AS 1999 3019
Reglement für das Eidgenössische Versicherungsgericht
Reglement für das Eidgenössische Versicherungsgericht (Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts)
vom 16. November 1999
Das Eidgenössische Versicherungsgericht, gestützt auf Artikel 122 ff. des Bundesrechtspflegegesetz1 (OG) erlässt folgendes Reglement:
1. Kapitel: Rechtspflege
1. Abschnitt: Gesamtgericht
Art. 1 Gliederung, Leitung und Vertretung
1 Das Gesamtgericht umfasst alle Mitglieder.
2 Das Gericht gliedert sich in vier Kammern.
3 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten* geleitet, im Falle der Verhinderung vom Vizepräsidenten, im Weiteren vom Vorsitzenden der vierten Kammer und sonst vom amtsältesten Mitglied.
Art. 2 Zuständigkeit 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für den Beschluss über grundsätzliche Rechtsfra- gen, wenn: a. eine Kammer eine Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheid beurteilen will; b. der Präsident es anordnet; c. ein Mitglied es verlangt.
2 Ein Beschluss nach Absatz 1 bindet die Kammern. Vorbehalten bleibt Artikel 127
Absatz 2 OG.
SR 173.111.2 1 SR 173.110 * Alle im vorliegenden Reglement verwendeten männlichen Funktionsbezeichnungen gelten für Frau und Mann in gleicher Weise.
1999-5905 3019
Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts AS 1999
2. Abschnitt: Kammern
Art. 3 Erste Kammer
1 Die erste Kammer besteht aus fünf Richtern.
2 Ihr gehören von Amtes wegen an der Präsident, der Vizepräsident sowie der
Instruktionsrichter. Stammt dieser aus der vierten Kammer, nimmt auch deren Vor- sitzender Einsitz. Die übrigen Kammermitglieder bezeichnet der Präsident von Fall zu Fall; dabei achtet er auf eine gleichmässige Belastung.
3 Die erste Kammer wird vom Präsidenten geleitet.
4 Die erste Kammer entscheidet über Streitsachen, die Rechtsfragen von grundsätzli- cher Bedeutung zum Gegenstand haben, oder auf Anordnung des Präsidenten.
Art. 4 Zweite, dritte und vierte Kammer 1 Die zweite, die dritte und die vierte Kammer bestehen aus je drei Mitgliedern. Sie werden vom Gesamtgericht für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Es führen den Vorsitz: a. in der zweiten Kammer der Präsident; b. in der dritten Kammer der Vizepräsident; c. in der vierten Kammer ein vom Gesamtgericht bezeichnetes Mitglied.
2 Bei der Bestellung der Kammern ist auf die Amtssprachen Rücksicht zu nehmen.
3 Die zweite, die dritte und die vierte Kammer entscheiden über Streitsachen, die nicht in die Zuständigkeit der ersten Kammer fallen.
3. Abschnitt: Vorsitzende, Instruktionsrichter
Art. 5 Vorsitzende 1 Die Vorsitzenden legen die Sitzungen fest, leiten die Verhandlungen und handha- ben die Disziplin (Art. 13 Abs. 5 OG).
2 Der Präsident, der Vizepräsident und der Vorsitzende der vierten Kammer können
aus der Mitte der Gerichtsschreiber je einen Präsidial-, einen Vizepräsidial- und ei- nen Kammersekretär bezeichnen.
3 Die Vorsitzenden der Kammern ordnen, wenn ein Mitglied verhindert ist, dessen
Stellvertretung. Sie ziehen, wenn ein Entscheid keinen Aufschub erträgt, ein Mit- glied einer anderen Kammer oder nötigenfalls einen nebenamtlichen Richter bei; sie achten auf eine gleichmässige Belastung.
4 Für die Vertretung der Vorsitzenden gilt Artikel 6 Absatz 3 OG sinngemäss.
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Art. 6 Instruktionsrichter 1 Die Instruktionsrichter sind zuständig für die Prozessinstruktion. Sie schlagen ge- gebenenfalls die Beurteilung der Sache durch die erste Kammer vor und stellen zu- handen der zuständigen Kammer Antrag. 2 Sie führen die Prozessinstruktion in der Regel selbstständig durch. Vorfragen und Fragen der Instruktion können sie jederzeit der zuständigen Kammer zum Entscheid unterbreiten.
4. Abschnitt: Gerichtsschreiber
Art. 7
1 Die Gerichtsschreiber (Art. 126 OG) verfassen die Entscheidungen (Urteile, Be-
schlüsse, Verfügungen) und führen die Protokolle der Sitzungen.
2 Die Gerichtsschreiber erarbeiten, mit oder ohne Anweisungen der Instruktions-
richter, die Urteilsentwürfe.
3 Sie erfüllen weitere ihnen übertragene Aufgaben.
4 Die Gerichtsschreiber haben beratende Stimme.
5. Abschnitt: Gerichtsverfahren
Art. 8 Verfahrensgrundsätze
1 Das Verfahren ist rasch durchzuführen.
2 Richterliche Fristen können nur aus zureichenden Gründen (Art. 33 Abs. 2 OG)
und bloss ausnahmsweise mehr als einmal verlängert werden.
Art. 9 Öffentlichkeit, Schlussverhandlung 1 In Prozessen betreffend Versicherungsleistungen oder Versicherungsbeiträge, die nicht im vereinfachten Verfahren oder im Zirkulationsverfahren erledigt werden (Art. 36a, 36b OG), dürfen nur die Parteien der Beratung und Abstimmung beiwoh- nen (Art. 125 zweiter Satz OG). Für die übrigen Prozesse, die nicht im vereinfachten Verfahren oder im Zirkulationsverfahren erledigt werden oder für die kein Aus- schlussgrund nach Artikel 17 Absatz 3 OG besteht, gilt der Grundsatz der Öffent- lichkeit (Art. 17 Abs. 1 OG).
2 Auf Gesuch einer Partei hin oder von Amtes wegen können die Vorsitzenden eine
Schlussverhandlung mit Parteivorträgen anordnen. Die Parteien können vor der Schlussverhandlung die Akten einsehen. Bleiben sie unentschuldigt aus, so wird in ihrer Abwesenheit verhandelt.
3 Die Urteile werden öffentlich verkündet.
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Art. 10 Einladung Die Richter werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen. Die Einladung ist in der Regel mindestens sechs Tage vor dem Sitzungstag zuzustellen und enthält die Traktanden; die Akten stehen den Richtern zur Verfügung.
Art. 11 Kleidung Wird in Anwesenheit der Parteien oder öffentlich beraten, so erscheinen die Richter, die Gerichtsschreiber und die Parteivertreter in dunkler Kleidung.
Art. 12 Beratung, Abstimmung, Eröffnung
1 Bei der Beratung erteilen die Vorsitzenden das Wort zunächst dem Instruktions-
richter, dann dem Richter, der einen Gegenantrag stellt, hierauf den übrigen Rich- tern in der Reihenfolge ihres Amtsalters und zuletzt dem Gerichtsschreiber. Die Vorsitzenden können das Wort jederzeit ergreifen; sie haben das Schlusswort. 2 Wenn die Beurteilung nicht vertagt wird, stellen die Vorsitzenden fest, was die Kammer einstimmig oder mehrheitlich beschliesst.
3 Im Anschluss an Beratung und Abstimmung eröffnen die Vorsitzenden den Par-
teien den Entscheid.
Art. 13 Sprache 1 Der Schriftenwechsel und die Eröffnung des Urteils erfolgen in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides.
2 Die Entscheide werden in der Regel in der Amtssprache verfasst, in welcher der
Schriftenwechsel durchgeführt wurde; falls kein Schriftenwechsel stattfand, ist in der Regel die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend. 3 In Streitsachen, die das Gericht als einzige Instanz beurteilt, wird der Entscheid in der Amtssprache verfasst, die den Parteien gemeinsam ist. Gehören diese ver- schiedenen Sprachgebieten an, so ist in der Regel die Sprache der beklagten Partei massgebend.
Art. 14 Urteilsentwürfe 1 Die Urteilsentwürfe werden vom Instruktionsrichter geprüft und in der Regel den übrigen Kammermitgliedern auf dem Zirkulationsweg unterbreitet.
2 Wird ein Abänderungsantrag gestellt, so legen die Vorsitzenden den Entwurf der
Kammer nochmals vor und nehmen dazu Stellung.
3 Über Änderungen von bloss redaktioneller Bedeutung entscheiden die Vorsit-
zenden in der Regel selbstständig.
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2. Kapitel: Gerichtsverwaltung
1. Abschnitt: Gesamtgericht
Art. 15
1 Das Gesamtgericht ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. die Bestellung der Kammern und die Bezeichnung des Vorsitzenden der vierten Kammer (Art. 4 Abs. 1, 2. Satz und Bst. c); b. die Wahlen und die Beförderungen der Gerichtsschreiber (Art. 126 OG), des Generalsekretärs und des Direktors der Kanzlei; es kann dazu Weisungen erlassen; c. den Erlass von Reglementen und Tarifen nach den Artikeln 8, 14 Absatz 1 und 160 OG sowie betreffend die Akkreditierung der Journalisten; d. die Erstattung des Geschäftsberichtes (Art. 21 Abs. 2 OG); e. die Verabschiedung von Rechnung, Budget und Finanzplan; f. die Beschlussfassung betreffend das Verhältnis zwischen dem Eidgenössi- schen Versicherungsgericht und dem Bundesgericht (Art. 127 OG); g. die Erteilung von Urlaub (Art. 20 Abs. 2 OG) und die Bewilligung von Ne- benbeschäftigungen an die Mitglieder des Gerichts sowie die Personen nach Buchstabe b; h. den Erlass von Kreisschreiben an kantonale Behörden und Amtsstellen; i. die Ausübung der Disziplinarbefugnisse (Art. 33 des Beamtengesetzes2); j. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile; k. die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten, welche ihm von der Gerichts- leitung vorgelegt werden.
2 Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse in der Regel auf dem Zirkulationsweg.
Jedes Mitglied kann eine mündliche Behandlung verlangen.
3 An den Sitzungen des Gesamtgerichts sind auf Antrag eines Mitgliedes Abstim-
mungen über Verwaltungsgeschäfte (einschliesslich Wahlen und Beförderungen) geheim durchzuführen.
2. Abschnitt: Gerichtsleitung
Art. 16 Zusammensetzung Der Gerichtsleitung gehören die Vorsitzenden der Kammern an.
2 SR 172.221.10
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Art. 17 Zuständigkeit 1 Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung und erle- digt sämtliche Geschäfte, die nicht gemäss Artikel 15 in die Zuständigkeit des Ge- samtgerichts oder gemäss Artikel 19 in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen.
2 Die Gerichtsleitung ist insbesondere zuständig für:
a. die Wahlen und die Beförderungen der Angestellten (Art. 126 OG), für wel- che nicht nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b das Gesamtgericht zuständig ist; b. die Planung der Bewältigung der Geschäftslast; c. die laufende Überprüfung des Geschäftsganges auf allen Stufen des Gerich- tes; d. die Bezeichnung der Gerichtsschreiber, die unter der Aufsicht des Präsi- diums oder der Gerichtsleitung besondere Aufgaben der Rechtspflege oder der Gerichtsverwaltung besorgen; e. die Massnahmen für die öffentliche Urteilsverkündung; f. die Gewährleistung des Zuganges zur Rechtsprechung, insbesondere auf Antrag der Publikationsbeauftragten die Bestimmung der Urteile, welche in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen sind; g. die Sicherstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, die Bestellung und Koordination der gerichtseigenen Dienste und besonderer ständiger und nicht ständiger Kommissionen u. a. im Dokumentations-, Bibliotheks- und Informatikbereich; h. die Vertretung des Gerichts gegenüber dem Bundesgericht in Verwaltungs- und Informatikangelegenheiten; i. die Rekrutierung, Weiterbildung und Planung der Laufbahn des Personals.
Art. 18 Verfahren und Information 1 Die Gerichtsleitung sorgt, in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat, für eine frühzeitige, wirksame und nachhaltige Information im Gericht. 2 Sie trifft die Vorbereitungen, erarbeitet die Grundlagen und legt rechtzeitig ihre Anträge zu denjenigen Geschäften vor, welche vom Gesamtgericht zu beschliessen sind (Art. 15 Abs. 1). 3 Sie orientiert das Gesamtgericht laufend über die in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfte. 4 Jedes Mitglied hat das Recht, in Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung von der Gerichtsleitung angehört zu werden und ihr dazu Antrag zu stellen; nötigenfalls wird es eingeladen, an der Sitzung der Gerichtsleitung mit beratender Stimme teilzuneh- men.
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5 Die Gerichtsleitung zieht zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme eine Abord-
nung der Gerichtsschreiber, den Kanzleidirektor oder eine Vertretung des weiteren Personals bei, soweit sich das von der Sache her rechtfertigt, namentlich in den das Dienstverhältnis oder die Gerichtsorganisation betreffenden Fragen.
3. Abschnitt: Präsidium
Art. 19
1 Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, welche die Gerichtsverwaltung
betreffen. Es hat namentlich folgende Aufgaben: a. es übt die Oberaufsicht über die Gerichtsverwaltung und die Aufsicht über das Personal (Art. 126 OG) aus; b. es bezeichnet die Instruktionsrichter und Gerichtsschreiber (Zuweisung). Es kann hiefür ein Mitglied des Gerichts oder einen Gerichtsschreiber beiziehen (Zuweisungsbeauftragte); c. es legt der Gerichtsleitung die in deren Zuständigkeit fallenden Geschäfte, im Bereich von Artikel 15 zuhanden des Gesamtgerichts, vor; d. es vertritt in Angelegenheiten des Gesamtgerichts sowie im Einvernehmen mit der Gerichtsleitung auch in wichtigen Verwaltungsgeschäften das Ge- richt gegenüber Bundesversammlung und Bundesrat oder Departementsvor- stehern und anderen hochgestellten Behörden.
2 Im Falle der Verhinderung des Präsidenten gilt Artikel 1 Absatz 3 sinngemäss.
4. Abschnitt: Generalsekretariat und Dienste
Art. 20 Stellung und Aufgaben 1 Das Generalsekretariat steht der Gerichtsverwaltung unter Einschluss der wissen- schaftlichen und technischen Dienste vor; es nimmt die Aufgabe eines Personalchefs für alle Angestellten wahr.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a. die Aufsicht über die gesamte Gerichtsverwaltung, den Sicherheits- und Hausdienst; b. die Liegenschaftsverwaltung (Bauten, Benützung, Mieten, Unterhalt); c. die Aufstellung von Rechnung, Budget, Finanzplan und die Kontrolle des Finanzwesens; d. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit; e. die Vorbereitung und Ausführung der von der Gerichtsleitung und vom Ge- samtgericht gefassten Beschlüsse; f. das Sekretariat des Präsidiums, der Gerichtsleitung und des Gesamtgerichts.
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3 Es nimmt an den Sitzungen der Gerichtsleitung und des Gesamtgerichts mit bera-
tender Stimme teil.
4 Der Generalsekretär wird durch den Präsidialsekretär vertreten.
Art. 21 Dokumentation und Bibliothek
1 Der Dokumentationsdienst nimmt die ihm von der Gerichtsleitung übertragenen
Dokumentationsaufgaben wahr. Er verwaltet die Register und die Datenbank zur Rechtsprechung. Er kann zu dokumentalistischen Abklärungen herangezogen wer- den.
2 Der Bibliotheksdienst gewährleistet den umfassenden und einfachen Zugang zu
den juristischen Publikationen.
Art. 22 Informatik
1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht arbeitet im Bereich der Informatik mit
dem Bundesgericht zusammen.
2 Der Informatikdienst sorgt für die Benutzbarkeit der am Gericht
verwendeten EDV-Systeme (insbesondere Bürokommunikation, BRADO-Applikationen).
3 Die Interessen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind im Informatik-
dienst der beiden Gerichte angemessen zu vertreten.
5. Abschnitt: Gerichtskanzlei
Art. 23
1 Die Gerichtskanzlei gewährleistet die administrativen Abläufe, welche für die
Instruktion bis zur Spruchreife, die Erstellung der Urteilsanträge und -entwürfe mit- samt ihrer Zirkulation in den Kammern sowie die Ausfertigung der Urteile er- forderlich sind. 2 Die Gerichtskanzlei erfüllt im Bereich der Rechtspflege und der Gerichtsverwal- tung im Weiteren die Aufgaben, welche ihr von der Gerichtsleitung, dem Präsidium oder vom Generalsekretariat zugeteilt werden. 3 Der Kanzlei steht ein Kanzleidirektor vor. Er untersteht für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 der Fachaufsicht durch das Präsidium und, wo nötig, der Fach- aufsicht durch die Gerichtsleitung. Der Kanzleidirektor schlägt, im Einverständnis mit dem Generalsekretariat, die Wahl und die Beförderung der Mitarbeiter vor.
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3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement für das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 1. Oktober 1969 3 wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmung Dieses Reglement findet Anwendung in der Rechtspflege auf alle Streitsachen, wel- che bei seinem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig entschieden wurden (Art. 38 OG), ferner auf alle Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung, die am 1. Januar 2000 noch nicht definitiv erledigt sind.
Art. 26 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
16. November 1999 Eidgenössisches Versicherungsgericht
10682 Der Präsident: Meyer
3 AS 1969 958