AS 1999 3579
Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten
Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten
Änderung vom 13. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Oktober 19951 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Tarifnummern und Grundstoffbezeichnungen nach ex 0408.9910/9990 ersetzen und Abs. 2
Tarifnummer Grundstoffbezeichnung
...
1101.0029 Mehl von Weizen, Mengkorn und Roggen
1102.1029 1103.1199, Andere Mahlprodukte von Weizen, Roggen und Mengkorn ex 1919 ex 1104.1919, ex 2919 ex 1104.3089 Keime von Weizen, Roggen und Mengkorn
2 Für Zucker und Melassen der Zolltarif-Nummern 1701, 1702 und 1703 (ausge-
nommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt, Fructose und Mal- tose chemisch rein sowie Roh-Rohrzucker) werden ebenfalls Ausfuhrbeiträge ge- währt, sofern sie in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Zolltarifs ausgeführt werden.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a, abis, b, g und h
1 Als inländische Grundstoffpreise gelten:
a. bei Vollmilchpulver und Kondensmilch: die vom Bundesamt für Landwirt- schaft ermittelten Preise für Vollmilchpulver zu Lebensmittelzwecken, mit einem Milchfettgehalt von 260 g pro Kilogramm, reduziert um allfällige Ab-
1 SR 632.111.723
1999-5732 3579
Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten AS 1999
züge nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19742 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten; abis. bei Rahmpulver: die vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelten Preise für Rahmpulver zu Lebensmittelzwecken, mit einem Milchfettgehalt von
530 g pro Kilogramm, reduziert um allfällige Abzüge nach Artikel 4 Ab-
satz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Aus- fuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten; b. bei Magermilchpulver: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte Preis für Magermilchpulver zu Lebensmittelzwecken; g. Aufgehoben h. bei Keimen von Weizen, Roggen und Mengkorn: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte durchschnittliche Nettopreis für Weizenkeime ab Mühle.
Art. 7 Abs. 2 und 4
2 Als ausländische Grundstoffpreise für die nachstehenden Grundstoffe gelten die
repräsentativen Preise der EG für die entsprechenden Referenzprodukte, abzüglich der EG-Grundbeträge, die für die Berechnung der EG-Agrarteilbeträge beim Import von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten schweizerischen Ursprungs für das entsprechende Referenzprodukt angewendet werden. Liegt der EG-Grundbetrag über dem Ansatz im Gemeinsamen Zolltarif, wird der letztere angewandt. Die Preise der Mahlprodukte aus Weichweizen sind mit dem technischen Ausbeutefaktor zu multiplizieren.
Grundstoffe Referenzprodukte
Rahmpulver und Kondensmilch Milch in Pulverform, granulierte Milch oder Milch in sonstiger fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Fettgehalt von 26 Gewichtsprozenten Mehl und andere Mahlprodukte Weichweizen aus Brotgetreide
4 Bei Keimen von Weizen, Roggen und Mengkorn, die in Form von verarbeiteten
Nahrungsmitteln der Zolltarif-Nummer 1904.10 ausgeführt werden, gilt als auslän- discher Grundstoffpreis der durchschnittliche Verkaufspreis ab Mühle in der EG, abzüglich des EG-Agrarteilbetrags bei der Einfuhr von Erzeugnissen schweizeri- schen Ursprungs des KN-Codes 1904.1090 multipliziert mit dem technischen Aus- beutefaktor. Bei Keimen von Weizen, Roggen und Mengkorn, die in Form von an- deren verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Zolltarifs ausgeführt
2 SR 632.111.72
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Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten AS 1999
werden, gilt als ausländischer Grundstoffpreis der durchschnittliche Verkaufspreis ab Mühle in der EG, abzüglich des EG-Agrarteilbetrags bei der Einfuhr von Erzeug- nissen schweizerischen Ursprungs des Zusatzcodes 7006 multipliziert mit dem tech- nischen Ausbeutefaktor.
Art. 17bis Aufgehoben
II Die Verordnung vom 18. Oktober 19953 über die Berechnung der beweglichen Teil- beträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert:
Art. 6 Bst. a und b Als inländische Grundstoffpreise gelten bei: a. Vollmilchpulver: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte Preis für Vollmilchpulver zu Lebensmittelzwecken, mit einem Milchfettgehalt von
260 g pro Kilogramm, reduziert um allfällige Abzüge nach Artikel 4 Ab-
satz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19744 über die Ein- und Aus- fuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten; b. Magermilchpulver: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte Preis für Magermilchpulver zu Lebensmittelzwecken;
Art. 7 Abs. 3 3 Bei Frischkartoffeln gilt als ausländischer Grundstoffpreis der repräsentative Preis der EG für Industriekartoffeln.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
13. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10712 Der Bundeskanzler: François Couchepin
3 SR 632.111.722 4 SR 632.111.72
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