AS 1999 77
Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)
Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 1, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Kartoffeln und Kartoffelprodukte.
Art. 2 Begriffe
1 Unerlesene Kartoffeln sind alle bei der Ernte anfallenden Kartoffeln.
2 Speisekartoffeln sind erlesene, konsumfähige Kartoffeln, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind. 3 Veredlungskartoffeln sind erlesene, verarbeitungsfähige Kartoffeln, die zur indu- striellen Verarbeitung zu Kartoffelprodukten bestimmt sind. 4 Saatkartoffeln sind Pflanzkartoffeln, die nach Artikel 11 der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 19982 anerkannt worden sind.
5 Kartoffelprodukte sind Produkte für die menschliche Ernährung, die ganz oder
teilweise aus Veredlungskartoffeln hergestellt worden sind. 6 Deklassierte Kartoffeln sind unerlesene Kartoffeln, Speise- oder Veredlungskar- toffeln, die zur Frischverfütterung bestimmt und dazu mit einem bewilligten Le- bensmittelfarbstoff gekennzeichnet worden sind. 7 Als inländisch gelten Kartoffeln, die im schweizerischen Zollgebiet, in den Zoll- ausschlussgebieten sowie auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirt- schaftszone gemäss Zollgesetzgebung angebaut worden sind.
SR 916.113.11
1998-0183 77
Kartoffelverordnung AS 1999
Art. 3 Gesuche 1 Per Telefax übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original oder der von der zuständigen Behörde bewilligte Datenträger am darauffolgenden Werktag (mass- gebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe) nachgereicht wird. Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Telefax- oder der E-Mail- Gesuche ist der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax bzw. die Eingangszeit des E-Mails. 2 Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.
2. Kapitel: Verwertungsmassnahmen
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 4 Bundesbeiträge Der Bund kann Beiträge ausrichten für: a. die Verwertung von Kartoffeln; b. die Ausfuhr von Saatkartoffeln und Kartoffelprodukten.
Art. 5 Verwertungsaufträge
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) beauftragt für die Verwertung der
Kartoffeln Organisationen (beauftragte Organisationen) mit der Durchführung der Massnahmen. 2 Der Auftrag wird für höchstens vier Jahre durch schriftlichen Vertrag vergeben; er kann erneuert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Verwertungsauftrages.
Art. 6 Verwaltungskosten Für die Deckung der Kosten, die bei der Durchführung des Verwertungsauftrages entstehen und nicht durch Mitgliederbeiträge gedeckt sind, kann die beauftragte Or- ganisation angemessene Gebühren erheben. Die Gebühren müssen zuvor vom Eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt werden.
2. Abschnitt: Verwertung von Kartoffeln (exkl. Saatkartoffeln)
Art. 7 Beiträge Der Bund richtet für die Verwertung der Kartoffeln (exkl. Saatkartoffeln) für die Dauer vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2003 einen Pauschalbeitrag von jährlich
18 Millionen Franken aus.
Kartoffelverordnung AS 1999
Art. 8 Verwertungsmassnahmen
1 Unterstützt werden folgende Verwertungsmassnahmen:
a. Frischverfütterung von deklassierten Kartoffeln; b. Lagerhaltung von Speisekartoffeln; c. Verarbeitung von unerlesenen Kartoffeln sowie Speise- und Veredlungskar- toffeln zu Futtermitteln durch Trocknung. 2 In erster Linie ist die Frischverfütterung und in zweiter Linie die Lagerhaltung zu unterstützen. 3 Die Beiträge an die Frischverfütterung dürfen höchstens 15 Franken je 100 kg de- klassierter Kartoffeln, diejenigen an die Lagerhaltung höchstens 55 Franken je
100 kg Speisekartoffeln betragen.
4 Die beauftragte Organisation spricht die Beiträge mit Verfügung zu.
Art. 9 Beiträge für die Frischverfütterung 1 Beiträge für die Frischverfütterung von deklassierten Kartoffeln erhalten Produ- zentinnen und Produzenten, die auf eigene Rechnung und Gefahr produzierte und deklassierte Kartoffeln auf dem Betrieb verfüttern oder zur Verfütterung weiterver- kaufen.
2 Die Produzentinnen und Produzenten haben die Gesuche für Beiträge samt Men-
genangabe bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bei der beauftragten Organi- sation einzureichen.
Art. 10 Kontrolle der deklassierten Kartoffeln 1 Die beauftragte Organisation kontrolliert die deklassierten Kartoffeln samt Men- genangabe.
2 Bestreitet eine Produzentin oder ein Produzent die vom Kontrolleur korrigierte
Menge, so werden die Kartoffeln unter Aufsicht gewogen. Liegt das Resultat um zehn Prozent oder mehr über der Mengenangabe des Kontrolleurs, so trägt die be- auftragte Organisation die Kosten für die Wägung. In allen anderen Fällen trägt die Produzentin oder der Produzent die Kosten für die Wägung.
3 Die Kosten für die Wägung werden nach einem üblichen Stundensatz für landwirt-
schaftliche Arbeitskräfte sowie auf Grund der weiteren ausgewiesenen Kosten be- rechnet.
Art. 11 Beiträge für die Lagerhaltung und Trocknung 1 Beiträge für die Lagerhaltung werden für maximal 3000 t Speisekartoffeln ausge- richtet. Werden diese Speisekartoffeln nach dem Neujahr verfüttert oder getrocknet, werden zusätzliche Beiträge zur Abgeltung des Minderwertes ausgerichtet. 2 Beiträge für die Trocknung erhalten Trocknungsbetriebe, die Überschüsse von un- erlesenen Kartoffeln, Speise- und Veredlungskartoffeln zu Futtermitteln verarbeiten.
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Art. 12 Vergabe der Lagerungs- und Verarbeitungsaufträge
1 Die beauftragte Organisation überträgt die Durchführung der Lagerhaltung und
Trocknung an Lagerhalter und Verarbeitungsbetriebe. 2 Die Vergaben haben im offenen oder selektiven Verfahren zu erfolgen. Die Artikel 8–23, 26 und 27 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19943 über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung vom 11. Dezember 19954 über das öffentliche Beschaffungswesen sind sinngemäss an- zuwenden. Bei den Angeboten sind die Transportkosten mit einzuschliessen.
3 Verarbeitungsaufträge dürfen nur vergeben werden, wenn der Anbieter oder die
Anbieterin sich der beauftragten Organisation gegenüber schriftlich verpflichtet, den Produzentinnen und Produzenten den von der beauftragten Organisation nach Anhö- rung der interessierten Kreise festgelegten Mindestpreis für die gelieferten Kartof- feln zu bezahlen.
3. Abschnitt: Verwertung von Saatkartoffeln
Art. 13 Pauschalbeitrag für die Verwertung Der Bund richtet für die Verwertung von inländischen Saatkartoffeln, die nicht für den Anbau im Inland vermarktet werden können, für die Dauer vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2003 einen Pauschalbeitrag von jährlich 2,6 Millionen Franken aus.
Art. 14 Verwertungsmassnahmen
1 Unterstützt werden folgende Verwertungsmassnahmen:
a. Frischverfütterung; b. Verarbeitung zu Futtermitteln durch Trocknung; c. Ausfuhr.
2 Insgesamt können maximal 3000 t inländische Saatkartoffeln mit Bundesbeiträgen
ausgeführt werden. Der Ausfuhrbeitrag darf jedoch 800 000 Franken nicht überstei- gen.
4. Abschnitt: Ausfuhr von Kartoffelprodukten
Art. 15 Beiträge für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten
1 Der Bund richtet für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten Beiträge von jährlich
höchstens 1,5 Millionen Franken aus; es werden Beiträge für höchstens 5400 t Kar- toffeläquivalente gewährt. 2 Der Beitrag darf höchstens die Differenz zwischen den inländischen und ausländi- schen Preisen für Veredlungskartoffeln abgelten.
3 SR 172.056.1 4 SR 172.056.11
Kartoffelverordnung AS 1999
Art. 16 Gesuche Gesuche um Ausfuhrbeiträge müssen bis spätestens drei Monate nach erfolgter Ausfuhr beim Bundesamt auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden.
Art. 17 Ausfuhrbeiträge
1 Die Ausfuhrbeiträge werden für die Ausfuhren von Kartoffelprodukten, umgerech-
net in Kartoffeläquivalente, ausbezahlt. Die Ausfuhren sind mittels der Zollausweise zu belegen.
2 Das Bundesamt spricht die Beiträge nach Massgabe der zur Verfügung stehenden
Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der Beitragsgesuche zu.
3 Am Tag der Ausschöpfung der Beitragslimite oder der Mengenbeschränkung wer-
den die Beiträge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche ge- kürzt.
3. Kapitel: Einfuhr
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 18 Teilzollkontingente; Warenkategorien 1 Das Zollkontingent Nr. 14 ist in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: a. T-K 14.1: Kartoffeln (inklusive Saatkartoffeln); b. T-K 14.2: Kartoffelprodukte.
2 Das Teilzollkontingent Kartoffeln wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
a. Saatkartoffeln; b. Speisekartoffeln; c. Veredlungskartoffeln.
3 Das Teilzollkontingent Kartoffelprodukte wird in folgende Warenkategorien auf-
geteilt: a. Halbfabrikate; b. Fertigprodukte.
4 Die Zuordnung der Zolltarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien ist im
Anhang geregelt.
Art. 19 Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Warenkategorien sowie Freigabe der Einfuhren
1 Das Bundesamt legt nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berück-
sichtigung der Marktlage die Menge der Warenkategorien fest; es kann eine zeitliche Staffelung vornehmen. 2 Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die zugeteilten Kartoffeln und Kartof- felprodukte eingeführt werden können.
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Art. 20 Änderung von Teilzollkontingenten Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Teilzollkontingente Kartoffeln und Kartoffelprodukte bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
2. Abschnitt: Teilzollkontingent Kartoffeln
Art. 21 Zuteilung auf Grund einer Inlandleistung Zollkontingentsanteile für Saat-, Speise- und Veredlungskartoffeln werden auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt.
Art. 22 Inlandleistung
1 Als Inlandleistung gilt:
a. bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, welche die Ver- mehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saat- gutproduzenten zugekauft haben; b. bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben; c. bei Veredlungskartoffeln: die Menge der Veredlungskartoffeln, welche die Ver- edlungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernom- men haben.
2 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. und dem 7. Monat vor
der betreffenden Kontingentsperiode. 3 In den Gesuchsunterlagen ist die geltend gemachte Inlandleistung lückenlos nach- zuweisen.
Art. 23 Gesuche Die Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen bis spätestens zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode beim Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.
Art. 24 Zollkontingentsanteile
1 Zollkontingentsanteile für die Kontingentsperiode werden entsprechend der In-
landleistung der einzelnen Organisation beziehungsweise des einzelnen Betriebes im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Pro- zenten zugeteilt.
2 Ein Zollkontingentsanteil wird nur zugeteilt, wenn die Inlandleistung mehr als
100 t beträgt.
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3. Abschnitt: Teilzollkontingent Kartoffelprodukte
Art. 25 Zuteilung Zollkontingentsanteile für Kartoffelprodukte werden durch Versteigerung zugeteilt.
Art. 26 Höchststeigerungsmenge Pro Bieterin darf die Summe aller Gebote die Menge von 500 t Kartoffeläquivalente nicht überschreiten.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
1 Die Verwertung der Ernte 1998 erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung
vom 11. September 19745 über die Verwertung der Kartoffelernten.
2 Die Einreichung von Gesuchen für das Teilzollkontingent Kartoffeln ist für die
Kontingentsperiode 1999 bis zum 8. Januar 1999 möglich.
Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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5 AS 1974 1496, 1991 2090, 1994 1917, 1995 1986, 1996 2533, 1997 433 780 1212
Kartoffelverordnung AS 1999
Anhang (Art. 18 Abs. 4)
Tarifnummer6 Warenbezeichnung
Teilzollkontingent Kartoffeln (inklusive Saatkartoffeln) Saatkartoffeln
0701.1010 Saatkartoffeln, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt
Speisekartoffeln 0701.9010 Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausg. Saatkartoffeln), innerhalb des Zoll- kontingents Nr. 14 eingeführt Veredlungskartoffeln 0701.9010 Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausg. Saatkartoffeln), innerhalb des Zoll- kontingents Nr. 14 eingeführt Teilzollkontingent Kartoffelprodukte Halbfabrikate
0710.1010 Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, innerhalb des
Zollkontingents Nr. 14 eingeführt
0710.9021 Gemüsemischungen mit < 10 % Erbsen, Bohnen, Gartenspinat, Neusee-
landspinat, Karotten, Blumenkohl, Rosenkohl, Broccoli, Kohlrabi, Schwarzwurzeln, Mangold, Lattich, Lauch, Rhabarber, Sellerie, Speise- zwiebeln und Zucchetti, Kartoffeln enthaltend, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 einge- führt 0712.9021 Kartoffeln, getrocknet auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt
1105.1011 Mehl, Griess und Pulver von Kartoffeln, zur menschlichen Ernährung,
innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt
1105.2011 Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln zur menschlichen Ernäh-
rung, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Fertigprodukte 2001.9031 Kartoffelerzeugnisse, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt 2004.1011, 1091 Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, inner- halb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. mit Zucker haltbar ge- macht) 2004.9028, 9051 Mischungen von Gemüsen, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, Kartoffeln enthaltend, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 ein- geführt (ausg. mit Zucker haltbar gemacht) 2005.2021, 2022 Kartoffeln, in dünnen Scheiben oder feinen Stäbchen, in Fett oder Öl ge- backen und extrudierte Erzeugnisse, ungefroren, innerhalb des Zollkontin- gents Nr. 14 eingeführt (ausg. mit Zucker haltbar gemacht) 2005.2092, 2093 Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, inner- halb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. Kartoffelzubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken und Kartoffeln, in dünnen Schei- ben oder feinen Stäbchen, in Fett oder Öl gebacken, extrudierte Erzeugnis- se sowie mit Zucker haltbar gemacht)
6 SR 632.10 Anhang
Kartoffelverordnung AS 1999
Tarifnummer7 Warenbezeichnung
2005.9021, 9051 Mischungen von Gemüsen, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, Kartoffeln enthaltend, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. homogenisiertes Gemüse der Unterpos. 2005.1000, so- wie mit Zucker haltbar gemacht)
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