AS 1999 476
Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz
Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)
vom 15. September 1998
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Artikel 21 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 (StSV), verordnen:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Ausbildungen in Strahlenschutz nach den Artikeln
11–13, 15, 16 und 18 StSV und die Voraussetzungen für deren Anerkennung. 2 Sie regelt im Bereich des Strahlenschutzes die erlaubten Tätigkeiten der sachkun- digen Personen.
2. Abschnitt: Ausbildung und Fortbildung
Art. 2 Selbstschutz Die Grundausbildung in Strahlenschutz nach Artikel 10 StSV soll das nötige Wissen zum Selbstschutz beim Umgang mit ionisierender Strahlung vermitteln.
Art. 3 Sachkunde
1 Von Personen, die ionisierende Strahlen zu medizinischen Zwecken anwenden
(Art. 11–15 StSV) oder Strahlenschutzaufgaben gegenüber anderen Personen wahrnehmen (Art. 16 StSV), wird Sachkunde gefordert, die sie befähigen soll, Verantwortung zum Schutz von Drittpersonen zu übernehmen.
2 Die sachkundige Person muss nachweisen:
a. vertiefte Kenntnisse über die Grundsätze und Vorschriften des Strahlenschutzes sowie die Gefahren und Risiken ionisierender Strahlung; b. strahlenschutzspezifische Kenntnisse über Arbeitstechniken und Arbeitsmetho- den.
SR 814.501.261 1 SR 814.501
476 1998-0104
Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung AS 1999
Art. 4 Sachverstand
1 Von Personen, die nach Artikel 16 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom
22. März 19912 (StSG) und Artikel 18 StSV in einem Betrieb im Auftrag des Bewil- ligungsinhabers für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften verantwortlich sind, wird zusätzlich zur Sachkunde auch Sachverstand gefordert.
2 Die sachverständige Person muss vertieftes Wissen über die Strahlenschutz-
gesetzgebung sowie über die spezifischen Strahlenschutzaufgaben des jeweiligen Tätigkeitsbereiches nachweisen.
Art. 5 Fortbildung
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 136 StSV kann zu den Ausbil-
dungen im Strahlenschutz die nötige Fortbildung verlangen. Sie legt in diesem Falle die Periodizität fest. 2 Der Inhalt der Fortbildung ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.
3. Abschnitt: Anerkennung von Ausbildungen
Art. 6 Anerkennung
1 Die Ausbildungen nach den Artikeln 11–13, 15, 16 und 18 StSV müssen aner-
kannt werden.
2 Nicht anerkannt werden müssen:
a. Ausbildungen nach Artikel 2 dieser Verordnung; b. Ausbildungen für Angehörige von Notfallorganisationen.
Art. 7 Gültigkeitsdauer Die Anerkennung einer Ausbildung ist höchstens zehn Jahre gültig.
Art. 8 Zuständigkeit
1 Die Aufsichtsbehörden anerkennen die Strahlenschutzausbildungen wie folgt:
a. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Ausbildungen von Personen aus den Bereichen Medizin, Lehre und Forschung; b. die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) die Ausbildun- gen von Personen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut; c. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Ausbildungen von Personen aus den Bereichen Industrie und Gewerbe.
2 Bei Unklarheit über die Zuständigkeit zur Anerkennung sprechen sich BAG, HSK
und Suva gegenseitig ab.
2 SR 814.50
Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung AS 1999
3 Strahlenschutzausbildungen, die vom BAG, von der HSK oder von der Suva an-
geboten werden, sind jeweils durch eine der anderen Aufsichtsbehörden anerkennen zu lassen.
4 Im Ausland erworbene Strahlenschutzausbildungen werden nach Artikel 22 StSV
von der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkannt, wenn die Ausbildung den Anfor- derungen der StSV entspricht und die notwendigen Kenntnisse in der schweize- rischen Strahlenschutzgesetzgebung nachgewiesen werden. Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.
Art. 9 Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen sind wie folgt gere- gelt: a. in Anhang 1: für Personen aus den Bereichen Medizin und medizinischer Lehre und Forschung, mit Ausnahme der medizinischen Laborantinnen und Laboran- ten; b. in Anhang 2: für Personen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut; c. in Anhang 3: für Personen aus den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung, für Angehörige der Medizinphysik und der Medizintechnik sowie für medizinische Laborantinnen und Laboranten.
Art. 10 Verfahren 1 Institutionen, die eine Ausbildung in Strahlenschutz durchführen wollen, reichen ein Gesuch um Anerkennung der Ausbildung bei der zuständigen Behörde ein.
2 Die zuständige Behörde verfügt die Anerkennung der Ausbildung und die Gültig-
keitsdauer der Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach den Anhängen 1–3 erfüllt sind. 3 Sie kann Ausbildungen, die nach den Anhängen 1–3 nicht definiert sind, oder Aus- bildungen, die an geänderte Ausbildungsbedürfnisse angepasst werden sollen, bis zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung anerkennen.
Art. 11 Ausweis 1 Die Ausbildungsinstitution stellt über die abgeschlossene, anerkannte Ausbildung einen Ausweis aus, der mindestens enthalten muss: a. die Bezeichnung der Ausbildung; b. das Datum der bestandenen Prüfung; c. die erlaubte Tätigkeit nach Anhang 4. 2 Die Ausbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–c während 25 Jahren aufzubewahren.
3 Bei Berufen, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19783 über die Berufsbildung
(BBG) unterstehen, richtet sich das Ausstellen der Ausweise und ihre Inhalte nach den entsprechenden Ausbildungsvorschriften.
3 SR 412.10
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Art. 12 Sonderfälle
1 Strahlenschutzausbildungen nach Artikel 15 Buchstaben a–d und Artikel 16 StSV
gelten als anerkannt, sofern sie inhaltlich jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden zwischen dem BAG und: a. dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) betreffend den Ausbildungen nach BBG; b. dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) betreffend der Ausbildungen nach den Ausbildungsregeln des SRK.
2 Das BAG überprüft in Absprache mit der zuständigen kantonalen Instanz bzw.
dem SRK periodisch die Qualität der Ausbildung. Es erstattet darüber dem Kanton, dem BBT bzw. dem SRK Bericht.
3 Im übrigen richten sich diese Ausbildungen und Prüfungen nach den Bestim-
mungen des BBG bzw. nach den Ausbildungsregeln des SRK.
Art. 13 Entzug und Erlöschen der Anerkennung
1 Die Anerkennung wird entzogen, wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist
und der beanstandete Mangel trotz Mahnung nicht behoben wird.
2 Die Anerkennung erlischt, wenn:
a. der Inhaber förmlich darauf verzichtet; b. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Art. 14 Beschwerderecht
1 Gegen Entscheide des BAG und der Suva kann beim EDI Beschwerde geführt
werden.
2 Gegen Entscheide der HSK kann beim UVEK Beschwerde geführt werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz4 und dem Bun-
desrechtspflegegesetz5.
4. Abschnitt: Erlaubte Tätigkeiten
Art. 15 Die den sachkundigen Personen erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz sind in Anhang 4 geregelt.
4 SR 172.021 5 SR 173.110
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5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 16 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der Ausbildung. Ihre
Vertreter können an Ausbildungen und Prüfungen teilnehmen.
2 Sie kann die Anpassung der Ausbildung an den Stand von Wissenschaft und Tech-
nik verlangen.
3 Sie legt die pro Kurs im Rahmen der schulischen Ausbildung maximal akkumu-
lierbare Strahlendosis fest.
Art. 17 Meldepflicht der Ausbildungsinstitution Die Ausbildungsinstitution meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde: a. den Beginn eines Ausbildungsganges; b. die Daten der Abschlussprüfung sowie den Ort der Prüfung; c. die Prüfungsergebnisse; d. Änderungen der anerkannten Ausbildungsgrundlagen.
6. Abschnitt: Notfallorganisationen
Art. 18
1 Die Aus- und Fortbildung der Personen nach Artikel 17 Absatz 1 StSV ist in
Anhang 5 geregelt.
2 Sie wird vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Vertei-
digung, Bevölkerungsschutz und Sport genehmigt. Die Genehmigung umfasst Ziele, Inhalte und Dauer der Ausbildung sowie Kriterien zu allfälligen Prüfungen. Die Kommission für AC-Schutz erlässt diesbezügliche Wegleitungen.
3 Das Paul Scherrer Institut führt bei Bedarf entsprechende Strahlenschutzkurse
durch.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Die nach bisherigem Recht anerkannten Ausbildungen für Berufsgruppen nach
Artikel 15 Buchstaben a–d StSV sowie für Personen nach Artikel 16 StSV dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.
2 Nach bisherigem Recht erworbene Ausbildungsnachweise im Strahlenschutz be-
halten ihre Gültigkeit.
3 Angehörige von Notfallorganisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits eine Ausbildung in Strahlenschutz absolviert haben, sind von einer Ausbil- dung nach neuem Recht befreit. Vorbehalten bleiben allfällige ergänzende Kurse,
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die von den verantwortlichen Stellen nach Anhang 5 Tabelle 5A vorgesehen werden können.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
15. September 1998 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger
10108
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Anhang 1 (Art. 9 Bst. a sowie 10 Abs. 2 und 3)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus den Bereichen Medizin und medizinischer Lehre und Forschung, mit Ausnahme der medizinischen Laborantinnen und Laboranten
1. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:
a. der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle 1A, Tabelle 1B bzw. der Ta- belle 1C abdeckt und b. die Qualifikation der Lehrkräfte genügt, um im einschlägigen theoretischen und praktischen Unterrichtsbereich den Lehrinhalt didaktisch adäquat zu vermitteln und c. die Unterrichtsräume den Anforderungen der Ausbildung angemessen sind und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen und d. das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszu- lassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss sowie für die Prüfungswiederholung berücksichtigt (ein Musterkatalog von Prüfungsfragen ist einzureichen) und e. die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungskommission gegeben ist.
2. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verant-
wortliche Person bezeichnet sein.
3. Die folgenden Anforderungen an die Ausbildung bzw. Berufserfahrung der Kurs-
teilnehmer vor Beginn der aufgeführten Ausbildungen sind einzuhalten:
Ausbildungsziel Minimale Voraussetzungen
Ärzte: Sachkunde für dosisintensive und interven- tionelle Anwendungen: eidgenössisches Arztdiplom Sachkunde für therapeutische Anwen- dungen: eidgenössisches Arztdiplom Sachkunde für diagnostische und thera- peutische Anwendung offener Quellen: eidgenössisches Arztdiplom Sachverstand für diagnostische Anwen- dungen: eidgenössisches Arztdiplom Chiropraktoren: Sachkunde, bzw. Sachverstand für Diplom eines vom Bundesrat aner- diagnostische Anwendungen: kannten Ausbildungsinstitutes gemäss Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflege- Leistungsverordnung vom 29. September 19956 (Artikel 40)
6 SR 832.112.31
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Ausbildungsziel Minimale Voraussetzungen
Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten: Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Ausbildung als Aufnahmetechniken medizinische Praxisassistentin oder Praxisassistenten sowie 1 Jahr prak- tische Röntgentätigkeit im Beruf. Nachweis eines Praktikumplatzes für die klinische Ausbildung in der erwei- terten konventionellen Aufnahme- technik. Übriges medizinisches Personal: (Art.15 Bst e StSV) Sachkunde für Aufnahmetechniken Abgeschlossene Berufsausbildung im Thorax und Extremitäten medizinischen Bereich wie z.B. Kran- kenschwestern, Krankenpfleger, medi- zinische Laborantinnen und Labo- ranten. Zahnmedizinische Assistentinnen mit dem Diplom der Schweizerischen Zahnärzte Gesellschaft (SSO-Diplom): Sachkunde für zahnmedizinische Abgeschlossene Ausbildung als Aufnahmetechniken: zahnmedizinische Assistentin (SSO- Diplom). Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Ausbildung nach Aufnahmetechniken: Tabelle 1A. Dentalassistentinnen und Dentalassistenten: Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Berufsausbildung als Aufnahmetechniken: Dentalassistentin oder Dentalassistent.
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Tabelle 1A Erklärung der Tabellenlegenden Gültig für die Berufsgruppen:
1 Ärzte 7 Medizinisch-Technische Berufe
1.1 dosisintensive und interventionelle Anwendungen 7.1 Medizinische Praxisassistentinnen
1.2 therapeutische Anwendungen 7.2 Tiermedizinische Praxisassistentinnen
1.3 diagnostische und therapeutische Anwendung offener 7.3 Übriges medizinisches Personal für radioaktiver Quellen Thorax Reihenuntersuchungen
4 Chiropraktoren 7.4 Übriges medizinisches Personal
5 Zahnpraktiker 8 Zahnmedizinisch-Technische Berufe
6 Fachleute für Medizinisch-Technische Radiologie (MTRA) 8.1 Dentalhygienikerinnen
8.2 Dentalassistentinnen
8.3 Zahnmedizinische Assistentinnen (SSO-Diplom)
Die Ziffern 1 bis 3 geben den Umfang der Lehrinhalte an. Es bedeuten: 1: Stoff im Überblick 2: vertiefte Kenntnis 3: beherrschen des Stoffes Der Vergleich der Gewichtung ist nur vertikal möglich. ** = Die Ausbildung erfolgt in der Regel im Rahmen der Facharztausbildung und ist anerkannt für die Sachkunde; vorbehalten bleibt der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» für die Anerkennung des Sachverstandes. ** = In der Ausbildung ist ein praktischer Teil (wie z.B. Einstelltechnik [Patientenlagerung und Geräteeinstellung], Qualitätssicherung, strahlenphysikalisches Praktikum) von mindestens 100 Lektionen enthalten.
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Tabelle 1A Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach den Artikeln 11–13 und 15 StSV
Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 4 5 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 8.3
Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil * * 80 200 100 550 160 70 16 120** 120 60 60 der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz
Gesetzliche Grundlagen 2 2 2 2 2 3 2 2 1 2 2 2 2 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x x x x x x x x x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x x x x x x x x x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x Bewilligungswesen x x x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen x x x x x x x x x und Merkblätter Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x x x x
Strahlenwechselwirkungen 2 2 2 2 2 2 2 2 1 2 2 2 2 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x x x x x x x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x x x x x x x x x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x x x x x x x x x x Abschirmung und Abschwächung x x x x x x x x x x x x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x x Entstehung von Röntgenstrahlen x x x x x x x x x x x x x
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Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 4 5 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 8.3
Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 3 3 3 3 2 3 2 2 1 2 2 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x x x x x x x x x x x Strahlenempfindlichkeit von Organen x x x x x x x x x x x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x x x x x x x x x x x x Dosis – Wirkung / Risiko x x x x x x x x x x x x x Strahlenexposition des Menschen x x x x x x x x x x x x x
Strahlenmessung 3 3 3 1 2 2 1 1 1 1 1 1 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x x x x x x x x x x x Gerätekunde x x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x x Kontaminationsmessung x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x x x x x x x x x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x Ermittlung der effektiven Dosis x x x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, x x x x Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.
Praktischer Strahlenschutz 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 Zonen/Arbeitsbereiche x x Arbeitsplanung/Arbeitsmethoden x x Lagerung x x
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Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 4 5 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 8.3
Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x x x Persönliche Schutzausrüstung/Patientenschutz x x x x x x x x x x x x x Persönliche Schutzmassnahmen x x x x x x x x x x x x x Technische Schutzmassnahmen x x x x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x Personendekontamination x x Abfallbehandlung x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x Praxis: Zoneneinrichtung x Arbeit im Arbeitsbereich C x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln x x x x x x x x x x x x x
Medizinische Aspekte 3 3 3 3 3 2 Nutzen – Risiko Überlegungen x x x x x Indikationsstellung (Röntgen versus Alternativen) x x x x x Überwachung der Untersuchung x x x x x x
Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte x x x x x x x x x x x x x Gebräuchliche Aufnahmetechniken Extremitäten x x x x x x x Aufnahmetechniken Thorax p.a./lat. x x x x x x x x Andere konventionelle Aufnahmetechniken der x x x
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Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 4 5 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 8.3 diagnostischen Radiologie Spezielle diagnostische Untersuchungen und x x Interventionen Therapeutische Röntgenanlagen x x Medizinische Teilchenbeschleuniger, x x Bestrahlungseinheiten Strahlentherapie: Einstellkontrolle mit x x Durchleuchtung Offene Strahlenquellen in der Nuklearmedizin x x Bildgebende Systeme in der Nuklearmedizin x x Alle gebräuchlichen tiermedizinisch-diagnostischen x Aufnahmetechniken Alle gebräuchlichen intraoralen Einstelltechniken x x x x Intraorale Röntgenbilder x x x x Extraorale Technik wie OPT/Fernröntgen x x Grundlagen der Abbildungsgeometrie x x x x x x x x x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x x x x x x x x x x Nachkontrolle einstelltechnischer Daten und x x x x x x x x x x x x Korrektur Bildqualitätsparameter x x x x x x x x x x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x x x x x x x x x
Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung AS 1999
Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 4 5 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 8.3
Schutz des Patienten x x x x x x x x x x x x Schutz des Personals x x x x x x x x x x x x x Abschätzung von Patientendosen x x x x x x x x x x x x
Dunkelkammerarbeiten / Bildverarbeitung 1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Dunkelkammereinrichtung x x x x x x x x x x x Bildverarbeitungstechnik x x x x x x x x x x x Archivierung und Lagerung von Filmen x x x x x x x x x x x Filmaufbau und Verpackung / Kassetten x x x x x x x x x x x Grundlagen der Photochemie x x x x x x x x x x x Durchführen von Fehlerdiagnose x x x x x x x x x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x x x x x x x x x
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Tabelle 1B Erklärung der Tabellenlegenden Gültig für die Berufsgruppen:
1 Ärzte 2 Tierärzte; tiermedizinische Anwendungen
1.1 diagnostische Anwendungen nach Art. 11 Abs. 2 StSV 3 Zahnärzte; zahnmedizinische Anwendungen
1.2 therapeutische Anwendungen 4 Chiropraktoren
1.3 diagnostische und therapeutische Anwendung offener Quellen 5 Zahnpraktiker
1.4 diagnostische Anwendungen nach Art. 11 Abs 1 Bst a StSV 6 MTRA: im technischen Bereich der diagnostischen Radiologie
Die Ziffern 1 bis 3 geben den Umfang der Lehrinhalte an. Es bedeuten: 1: Stoff im Überblick 2: vertiefte Kenntnis 3: beherrschen des Stoffes Der Vergleich der Gewichtung ist nur vertikal möglich. ** = Zusätzlich zur Sachkunde ist der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» zu erbringen. ** = Die Ausbildung für den Sachverstand im technischen Bereich des Strahlenschutzes ist für die diagnostische Radiologie gültig. Zusätzlich zur Sachkunde ist der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» zu erbringen.
Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung AS 1999
Tabelle 1B Ausbildungsinhalte zur Erlangung des Sachverstandes nach Artikel 18 StSV
Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 2 3 4 5 6
Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am * * * 40 8 16 * * ** Arbeitsplatz/Praktikumsplatz
Gesetzliche Grundlagen 3 3 3 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x Bewilligungswesen x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x
Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Rechtstellung x x x x x x x x x Interne Weisungen x x x x x x x x x Strahlenschutz – Information und Fortbildung x x x x x x x x x Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen x x x x x x x x x Vorgehen bei Störfällen x x x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x x x x x x x x x
Strahlenwechselwirkungen 2 2 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x
Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung AS 1999
Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 2 3 4 5 6
Dosimetrie und Dosisbegriffe x x Abschirmung und Abschwächung x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x Entstehung von Röntgenstrahlen x x
Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x Strahlenempfindlichkeit von Organen x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x Dosis – Wirkung/Risiko x x Strahlenexposition des Menschen x x
Strahlenmessung 2 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x Gerätekunde x x Kontaminationsmessung x x Ermittlung der effektiven Dosis x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, x x Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.
Praktischer Strahlenschutz 3 3 3 Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x Persönliche Schutzausrüstung/Patientenschutz x x x
Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung AS 1999
Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 2 3 4 5 6
Persönliche Schutzmassnahmen x x x Technische Schutzmassnahmen x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln x x x
Medizinische Aspekte 3 3 Nutzen – Risiko Überlegungen x x Indikationsstellung (Röntgen versus Alternativen) x x Überwachung der Untersuchung x x
Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte x x x Gebräuchliche Aufnahmetechniken Extremitäten x Aufnahmetechniken Thorax p.a./lat. x Andere konventionelle Aufnahmetechniken der diagnostischen x Radiologie Spezielle diagnostische Untersuchungen und Interventionen x Alle gebräuchlichen tiermedizinisch-diagnostischen Aufnahmetechniken x Alle gebräuchlichen intraoralen Einstelltechniken x Intraorale Röntgenbilder inklusive digitale Techniken x Extraorale Technik wie OPT/Fernröntgen/Schädel halbaxial/Kiefergelenk x Grundlagen der Abbildungsgeometrie x x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x Nachkontrolle einstelltechnischer Daten und Korrekturen x x x Bildqualitätsparameter x x x
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Berufsgruppen 1.1 1.2 1.3 1.4 2 3 4 5 6
Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x Schutz des Patienten x x Schutz des Personals x x x Abschätzung von Patientendosen x x
Dunkelkammerarbeiten / Bildverarbeitung 3 3 3 Dunkelkammereinrichtung x x x Bildverarbeitungstechnik x x x Archivierung und Lagerung von Filmen x x x Filmaufbau und Verpackung/Kassetten x x x Grundlagen der Photochemie x x x Durchführen von Fehlerdiagnose x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x
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Tabelle 1C Erklärung der Tabellenlegenden Gültig für die Berufsgruppen:
7 Medizinisch-Technische Berufe
7.1.1 Medizinische Praxisassistentin; Schädel
7.1.2 Medizinische Praxisassistentin; Achsenskelett
8 Zahnmedizinisch-Technische Berufe
8.2 Dentalassistentin. Extraorale Aufnahmetechniken und OPT
8.3 Zahnmedizinische Assistentin (SSO-Diplom). Extraorale Aufnahmetechniken und OPT
Die Ziffern 1 bis 3 geben den Umfang der Lehrinhalte an. Es bedeuten: 1: Stoff im Überblick 2: vertiefte Kenntnis 3: beherrschen des Stoffes Der Vergleich der Gewichtung ist nur vertikal möglich. In den Lehrinhalten ist derjenige Stoff zu vermitteln, der für das betreffende Gebiet über die Grundausbildung im Strahlenschutz und in der Röntgentechnik hinaus geht.
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Tabelle 1C Ausbildungsinhalte für erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken (Sachkunde)
Berufsgruppen 7.1.1 7.1.2 8.2 8.3
Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 16 48 80 80
Gesetzliche Grundlagen 2 2 2 Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x
Strahlenwechselwirkungen 2 2 2 2 Dosimetrie (Einheiten) x x x x Abschirmung und Abschwächung x x x Streustrahlung an grossen Volumen (Spezialgebiet) x
Strahlengefährdung / Strahlenbiologie (im Spezialgebiet) 2 2 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x Strahlenempfindlichkeit von Organen im Spezialgebiet x x x x Einstufen von Patientendosen x x x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x x x 3 3 3 3 Praktischer Strahlenschutz Spezielle Aspekte des Patientenschutzes x x x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln (integriert in Aufnahmetechnik) x x x x
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Berufsgruppen 7.1.1 7.1.2 8.2 8.3
Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 3 Spezielle Anatomie x x x x Schädel: ap; seitlich; halbaxial x x x Extraorale Techniken: Ortopantomographie (OPT), Fernröntgen x x Achsenskelett: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (ap, seitlich) x Becken ap/Abdomen leer x Hüftgelenk ap x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x x Bildqualitätsparameter und Korrektur; Durchführen von Fehlerdiagnosen x x x x Besprechung von Fallbeispielen aus der Praxis x x Schutz des Patienten x x x x Strahlenphysikalische Messungen am Phantom (Lendenwirbelsäule ap) x Klinische Ausbildung: Anzahl testierter Untersuchungen innerhalb 3 Monaten 20 Klinische Ausbildung: Anzahl testierter Untersuchungen innerhalb 12 Monaten 100 davon mindestens je HWS; BWS; LWS; Becken oder Abdomen; Hüfte 10
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Anhang 2 (Art. 9 Bst. b sowie 10 Abs. 2 und 3)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut
1. Die folgenden Anforderungen an die Berufserfahrung der Kursteilnehmer vor Be-
ginn einer Ausbildung sind einzuhalten:
Ausbildung Minimale Voraussetzungen
Strahlenschutzfachkraft7: abgeschlossene Lehre in einem technischen Beruf Strahlenschutztechniker8: abgeschlossene Ausbildung als Strahlenschutz- fachkraft mit drei Jahren Praxis Strahlenschutz-Sachverständiger: abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule (HTL) in einem Fach wie Chemie, Physik, Maschinen- technik, Elektrotechnik sowie ein Jahr Berufser- fahrung im Strahlenschutz
Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen die Teilnahme an Kursen gestatten, obwohl obige Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn eine entsprechende Arbeits- erfahrung vorliegt.
2. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:
a. der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle 2 abdeckt und b. die Qualifikation der Lehrkräfte genügt, um im einschlägigen theoretischen und praktischen Unterrichtsbereich den Lehrinhalt didaktisch adäquat zu vermitteln und c. die Unterrichtsräume den Anforderungen der Ausbildung angemessen sind und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen und d. das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszu- lassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss sowie für die Prüfungswiederholung berücksichtigt (ein Musterkatalog von Prüfungsfragen ist einzureichen) und e. die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungskommission gegeben ist.
3. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verant-
wortliche Person bezeichnet sein.
4. Routineaufgaben im Strahlenschutz können an Strahlenschutzbeauftragte dele-
giert werden. Deren Ausbildung ist geregelt in Anhang 3, Tabelle 3B (Arbeitsbereich B/C) Für Transporte im HSK-Bereich wird die Ausbildung gemäss Anhang 3, Tabelle 3A (Sachkunde) bzw. Tabelle 3B (Sachverstand) verlangt.
7 Bisherige Bezeichnung: Strahlenschutz-Kontrolleur.
8 Bisherige Bezeichnung: Strahlenschutz-Chefkontrolleur.
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Tabelle 2 Erklärung der Tabellenlegenden Gültig für die Berufsgruppen
9 Berufe aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut
9.1 Strahlenschutzfachkraft im HSK-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV)
9.2 Strahlenschutztechniker im HSK-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV)
9.3 Strahlenschutz-Sachverständiger im HSK-Bereich (Sachverstand nach Art. 18 StSV)
Die Ziffern 1 bis 3 geben den Umfang der Lehrinhalte an. Es bedeuten: 1: Stoff im Überblick 2: vertiefte Kenntnis 3: beherrschen des Stoffes Der Vergleich der Gewichtung ist nur vertikal möglich.
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Tabelle 2 Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach Artikel 16 StSV oder des Sachverstandes nach Artikel 18 StSV für Personen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut.
Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3
Empfohlene Gesamtstundenzahl ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 550 350 150
Gesetzliche Grundlagen 1 2 3 Atomgesetz, Atomverordnung x x x Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen, Merkblätter und internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x
Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 Rechtstellung x Interne Weisungen x Strahlenschutz – Information, Aus- und Fortbildung x Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen x Vorgehen bei Störfällen x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x Wartung x
Strahlenwechselwirkungen 1 2 3 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x x
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Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3
Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x Grössen, Masseinheiten, Rechnen x x x Abschirmung und Abschwächung x x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x x
Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 1 2 3 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x Effektive biologische Wirksamkeit (wR) x x x Strahlenempfindlichkeit von Organen (wT) x x x Strahlenfrühschäden/Strahlenspätschäden x x x Dosis – Wirkung/Risiko x x x Strahlenexposition des Menschen x x x
Strahlenmessung 2 3 3 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x Gerätekunde x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x Kontaminationsmessung x x x Personendosismessung (externer Bestrahlung) x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x x Ermittlung der effektiven Dosis x x x Umgebungsüberwachung x x x
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Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3
Nuklididentifikation x x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationsbestimmungen, x x x Quellensuche
Praktischer Strahlenschutz / Arbeitsschutz 2 3 3 Strahlenquellen x x x Spaltprodukte x x x Aktivierungsprodukte x x x Schutzmassnahmen gegen: äussere Bestrahlung x x x innere Bestrahlung x x x Kontamination x x x Zoneneinteilung x x x Arbeitsplanung; Strahlenschutzplanung: x x x Normalbetrieb x x x Revision x x x Arbeitssicherheit x x x Qualitätssicherung x x x Materialverhalten unter Strahlenbelastung x x x Raum- und Arbeitsplatzüberwachung x x x Radioaktive Abgaben und Abgabelimiten x x x Abfallbehandlung x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x x Dichtigkeitsprüfung geschlossener Quellen x x x
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Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3
Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x x Alarmplanung x x x Praxis: Zoneneinrichtung, Schutzmittel x x x
Technik 1 2 3 Werkstoffe x x x Brennstoffe x x x Korrosion x x x Chemie, Reinigungssysteme, Ionentauscher x x x Komponenten x x x Systeme x x x Regelung, Betrieb x x x Strahlengefahren: Korrosions-, Spalt-, Aktivierungsprodukte x x x direkter Strahl, Streustrahlung, Aktivierung x x x
Anlagekenntnis 1 2 3 Nukleare Anlageteile x x x Nichtnukleare Anlageteile x x x Strahlerzeugung, Strahlführung x x x Betrieb, Störfälle x x x Kritikalität x x x
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Berufsgruppen 9.1 9.2 9.3
Systemkenntnisse 1 2 3 Containment x x x Abgassystem x x x Abluftsystem; Lüftungsanlagen x x x Abwasseraufbereitung x x x Aufbereitung radioaktiver Abfälle x x x Dekontaminationseinrichtung x x x Beam-catcher x x x
Störfälle 1 2 3 Begehbarkeit der Anlage nach Störfällen x x x Verhalten bei Ereignissen x x x Notfallbetrieb x x x Medizinische Massnahmen x x x Sicherungsmassnahmen gegen Sabotage x x x Alarmorganisation x x x
Führung von Personal und Arbeitsgruppen x x
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Anhang 3 (Art. 9 Bst. c sowie 10 Abs. 2 und 3)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung für Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker, Medizintechnikerinnen und Medizintechniker sowie medizinischen Laborantinnen und Laboranten.
1. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:
a. der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle 3A bzw. Tabelle 3B abdeckt und b. die Qualifikation der Lehrkräfte genügt, um im einschlägigen theoretischen und praktischen Unterrichtsbereich den Lehrinhalt didaktisch adäquat zu vermitteln und c. die Unterrichtsräume den Anforderungen der Ausbildung angemessen sind und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen und d. das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszu- lassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss sowie für die Prüfungswiederholung berücksichtigt (ein Musterkatalog von Prüfungsfragen ist einzureichen) und e. die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungskommission gegeben ist.
2. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verant-
wortliche Person bezeichnet sein. 3. Die Absolventen einer Ausbildung müssen eine der Tätigkeit entsprechende abge- schlossene Berufsausbildung nachweisen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahme- fällen die Teilnahme an Ausbildungen gestatten, wenn eine entsprechende Arbeits- erfahrung vorliegt.
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Tabelle 3A
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildung für Personen aus den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung sowie medizinische Laborantinnen und Laboranten Erklärung der Tabellenlegenden Gültig für die Berufsgruppen:
10 Laborpersonal
10.1 Laborpersonal inklusive medizinische Laboranten
10.2 Laborleiter, akademisches Laborpersonal, Laborpersonal mit langjähriger Erfahrung
11 Transport
11.1 Transporteur
Die Ziffern 1 bis 3 geben den Umfang der Lehrinhalte an. Es bedeuten: 1: Stoff im Überblick 2: vertiefte Kenntnis 3: beherrschen des Stoffes Der Vergleich der Gewichtung ist nur vertikal möglich.
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Tabelle 3A Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach Artikel 15 Buchstabe c StSV oder Artikel 16 StSV
Berufsgruppen 10.1 10.2 11.1
Empfohlene Gesamtstundenzahl ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 40 24 16
Gesetzliche Grundlagen 1 1 2 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x x Bewilligungswesen x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x
Strahlenwechselwirkungen 2 2 1 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x Abschirmung und Abschwächung x x x
Strahlengefährdung / Strahlenbiologie 2 2 1 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x Strahlenfrühschäden/Strahlenspätschäden x x x Strahlenexposition des Menschen x x x
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Berufsgruppen 10.1 10.2 11.1
Strahlenmessung 2 2 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x Gerätekunde x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x Kontaminationsmessung x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw. x x
Praktischer Strahlenschutz 2 2 2 Zonen/Arbeitsbereiche x x Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden und Einsatz von Schutzmitteln x x Lagerung x x Sicherheitstechnische Einrichtungen; periodische Kontrollen x x Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x Persönliche Schutzmassnahmen/persönliche Schutzausrüstungen x x x Technische Schutzmassnahmen x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x Personendekontamination x x Abfallbehandlung x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x
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Berufsgruppen 10.1 10.2 11.1
Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x x Praxis: Arbeit in Arbeitsbereichen B/C x x
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Tabelle 3B Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildung für Personen aus den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung, für Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker sowie Medizintechnikerinnen und Medizintechniker. Erklärung der Tabellenlegenden Gültig für die Berufsgruppen:
11 Transport 17 Umgang mit analytischen Röntgenanlagen
11.2 Transport radioaktiver Stoffe 18 Vermittlung von Fremdpersonal
12 Arbeitsbereich B/C 19 Handel mit radioaktiven Stoffen (inkl. Lager)
13 Radioimmunoassey-Labor 20 Handel/Installieren und Wartung medizinischer Röntgenanlagen
14 Leuchtfarbensetzerei 21 Medizinphysik
15 Mess- und Regeltechnik 22 Medizintechnik
16 Materialprüfung 23 Einsatz ohne Manipulation von Strahlenquellen geringer Aktivität
Die Ziffern 1 bis 3 geben den Umfang der Lehrinhalte an. Es bedeuten: 1: Stoff im Überblick 2: vertiefte Kenntnis 3: beherrschen des Stoffes Der Vergleich der Gewichtung ist nur vertikal möglich.
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Tabelle 3B Ausbildungsinhalte zur Erlangung des Sachverstand nach Artikel 18 StSV
Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
Empfohlene Gesamtstundenzahl ohne Anteil der 30 80 8 24 24 40 16 8 16 40 120 80 8 Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz
Gesetzliche Grundlagen 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x x x x x x x x x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x x x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x x x x x x Bewilligungswesen x x x x x x x x x x x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen x x x x x x x x x x und Merkblätter Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x
Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 Rechtstellung x x x x x x x x x x x x x Interne Weisungen x x x x x x x x x x x x x Strahlenschutz Information, Aus- und Fortbildung x x x x x x x x x Überwachung beruflich strahlenexponierter x x x x x x x x x x Personen Vorgehen bei Störfällen x x x x x x x x x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x x x x x x x x x x x x Wartung, Überprüfung Sicherheitseinrichtungen x x x x x x x x
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Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
Strahlenwechselwirkungen 1 3 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 1 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x x x x x x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x x x x x x x x x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x x x x x x x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x x x x x x x x x x x Abschirmung und Abschwächung x x x x x x x x x x x x
Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 2 3 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 1 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x x x x x x x x x x Strahlenfrühschäden/Strahlenspätschäden x x x x x x x x x x x x x Strahlenexposition des Menschen x x x x x x x x x x x x x
Strahlenmessung 2 3 2 2 2 2 2 1 1 3 2 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x x x x x x x x x x Gerätekunde x x x x x x x x x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x x x x x x x x Kontaminationsmessung x x x x x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x x x x x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x x x x Nuklididentifikation x x Ermittlung der effektiven Dosis x x
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Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, x x x x x x x x x x x Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.
Praktischer Strahlenschutz 2 3 2 2 2 2 2 1 1 3 3 2 1 Zonen/Arbeitsbereiche x x x x x x x x x x Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden Einsatz von x x x x x x x x x x x Schutzmitteln Lagerung x x x x x x x x x Sicherheitstechnische Einrichtungen; periodische x x x x x x x Kontrollen Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x x Persönliche Schutzmassnahmen; persönliche x x x x x x x x Schutzausrüstungen Technische Schutzmassnahmen x x x x x x x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x x x x Personendekontamination x x x Abfallbehandlung x x x x x x x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x x x x x Dichtigkeitsprüfung geschlossener Quellen x x x x Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x x x x x x x x x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x x x x x x x Praxis: Arbeit in Arbeitsbereichen B/C x x x x
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Anhang 4 (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und 15)
Erlaubte Tätigkeit für sachkundige Personen im Strahlenschutz
Sachkunde erlaubte Tätigkeit
Anerkennung durch HSK Strahlenschutzbeauftragter im Routineaufgaben im Strahlenschutz für HSK-Bereich einen festgelegten, begrenzten Arbeits- bereich Strahlenschutzfachkraft im HSK- Operationeller Strahlenschutz vor Ort Bereich Strahlenschutztechniker im HSK- Planung und Leitung diverser Strahlen- Bereich schutzaufgaben
Anerkennung durch BAG Ärzte mit Sachkunde für dosisin- Durchführung dosisintensiver oder inter- tensive oder interventionelle ventioneller Untersuchungen nach Liste Untersuchungen entsprechend der Weiterbildungskurrikula der entsprechenden Facharzttitel FMH bzw. dem Fähigkeitsausweis FMH Ärzte mit Sachkunde für thera- Bedienen von Anlagen zu therapeutischen peutische Anwendungen Zwecken nach Art.12 StSV Ärzte mit Sachkunde für diagnos- Anwendung von offenen radioaktiven tische und therapeutische Anwen- Quellen nach Art. 13 StSV am Menschen dungen offener Quellen Zahnpraktiker Bedienen von Anlagen zu zahnmedizi- nisch-diagnostischen Zwecken. Es sind nur Aufnahmen im Bereich des Gesichts- schädels erlaubt Chiropraktoren Bedienen von Anlagen zu chiropraktischen Zwecken Medizinphysiker Strahlenschutzverantwortung im Spital für die Bereiche diagnostische Radiologie, Radioonkologie, Nuklearmedizin und Ria- Labor Fachleute für medizinisch-tech- Selbständiges Bedienen medizinisch-diag- nische Radiologie (MTRA) nostischer Röntgenanlagen nach Anweisung eines sachkundigen Arztes. In der diagnostischen Radiologie gilt die MTRA in den Bereichen, die nicht mit ärztlichen Entscheiden im Zusammenhang stehen, nach Art.18 Abs.1 StSV als Sach- verständige für den Strahlenschutz.
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Sachkunde erlaubte Tätigkeit Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung. Bedienung therapeutischer Röntgenanla- gen, medizinische Teilchenbeschleuniger und Bestrahlungseinheiten unter der verant- wortlichen Leitung eines sachverständigen Arztes oder Medizinphysikers. Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen im Arbeitsbereich Typ B unter der ver- antwortlichen Leitung eines Sachverständi- gen. Medizinische Praxisassistentin Bedienung von Röntgenanlagen für human- medizinische Diagnostik unter der verant- wortlichen Leitung eines sachverständigen Arztes. Es sind Aufnahmen des Thorax und des Extremitätenskelettes erlaubt. Durch- führung der Konstanzprüfung. Tiermedizinische Praxisassistentin Bedienung von Röntgenanlagen für tierme- dizinische Diagnostik unter der verantwort- lichen Leitung eines sachverständigen Tier- arztes. Übriges medizinisches Personal, welches medizinische Röntgen- aufnahmen erstellt a. Thorax-Reihenuntersuchungen Bedienen von Thorax-Reihenuntersu- chungsanlagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Arztes. b. Densitometrie Bedienung von Geräten für knochendensi- tometrische Bestimmungen unter der ver- antwortlichen Leitung eines sachverständi- gen Arztes. c. Humanmedizin Bedienung von Röntgenanlagen für human- medizinische Diagnostik unter der verant- wortlichen Leitung eines sachverständigen Arztes. Es sind Aufnahmen des Thorax und des Extremitätenskelettes erlaubt. Durch- führung der Konstanzprüfung. Dentalhygienikerin Bedienung zahnmedizinischer Röntgenan- lagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Zahnarztes. Es sind nur Aufnahmen im Bereich des Gesichts- schädels erlaubt. Dentalassistentin Bedienung zahnmedizinischer Röntgenan- lagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Zahnarztes. Es sind
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Sachkunde erlaubte Tätigkeit nur Aufnahmen im Bereich des Gesichts- schädels erlaubt. Zahnmedizinische Assistentin Bedienung zahnmedizinischer Röntgenan- (SSO-Diplom) lagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Zahnarztes. Es sind nur Aufnahmen im Bereich des Gesichtsschädels erlaubt.
Anerkennung durch BAG oder Suva Transporteur radioaktiver Stoffe Transport radioaktiver Stoffe gemäss ADR Klasse 7 Akademisches Laborpersonal, Berechtigung zur Wahrnehmung von Strah- Laborleiter sowie Laborpersonal lenschutzaufgaben anderen Personen mit langjähriger Erfahrung gegenüber und Anleitung von anderen Per- sonen bei der Handhabung von offenen oder geschlossenen radioaktiven Strahlen- quellen. Ausgenommen sind: – Handhabung von offenen radioaktiven Strahlenquellen, die dem Arbeitsbereich Typ A entsprechen – Anwendungen am Menschen. Medizinische Laborantinnen und Berechtigung zur Wahrnehmung von Strah- medizinische Laboranten oder lenschutzaufgaben anderen Personen Laboranten mit gleichwertiger gegenüber. Handhabung von geschlossenen Ausbildung sowie Laborpersonal Strahlenquellen. Ausgenommen sind: – Handhabung von offenen radioaktiven Strahlenquellen, die dem Arbeitsbereich Typ A entsprechen – Anwendungen am Menschen.
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Anhang 5 (Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 3)
Ausbildungen für die Angehörigen von Notfallorganisationen
1. Die entsprechende verantwortliche Stelle nach Tabelle 5A führt eine Kontrolle
über die erfolgte Ausbildung. Sie kann die Kontrolle an unterstellte Organisations- einheiten delegieren. Die verantwortlichen Stellen nach Tabelle 5A sorgen für die periodische Überprüfung des Ausbildungsstandes. Diese kann im Rahmen von ge- meinsamen Übungen mit der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) oder in besonderen Tests und Übungen erfolgen.
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Tabelle 5A Verantwortliche Stellen für die im Strahlenschutz auszubildenden Angehörigen von Notfallorganisationen, die Strahlenschutzaufgaben wahrnehmen müssen
Einsatzbereiche bzw. Herkunft der Personen mit Verantwortliche Stellen bzw. verantwortliche Strahlenschutzaufgaben Personen
Feuerwehr Kantonsexperte Strahlenschutz der Feuerwehr Polizei Kommando des betreffenden Polizeikorps Akutspitäler, sanitätsdienstliche Rettungs- und Krankentransportorganisationen Mess- und Probenahmeorganisation des durch den Kanton bezeichnete Kantons Stelle Zivile Führungsstäbe Stufe Zivilschutzorganisationen der Gemeinden Bundesamt für Zivilschutz betreffend die gesamtschweize- rische Ausbildung Stabsorganisationen des BR und der Eidg. Generalsekretär VBS Departemente Mess- und Probenahmeorganisation der Chef NAZ Einsatzorganisation bei erhöhter Radio- aktivität SBB und Konzessionierte Transportunter- Generaldirektion SBB nehmungen Swisscom Generaldirektion Swisscom Postbetriebe Generaldirektion Postbetriebe Zollverwaltung/Grenzwachtkorps Oberzolldirektion Stäbe und Truppen der Armee für Ad-hoc- Kommando Heer Einsätze Übrige verpflichtete Personen (Führungs- Einsetzender Führungsstab funktionen)
2. Die Ausbildung im Bereich Strahlenschutz für Angehörige von Notfallorganisa-
tionen ist in der Tabelle 5B geregelt.
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Tabelle 5B Personenkategorien und Ausbildungsbereiche zur Erlangung der Sachkunde im Bereich Strahlenschutz in Notfallorganisationen
Personenkategorien Ausbildungsbereiche
Bereiche Funktionen
Feuerwehr AdF der Strahlenwehr Of Strahlenwehr Kantonsexperte Polizei Polizeiinstruktor Sanitätsdienst Kantonsarzt Notarzt Notfallspital (Verantw.) Samariterlehrer Instruktor Rettungs- – Gesetzliche Grundlagen sanitäter inkl. REGA Zivilschutz Dienstchef ACS – Strahlenphysikalische Grundlagen Gruppenchef ACS Zivile Führungsstäbe – Strahlenbiologische Kanton/Bezirk/Region Chef ACSD Grundlagen Kantonschemiker – Strahlenmesstechnik Gde KKW Zonen I DC ACS ZS und II Armee – Praktischer Strahlenschutz AC Lab Ter Rgt Zfhr AC Lab Zug Kata Hi Rgt; Of ACS Of – Aufgaben und Pflichten Kata Hi Rgt; AdA A Fachberater im Strahlenschutz Zoll Strahlenschutz- koordinator Zollkreis GD SBB Krisenstab SBB/KTU Chef Betriebswehr Post Sicherheitsbeauftragter GD Swisscom Sicherheitsbeauftragter GD Stab BR/NAZ alle Kader und FachOf 3. Voraussetzung für den Einsatz von Einsatzkräften der Notfallorganisationen und von verpflichteten Personen nach Artikel 120 StSV, bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität, ist eine Instruktion nach Tabelle 5C. Diese Instruktion erfolgt vor der Ausübung ihrer Aufgaben, in der Regel unmittelbar vor dem Einsatz der Einsatz- kräfte bzw. der verpflichteten Personen, und hat vor allem der jeweiligen radiologi- schen Lage/Gefährdung Rechnung zu tragen.
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Tabelle 5C Instruktion im Bereich Strahlenschutz für Einsatzkräfte der Notfallorganisationen
Personenkategorien Instruktionsbereiche
Bereiche Funktionen
Feuerwehr AdF der Ortsfeuerwehr Of der Ortsfeuerwehr Feuerwehrsanitäter Polizei Polizeibeamte Polizeioffizier Verantw. für Atomwarnposten Sanitätsdienst Rettungssanitäter; inkl. – Praktischer REGA Strahlenschutz Spital-Notfallstation Samariter – Radiologische Gefährdung Zivilschutz Zivilschutzangehörige Zivile Führungsstäbe Stabsangehörige – Verhalten im Strahlenfeld Armee AdA für ad hoc Einsätze Spez der AC Lab Züge – Persönliche Schutzmassnahmen Piloten Spürheli und ARM AdA Kata Hi Rgt – Risikoeinschätzung/ Dosiskontrolle Zoll Gesamtes Zollpersonal SBB / KTU Betriebswehr- Organisation – Arbeits- und (Lösch- und Rettungszug) Messmethoden Betriebspersonal für – Dekontamination Ad-hoc-Einsätze Post Betriebspersonal für – Merkblatt für Ad-hoc-Einsätze Strahlenschutz Swisscom Betriebspersonal für Ad-hoc-Einsätze Mess- und Zivile und militärische Probenahmebereich Equipen Stab BR/NAZ Übrige Stabsangehörige Verpflichtete Personen Alle Einsatzkräfte
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Die Instruktion erfolgt stufengerecht und situationsabhängig durch jene Personen, die in den Notfallorganisationen Strahlenschutzaufgaben wahrzunehmen haben (sachkundige Personen). Sie wird unterstützt durch ein Merkblatt für Strahlenschutz (Selbstschutz), das den Einsatzkräften bzw. den verpflichteten Personen abgegeben wird.
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Anhang 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Verordnungen und Verfügungen werden aufgehoben:
1. Verfügung des EDI vom 25. Februar 19749 über die Anerkennung der Strah-
lenschutzkurse Typ A und B für Radiochemie-Laboranten der Schule für Strahlenschutz des Eidgenössischen Institutes für Reaktorforschung in Würen- lingen
2. Verordnung des EDI vom 15. Juli 197410 über die Anerkennung der Strahlen-
schutzausbildung von diplomierten Zahnarztgehilfinnen, die den Diplomkurs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) mit Erfolg bestanden haben
3. Verordnung des EDI vom 18. Dezember 197511 über die Anerkennung der
Strahlenschutz-Ausbildung von diplomierten Dentalhygienikerinnen
4. Verordnung des EDI vom 26. Januar 197612 über die Anerkennung der Strah-
lenschutz-Ausbildung von diplomierten Arztgehilfinnen DVSA
5. Verfügung des EDI vom 2. Oktober 197813 über die Anerkennung der Strah-
lenschutzausbildung von medizinisch-technischen Radiologieassistenten (MTRA)
6. Verfügung des EDI vom 10. August 197914 über die Anerkennung des Strah-
lenschutzkurses über den Umgang mit radioaktiven Stoffen für Strahlenschutz- sachverständige
7. Verfügung des EDI vom 20. März 198015 über die Anerkennung des Strahlen-
schutzkurses für Laboranten
8. Verfügung des EDI vom 22. September 198016 über die Anerkennung des
Kurses für Radiochemie und Strahlenschutz der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ)
9. Verfügung des BAG vom 26. Juni 198117 über die Anerkennung der Strahlen-
schutzausbildung für die Bedienung von analytischen Röntgenanlagen
10. Verfügung des BAG vom 26. Juni 198118 über die Anerkennung der Strahlen-
schutzausbildung für die Bedienung von Bodenmesssonden
9 In der AS nicht veröffentlicht.
10 AS 1974 1427 11 AS 1976 12 12 AS 1976 181
13 BBl 1978 II 1452
14 BBl 1979 II 737
15 BBl 1980 I 1334
16 BBl 1980 III 460
17 BBl 1981 II 968/
18 BBl 1981 II 970/
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11. Verfügung des EDI vom 3. Juli 198119 über die Anerkennung des Strahlen-
schutzkurses für Strahlenschutzsachverständige des Instituts für angewandte Radiophysik des Kantons Waadt
12. Verfügung des BAG vom 14. März 198420 über die Anerkennung der Strah-
lenschutzausbildung für das Bedienungspersonal von Schirmbildgeräten
13. Verfügung des EDI vom 3. Februar 1986 über die Anerkennung der Strah-
lenschutzausbildung an den vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) aner- kannten Ausbildungsstätten für medizinisch-technische Radiologieassistentin- nen und -assistenten (MTRA)
14. Verfügung des EDI vom 12. Mai 198721 über die Anerkennung der Strahlen-
schutzausbildung von medizinischen Laborantinnen und Laboranten des Schweizerischen Roten Kreuzes22
15. Verfügung des BAG vom 8. Juli 198823 über die Anerkennung der Strahlen-
schutzausbildung von diplomierten Tierarztgehilfinnen und Tierarztgehilfen der Gesellschaft Schweizer Tierärzte (GST)
16. Verfügung des BAG vom 20. August 199124 über die Anerkennung des
Strahlenschutzkurses für in der Medizin tätiges technisches und Service- personal des Instituts für angewandte Radiophysik des Kantons Waadt (IRA)
10108
19 BBl 1981 II 972
20 BBl 1984 I 769
21 BBl 1986 I 668
22 BBl 1987 II 825
23 BBl 1988 III 18
24 In der AS nicht veröffentlicht
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