AS 1999 4
Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen
Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, StAV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3bis des Bundesgesetzes vom 22. Juni 18771 über die Wasser- baupolizei, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Stauanlagen, bei denen die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe mindestens 10 m beträgt oder die bei minde- stens 5 m Stauhöhe einen Stauraum von mehr als 50 000 m3 aufweisen. 2 Sie gilt auch für Stauanlagen mit geringeren Ausmassen, sofern sie eine besondere Gefahr für Personen oder Sachen darstellen. 3 Sie gilt nicht für Stauanlagen, für die nachgewiesen wird, dass sie keine besondere Gefahr für Personen oder Sachen darstellen.
Art. 2 Begriffe
1 Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser
oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Ge- schiebe, Eis und Schnee, sofern sie Wasser aufstauen können (Rückhaltebecken). 2 Inhaberin einer Stauanlage ist die Person, die eine solche Anlage baut, besitzt oder betreibt.
2. Kapitel: Konstruktive Sicherheit
1. Abschnitt: Bau
Art. 3 Grundsatz
1 Stauanlagen sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik so zu bemessen
und zu bauen, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren Betriebs- und Lastfällen gewährleistet ist.
SR 721.102 1 SR 721.10
4 1998-0160
Stauanlagenverordnung AS 1999
2 Die Aufsichtsbehörde kann besondere bauliche Vorkehrungen anordnen, wenn
dies zum Schutz vor Sabotageakten erforderlich ist.
Art. 4 Ablassvorrichtungen Stauanlagen müssen bei drohender Gefahr abgesenkt und zur Vornahme von Kon- troll- und Unterhaltsarbeiten entleert werden können. Zu diesem Zweck müssen sie wenigstens über einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine ausrei- chend dimensionierte Tiefschütze verfügen.
Art. 5 Projektgenehmigung
1 Bau- und Umbauprojekte für Stauanlagen und für sicherheitsrelevante Nebenanla-
gen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde; mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung vorliegt.
2 Projektänderungen während des Baus oder Umbaus müssen der Aufsichtsbehörde
mitgeteilt und von ihr genehmigt werden.
3 Die Projektgenehmigung ist Teil der Baubewilligung des Bundes oder des Kan-
tons, wenn ein entsprechendes Verfahren durchgeführt wird. Sie ist in diesem Fall nicht selbständig anfechtbar.
Art. 6 Bauausführung
1 Während des Baus oder Umbaus einer Stauanlage und nach deren Fertigstellung
muss die Inhaberin der Aufsichtsbehörde zustellen: a. die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kontroll- untersuchungen; b. die Ergebnisse der Injektionen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Un- tergrundes vorgenommen worden sind; c. die Ergebnisse der Betonproben; d. die Ergebnisse sämtlicher Messungen; e. die wichtigsten Ausführungspläne und einen Bericht über die Bauarbeiten.
2 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der Bau oder der Umbau nach den genehmigten
Plänen ausgeführt worden ist; der Prüfungsbefund wird in einem Protokoll festge- halten.
2. Abschnitt: Betrieb
Art. 7 Ersteinstau 1 Der erste Einstau einer Stauanlage oder ihre erste Inbetriebnahme bedarf der Be- willigung durch die Aufsichtsbehörde.
2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn eine Stauanlage nach einem Umbau
höher aufgestaut oder nach einer sicherheitsrelevanten Instandsetzung wieder einge- staut wird.
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Art. 8 Voraussetzungen für den Betrieb
1 Eine Stauanlage darf nur betrieben werden, wenn:
a. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann; b. die Ablassvorrichtungen und die Hochwasserentlastung betriebstüchtig sind; und c. die Ergebnisse des Ersteinstaus einen uneingeschränkten Betrieb erlauben.
2 Die Aufsichtsbehörde kann für Rückhaltebecken besondere Voraussetzungen vor-
sehen.
Art. 9 Betrieb 1 Der Betrieb der Stauanlage ist so zu organisieren, dass die Sicherheit jederzeit ge- währleistet ist.
2 Die Inhaberin muss Reglemente für die Bedienung und Überwachung der Stauan-
lage im normalen Betrieb sowie bei ausserordentlichen Ereignissen erstellen und diese der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 2 be-
willigen.
Art. 10 Unterhalt
1 Die Inhaberin muss die Stauanlage ordnungsgemäss unterhalten. Sie muss Sicher-
heitsmängel unverzüglich beheben und die Aufsichtsbehörde darüber unterrichten.
2 Ist die Inhaberin mit einer Unterhalts- oder Sanierungsmassnahme im Verzug, so
ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen oder, nach erfolgloser Mahnung, die Entleerung der Stauanlage an.
Art. 11 Beeinflussung der Sicherheit durch andere Bauten
1 Bevor eine Behörde über die Errichtung oder Änderung einer Baute entscheidet,
die sich auf die Sicherheit einer bestehenden Stauanlage nachteilig auswirken könnte, hört sie die Aufsichtsbehörde an.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Auswirkungen der Baute abklären lassen und
Massnahmen zur Beweissicherung anordnen. Die Kosten gehen zu Lasten der Bau- herrschaft.
3. Kapitel: Überwachung
Art. 12 Zustands- und Verhaltenskontrolle 1 Die Inhaberin führt die Kontrollen und Messungen durch, die zur Beurteilung des Zustandes und des Verhaltens der Stauanlage erforderlich sind. Messdaten, die au- tomatisch erhoben werden, müssen nach Möglichkeit einmal monatlich mit Hand- messungen nachgeprüft werden.
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2 Die Inhaberin prüft die Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen jähr-
lich auf ihre Betriebstüchtigkeit; die Prüfung muss bei hohem Stauspiegel und mit Wasserablass erfolgen (Nassprobe).
Art. 13 Fachtechnische Kontrolle 1 Die Inhaberin veranlasst, dass eine erfahrene Fachperson die Messresultate fort- laufend beurteilt, die Ergebnisse in einem jährlichen Messbericht festhält und einmal pro Jahr eine visuelle Kontrolle der Stauanlage durchführt (Jahreskontrolle).
2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 14 Sicherheitsüberprüfung 1 Stauanlagen, bei denen die Stauhöhe mindestens 40 m beträgt oder die bei minde- stens 10 m Stauhöhe einen Stauraum von mehr als 1 Million m3 aufweisen, müssen alle fünf Jahre einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung durch ausgewiesene Ex- perten unterzogen werden.
2 Die Aufsichtsbehörde kann ausserordentliche Überprüfungen sowie die Sicher-
heitsüberprüfung von Stauanlagen mit geringeren Ausmassen anordnen.
Art. 15 Melde- und Mitteilungspflichten
1 Die Inhaberin der Stauanlage meldet der Aufsichtsbehörde die von ihr bestimmte
Fachperson und die von ihr beauftragten Experten. Die Aufsichtsbehörde kann sie ablehnen, falls begründete Zweifel an ihrer Eignung bestehen. 2 Die Inhaberin teilt der Aufsichtsbehörde die Termine für die Nassproben und die Begehung der Stauanlage im Rahmen der fachtechnischen Kontrollen und der Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig mit und kündigt ihr vorgesehene Entleerungen der Anlage an. 3 Die Ergebnisse der Zustands- und Verhaltenskontrollen, der fachtechnischen Kon- trollen sowie der Sicherheitsüberprüfungen sind der Aufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen.
Art. 16 Aktensammlung
1 Die Inhaberin legt über die Stauanlage eine Aktensammlung an und führt diese
laufend nach. Sie hält sie der Aufsichtsbehörde jederzeit zur Einsicht zur Verfü- gung. Die Aktensammlung enthält: a. die wichtigsten Ausführungspläne und Angaben über die Bauausführung; b. die statischen, hydrologischen und hydraulischen Berechnungen und Berichte; c. die geologischen Gutachten; d. die jährlichen Messberichte; e. die Protokolle der Jahreskontrollen; f. die Protokolle der Nassproben; g. die Berichte über die Sicherheitsüberprüfungen;
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h. die Berichte über geodätische Deformationsmessungen; i. die Berichte über Störfälle und Betriebsanomalien.
2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
4. Kapitel: Notfallkonzept
Art. 17 Vorkehrungen für den Notfall 1 Die Inhaberin trifft Vorkehrungen für den Fall, dass der sichere Betrieb der Stau- anlage auf Grund von Verhaltensanomalien, Naturereignissen, Sabotageakten und dergleichen nicht mehr gewährleistet ist.
2 Sie muss bei einem Notfall alle erforderlichen Massnahmen treffen, um mögliche
Gefährdungen von Personen und Sachen zu verhindern. Die Aufsichtsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen; sie verfügt gegebenenfalls weiter gehende Massnah- men.
3 Das Armeekommando kann für den Fall einer militärischen Bedrohung besondere
Anordnungen treffen.
Art. 18 Schutz der Bevölkerung
1 Zu den Vorkehrungen für den Notfall gehört ein Konzept zur Warnung der Behör-
den und zur Alarmierung der Bevölkerung. Die Aufsichtsbehörde kann für Rück- haltebecken Erleichterungen gewähren.
2 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen mit Hilfe der üblichen Mittel und Struktu-
ren des Bevölkerungsschutzes für die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung und für deren allfällige Evakuierung.
Art. 19 Wasseralarmsystem
1 Die Inhaberin einer Stauanlage mit mehr als 2 Millionen m3 Stauraum muss ein
Wasseralarmsystem in der Nahzone erstellen, betreiben und unterhalten. Die Nah- zone wird von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Eidgenössischen Departe- mentes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) festgelegt und um- fasst in der Regel das Gebiet, das bei plötzlichem totalem Bruch der Anlage innert zwei Stunden überflutet wird.
2 Zum Wasseralarmsystem gehören Einrichtungen wie Wasseralarmzentralen, Beob-
achtungsstände, nahe gelegene Unterkünfte, Wasseralarmsirenen sowie wenigstens zwei unabhängige Verbindungen zur Pikett- und Alarmstelle des Standortkantons. Das VBS legt die Anforderungen an die Einrichtungen des Wasseralarmsystems fest.
3 Das technische Konzept und die Einrichtungen des Wasseralarmsystems bedürfen
der Genehmigung durch das VBS. Sie stehen der Truppe für Ausbildungskurse und Einsätze kostenlos zur Verfügung.
4 Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken und Gebäuden müssen das
Anbringen und Benützen von Einrichtungen des Wasseralarmsystems gestatten und
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den Kontrollorganen den Zutritt ermöglichen. Daraus entstehende Schäden oder Be- einträchtigungen sind von der Inhaberin der Stauanlage zu entschädigen.
Art. 20 Auslösung des Wasseralarms
1 Die Anordnung der Alarmierungsbereitschaft und die Auslösung des Wasseralarms
erfolgen durch normierte Meldungen und obliegen: a. der Inhaberin der Stauanlage bei Verhaltensanomalien, Naturereignissen und Sabotageakten; b. dem Armeekommando oder der Truppe bei militärischer Bedrohung. 2 Nach Erstellung der Alarmierungsbereitschaft kann die Aufsichtsbehörde das Auf- gebot von militärischen Formationen verlangen.
5. Kapitel: Vollzug
Art. 21 Aufsicht durch den Bund
1 Das Bundesamt für Wasserwirtschaft (Bundesamt) beaufsichtigt den Vollzug die-
ser Verordnung und vollzieht die dem Bund direkt übertragenen Aufgaben.
2 Unter der direkten Aufsicht des Bundes stehen Stauanlagen:
a. mit mindestens 25 m Stauhöhe; b. mit mehr als 15 m Stauhöhe und wenigstens 50 000 m3 Stauraum; c. mit mehr als 10 m Stauhöhe und wenigstens 100 000 m3 Stauraum; d. mit mehr als 500 000 m3 Stauraum.
Art. 22 Aufsicht durch die Kantone 1 Die Kantone beaufsichtigen die Stauanlagen, die nicht der Bundesaufsicht unter- stehen. 2 Sie prüfen periodisch die Einsatzbereitschaft der Alarmierungsmittel und Alarmie- rungsorgane.
Art. 23 Besondere Verhältnisse
1 Bei besonderen Verhältnissen kann das Bundesamt mit dem Kanton eine Zustän-
digkeitsordnung vereinbaren, die von den Artikeln 21 und 22 abweicht. 2 Bilden mehrere Stauanlagen eine betriebliche Einheit und untersteht eine dieser Anlagen der Aufsicht des Bundes, so erstreckt sich diese auch auf die übrigen Anla- gen.
Art. 24 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht Die Inhaberin der Stauanlage hat den mit der Aufsicht betrauten Personen jederzeit Zutritt zu den Anlagen zu gewähren. Sie hat ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu geben und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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Art. 25 Beizug Dritter Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beizie- hen. Die Kosten trägt die Inhaberin der Stauanlage.
Art. 26 Richtlinien Das Bundesamt kann Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung erlassen. Es zieht dabei Vertreter der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Wissenschaft, der Fach- organisationen und der Wirtschaft bei.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Die Talsperrenverordnung vom 9. Juli 19572 wird aufgehoben.
Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 19943 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. a Der Ausdruck «Talsperrenverordnung vom 9. Juli 1957» wird ersetzt durch «Stau- anlagenverordnung vom 7. Dezember 1998».
2 Die Verordnung vom 3. Dezember 19904 über die Nationale Alarmzentrale wird
wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 Bst. c Der Ausdruck «Vollziehungsverordnung vom 9. Juli 1957 zu Artikel 3bis des Bun- desgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei» wird ersetzt durch «Stau- anlagenverordnung vom 7. Dezember 1998».
Art. 29 Übergangsbestimmungen
1 Die Kantone haben die Aufsicht spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung wahrzunehmen.
2 Stauanlagen, die nach bisherigem Recht der Aufsicht des Bundes unterstanden,
werden weiterhin vom Bundesamt beaufsichtigt.
2 AS 1957 585, 1971 248, 1978 1860, 1979 3, 1985 1880, 1993 901, 1997 2779 3 SR 520.11 4 SR 732.34
Stauanlagenverordnung AS 1999
Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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