Die Gesamtzahl der Taggelder nach Absatz 2 Buchstaben a und b darf zusammen mit den Taggeldern nach Artikel 72a Absatz 3 nicht höher sein als 260.

Art. 52 Abs. 1

1 Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate

des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

17 SR 831.10

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

Art. 59b Besondere Taggelder 1 Die Versicherung richtet besondere Taggelder an Versicherte aus für Tage, an de- nen sie auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle an einer ar- beitsmarktlichen Massnahme teilnehmen. 2 Die Höhe der besonderen Taggelder bemisst sich nach Artikel 22; sie werden nicht an die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a angerechnet. Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, werden die besonderen Taggelder bis zum Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erbracht.

3 Nimmt der Versicherte an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung

nach Artikel 72 teil, das einen Bildungsanteil von weniger als 40 Prozent aufweist, so hat er Anspruch auf ein Mindesttaggeld von 102 Franken. Beträgt der Beschäf- tigungsgrad in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung weniger als

100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.

Art. 60 Abs. 4 4 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit sind, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens

260 Tagen Leistungen nach Artikel 61 Absatz 3 beanspruchen, wenn sie mit Zustim-

mung der kantonalen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn diesen Personen ohne Kursbesuch keine Arbeit zugewiesen werden kann. Von dieser Be- stimmung ausgenommen sind Personen, die ihren Anspruch auf Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b ausgeschöpft haben.

II

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt der in Absatz 3 genannten Bestimmungen

das Inkrafttreten.

3 Folgende Bestimmungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar jenes Jahres, in dem

dieses Gesetz in Kraft gesetzt wird: a. Artikel 4 Absatz 1, Artikel 16a und 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 198418 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Mass- nahmenvollzug (Ziff. I/1); b. Artikel 64 Absatz 1 Einleitungssatz des Bundesgesetzes über die Berufsbil- dung19 (Ziff. I/2);

18 SR 341 19 SR 412.10

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

c. Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 196520 über die Ge- währung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien (Ziff. I/3); d. Artikel 103 Absätze 1 und 2 des AHV-Gesetzes21 (Ziff. I/9).

Nationalrat, 19. März 1999 Ständerat, 19. März 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 1999 unbenützt abgelaufen22.

2 Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:

1. Rückwirkend auf den 1. Januar 1999 treten die in den nachstehenden Ziffern

aufgeführten Gesetzesänderungen in Kraft: a. Ziffer I/1 Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 4 Abs. 1, 16a und

21 Abs. 1);

b. Ziffer I/2 Bundesgesetz über die Berufsbildung; c. Ziffer I/3 Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien (Art. 7 Abs. 1) d. Ziffer I/9 AHV-Gesetz (Art. 103 Abs. 1 und 2).

2. Am 1. September 1999 treten die in den nachstehenden Ziffern aufgeführten

Gesetzesänderungen in Kraft: a. Ziffer I/1 Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 4 Abs. 4, 7 Abs. 1, 16 Sachüberschrift, 21 Abs. 2); b. Ziffer I/4 Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes; c. Ziffer I/7 Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebunde- nen Mineralölsteuer; d. Ziffer I/9 AHV-Gesetz (Art. 103 Abs. 3 und Schlussbestimmun- gen); e. Ziffer I/12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 18 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 4, 52 Abs. 1 und 60 Abs. 4).

20 SR 416.0 21 SR 831.10

22 BBl 1999 2570

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Stabilisierungsprogramm. BG AS 1999

3. Am 1. Januar 2000 treten die in den nachstehenden Ziffern aufgeführten Ge-

setzesänderungen in Kraft: a. Ziffer I/3 Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien (Titel, Ersatz von Ausdrücken, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 2); b. Ziffer I/8 Eisenbahngesetz; c. Ziffer I/12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 4a, 13 Abs. 2quater, 24 Abs. 4, 59b).

4. Am 1. Januar 2001 treten die in den nachstehenden Ziffern aufgeführten Ge-

setzesänderungen in Kraft: a. Ziffer I/5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; b. Ziffer I/6 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; c. Ziffer I/10 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge; d. Ziffer I/11 Freizügigkeitsgesetz.

11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10028 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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