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AS 1999 744

Verordnung über das Dienstverhältnis von Generalsekretären und Informatioschefs der Departemente

Verordnung über das Dienstverhältnis von Generalsekretären und Informationschefs der Departemente

Änderung vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. Januar 19911 über das Dienstverhältnis von Generalsekre- tären und Informationschefs der Departemente wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 erster Satz

2 Wird das Dienstverhältnis vom Bundesrat oder im gegenseitigen Einvernehmen

aufgelöst, so gilt dies als administrative Auflösung im Sinne von Artikel 43 der PKB-Statuten vom 24. August 19942. ...

Art. 4 Leistungen des Bundes und der PKB bei Auflösung des Dienstverhältnisses

1 Wird das Dienstverhältnis durch den Bundesrat oder im gegenseitigen Einverneh-

men aufgelöst und erfolgt keine Weiterbeschäftigung in einer Dienststelle der Bun- desverwaltung, bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes, bei den Schwei- zerischen Bundesbahnen oder bei der Schweizerischen Post, so besteht zusätzlich zur Besoldungsfortzahlung nach Artikel 3 Absatz 3 der Anspruch auf: a. die Leistungen nach den Artikeln 43 oder 44 der PKB-Statuten; b. eine dienstrechtliche einmalige Kapitalabfindung in der maximalen Höhe von drei Jahresbesoldungen. 2 Hat die dieser Verordnung unterstellte Person das Dienstverhältnis gekündigt, so hat sie Anspruch auf eine Austrittsleistung der PKB. Der Bundesrat kann ihr eine dienstrechtliche Abfindung nach Absatz 1 Buchstabe b ausrichten.

3 Werden Personen, die dieser Verordnung unterstellt sind, im Jahr, das auf die

Auflösung ihres Dienstverhältnisses folgt, von einer Dienststelle der Bundesver- waltung, von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes, von den Schweizeri- schen Bundesbahnen oder der Schweizerischen Post angestellt, so kann die Ab- gangsentschädigung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

744 1998-0284

Dienstverhältnis von Generalsekretären und Informationschefs der Departemente AS 1999

Art. 5 Koordination der Leistungen des Bundes mit jenen der PKB

1 Die Leistungen der PKB werden nach den Statuten ausgerichtet.

2 Die Höhe der dienstrechtlichen Abfindung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) wird in Kenntnis der Leistungen der PKB festgesetzt.

Art. 6 Vermittlung Wird das Dienstverhältnis einer dieser Verordnung unterstellten Person aufgelöst und will diese in anderer Funktion im Bundesdienst bleiben, so schöpft der Bund alle Vermittlungsmöglichkeiten in der Bundesverwaltung, bei der Schweizerischen Post und bei den Schweizerischen Bundesbahnen für eine geeignete andere Tätigkeit aus.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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