AS 1999 3129
Bundesbeschluss über Finanzhilfen an die Stiftung Schweizerische Volksbibliothek in den Jahren 2000-2003
Bundesbeschluss über Finanzhilfen an die Stiftung Schweizerische Volksbibliothek in den Jahren 2000–2003
vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:
Art. 1 Finanzhilfen Der Bund gewährt der Stiftung Schweizerische Volksbibliothek in den Jahren 2000–2003 jährliche Finanzhilfen in Form eines Zahlungsrahmens; dieser beträgt höchstens 8 Millionen Franken.
Art. 2 Aufsicht Die Stiftung unterbreitet dem Eidgenössischen Departement des Innern jährlich den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung.
Art. 3 Schlussbestimmungen 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referen- dum.
2 Er tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
Nationalrat, 18. Juni 1999 Ständerat, 18. Juni 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
SR 432.28