AS 1999 781
Verordnung des WBF über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten (WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen)
Verordnung des EVD über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD)
vom 7. Dezember 1998
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung gilt für Saat- und Pflanzgut der im Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten.
2. Abschnitt: Definitionen
Art. 2 Spezielle Sorten
1 Bei Mais und Sorghum spp. ist eine:
a. frei abblühende Sorte eine hinreichend homogene und beständige Sorte; b. Inzuchtlinie eine hinreichend homogene und beständige Linie, die durch künstliche Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese während mehreren aufeinanderfolgenden Generationen oder durch gleichwertige Massnahmen er- langt worden ist; c. Einfach-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreu- zung zweier Inzuchtlinien; d. Doppel-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreu- zung zweier Einfach-Hybriden; e. Dreiweg-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride; f. «Top-Cross»-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblü- henden Sorte;
SR 916.151.1 1 SR 916.151; AS 1999 420
1998-0278 781
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
g. Sortenkreuzungshybride eine erste Generation aus einer vom Züchter defi- nierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut zweier frei abblühender Sor- ten. 2 Als Sortenkomponente gilt eine Linie, die ausschliesslich als Komponente für die Erzeugung einer Linienmischung bestimmt ist.
3 Als Linienmischung gilt eine vom Züchter bestimmte Mischung von Sortenkom-
ponenten der gleichen Art, die besondere Eigenschaften in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung aufweist. 4 Als Lokalsorte von Getreide gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Massenzüchtung im Rahmen einer traditionellen Landwirt- schaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind. Lokalsorten können aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzen- typen zusammengesetzt sein.
5 Als alte Sorte gilt eine Sorte, die seit mehr als fünf Jahren aus dem Katalog
gestrichen ist, oder bei Kartoffeln eine Sorte, die mit traditionellen Methoden in einer bestimmten Gegend angebaut worden ist. 6 Als Landsorte von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Massenzüchtung im Rahmen einer traditionellen Landwirt- schaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind und von denen eine Sorten- beschreibung für die Anerkennung besteht. 7 Als Ökotypus von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Züchtung unter den einer bestimmten Gegend eigenen ökologischen Bedingungen hervorgegangen sind. Ein Ökotypus ist aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zu- sammengesetzt.
Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide und Futterpflanzen Als Prebasissaatgut gilt Vermehrungssaatgut: a. einer beliebigen Generation zwischen Zuchtgartensaatgut und Basissaatgut; b. das unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist; c. das, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingun- gen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und d. das nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
Art. 4 Basissaatgut von Getreide und Futterpflanzen
1 Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das:
a. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist; b. direkt von Prebasissaatgut stammt; c. auf Gesuch des Züchters und mit Einverständnis des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) für die Produktion einer neuen Generation von Basissaatgut vorgesehen werden kann;
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d. vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2 Basissaatgut dient:
a. zur Erzeugung von Saatgut der Kategorien «zertifiziertes Saatgut» , «zerti- fiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder «zertifiziertes Saatgut der zwei- ten Vermehrung» bei Hafer, Gerste, Kanariengras, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden; b. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung bei Sorten der Gattungen und Arten von Futterpflanzen; c. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Hybriden von Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale; d. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von «Top Cross»-Hybriden oder Sortenkreuzungshybriden bei frei abblühenden Sorten von Mais, Sorghum und Sudangras; e. zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden oder von «Top Cross»- Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais, Sorghum oder Sudangras; f. zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder «Top Cross»- Hybriden bei Vermehrungssaatgut von Einfachhybriden von Mais, Sorghum oder Sudangras.
Art. 5 Zertifiziertes Saatgut von Getreide und Futterpflanzen
1 Als zertifiziertes Saatgut von Kanariengras, Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais
und Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale gilt Saatgut, das: a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt; b. nicht zur Erzeugung von Getreidesaatgut bestimmt ist; c. den in den Anhängen 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen für zertifiziertes Saatgut entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2 Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen,
Dinkel und Triticale, ausser deren Hybriden, gilt Vermehrungssaatgut, das: a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt; b. für die Produktion von Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» oder für eine andere Produktion ausser jener von Saatgut vorgesehen ist; c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
3 Als zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen,
Dinkel und Triticale, ausser deren Hybriden, gilt Saatgut, das: a. direkt von Saatgut der Kategorien «Basissaatgut» , «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder, auf Gesuch des Züchters, der Kategorie «Prebasis- saatgut» abstammt; b. nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist;
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c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
4 Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung der Gattungen und Arten von
Futterpflanzen gilt Saatgut, das: a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt; b. nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist; c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung entspricht; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
Art. 6 Handelssaatgut von Futterpflanzen Als Handelssaatgut gilt Saatgut, das: a. artenecht ist; b. die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut erfüllt; und c. nach den Regeln dieser Verordnung zugelassen worden ist.
Art. 7 Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln
1 Als Vorstufenpflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von Ausgangsmaterial oder von einer definierten Zahl von Generationen von Vorstufenpflanzgut stammen; b. zur Produktion von Basispflanzgut oder einer bekannten Zahl von Genera- tionen von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind; c. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte und den Gesund- heitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden sind; d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Vorstufen- pflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2 Aus Ausgangsmaterial dürfen nicht mehr als vier Generationen von Vorstufen-
pflanzgut produziert werden.
3 Für die einzelnen Generationen gelten folgende Klassenbezeichnungen:
a. Erste Generation: F1 b. Zweite Generation: F2 c. Dritte Generation: F3 d. Vierte Generation: F4
Art. 8 Basispflanzgut von Kartoffeln
1 Als Basispflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von Vorstufenpflanzgut, von Ausgangsmaterial oder von einer definier- ten Zahl von Generationen von Basispflanzgut stammen; b. für die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Basispflanzgut vorgesehen sind;
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c. von einer Vermehrungsorganisation unter der Verantwortung des Züchters oder des Sortenvertreters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand gel- tenden Regeln der Erhaltungszüchtung importiert oder produziert worden sind; d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Basispflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind. 2 Aus Vorstufenpflanzgut dürfen nicht mehr als fünf Generationen von Basispflanz- gut produziert werden.
3 Für die einzelnen Generationen gelten folgende Klassenbezeichnungen:
a. Erste Generation: S b. Zweite Generation: SE1 c. Dritte Generation: SE2 d. Vierte Generation: SE3 e. Fünfte Generation: E
Art. 9 Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln
1 Als zertifiziertes Pflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von Basispflanzgut oder von Vorstufenpflanzgut abstammen; b. nicht für die Produktion von Kartoffelpflanzgut vorgesehen sind; c. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für zertifiziertes Pflanzgut erfüllen; und d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
2 Zertifiziertes Pflanzgut wird als Klasse A bezeichnet.
3 Bei Engpässen in der Versorgung mit Basispflanzgut kann das Bundesamt auf
Gesuch hin die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut aus zertifiziertem Pflanzgut zulassen, sofern letzteres den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für Basispflanzgut entspricht.
Art. 10 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide und Futterpflanzen
1 Als Saatgutposten gilt eine homogene Saatgutmenge mit einem beschränkten
Gewicht, die in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hin- blick auf das Inverkehrbringen und gegebenenfalls die Anerkennung eine Einheit darstellt. 2 Als Einzelposten gilt ein von einem einzigen Produzenten hergestellter Saatgut- posten einer einzigen Sorte.
3 Als Mischposten gilt ein von verschiedenen Produzenten hergestellter Saatgut-
posten aus Saatgut der gleichen Kategorie. 4 Als Zuchtgartensaatgut gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Saatgut der Sorte in einer oder mehreren Genera- tionen erzeugt wird.
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5 Als Vermehrungssaatgut gilt Saatgut, das für die Produktion einer neuen Genera- tion von Saatgut bestimmt ist und das den in den Anhängen 3 und 4 für ihre Kategorie vorgesehenen Bedingungen entspricht. Als Vermehrungssaatgut gilt nur Saatgut einer einheitlichen Abstammung.
6 Als Vermehrungssaatgut von Getreide im Sinne von Absatz 5 kann nur verwendet
werden: a. Prebasis- und Basissaatgut für Sorten von Mais, Roggen, Sorghum, Sudangras und Kanariengras sowie für Sorten von Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale; b. Prebasis- und Basissaatgut sowie zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung für andere Sorten als Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triti- cale.
7 Als Vermehrungssaatgut für Futterpflanzen im Sinne von Absatz 5 kann nur
Prebasis- und Basissaatgut verwendet werden.
Art. 11 Kleinpackungen von Futterpflanzen-Saatgut Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG B gelten Packungen mit zertifiziertem Saat- gut, Handelssaatgut oder mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungs- mittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
Art. 12 Pflanzgutposten und Ausgangsmaterial von Kartoffeln
1 Als Pflanzgutposten gilt eine homogene Pflanzgutmenge; sie stellt in Bezug auf
die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf die Anerkennung und das Inverkehrbringen eine Einheit dar.
2 Ein Pflanzgutposten darf nur aus Knollen einer Sorte und einer Klasse bestehen
und muss durch einen einzigen Produzenten in einer einzigen Parzelle produziert worden sein.
3 Auf Gesuch hin kann das Bundesamt einen Mischposten von Pflanzgut einer
einzigen Sorte und Klasse zur Anerkennung zulassen, das vom gleichen Produzen- ten in verschiedenen Parzellen produziert wird. Falls ein Teil des Mischpostens die Anforderungen der vorgesehenen Klasse nicht erfüllt, wird die entsprechende tiefere Klasse für die Bezeichnung des gesamten Mischpostens verwendet. 4 Als Ausgangsmaterial gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Pflanzgut der Sorte in einer oder mehreren Genera- tionen erzeugt wird. Es umfasst die verschiedenen In-Vitro-Stadien.
5 Ausgangsmaterial wird als Klasse F bezeichnet.
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3. Abschnitt: Aufnahme in den Sortenkatalog
Art. 13 Sortenkatalog Das Bundesamt erlässt für die in Anhang 1, Kapitel A aufgeführten Gattungen und Arten einen Sortenkatalog.
Art. 14 Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung Die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 15 Ausnahmen für die Aufnahme bestimmter Sorten In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 14 besitzt eine Sorte, deren Saat- oder Pflanzgut ausschliesslich zur Ausfuhr in Länder bestimmt ist, welche bezüglich der betreffenden Art das System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anwenden, eine befriedigende Anbau- und Verwendungseignung im Sinne der OECD, wenn diese zumindest in einem dieser Länder als genügend beurteilt wurde; diese Sorten sind in einem gesonderten Teil des Sortenkatalogs aufgeführt (Liste B).
Art. 16 Aufnahmegesuch
1 Gesuche um Aufnahme in den Sortenkatalog sind durch den Züchter oder seinen
Vertreter beim Bundesamt innerhalb der von diesem bestimmten und veröffent- lichten Fristen einzureichen. Gesuchsteller ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen Vertreter in der Schweiz haben.
2 Der Gesuchsteller muss:
a. ein Gesuchsdossier auf der Basis der Formulare des Bundesamtes einreichen; dieses Dossier enthält insbesondere Angaben über die Anbau- und Verwen- dungseignung der Sorte sowie eine Beschreibung, die es erlaubt, sie von anderen bekannten Sorten zu unterscheiden; b. dem Bundesamt nach dessen Vorgaben melden, ob die Sorte hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit geprüft werden muss; c. das für die Prüfung der Sorte benötigte Saat- oder Pflanzgut zur Verfügung stellen; d. die festgelegten Fristen für die Einreichung von Aufnahmegesuchen einhalten.
3 Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den Angaben des
Gesuchsdossiers hervorgeht, dass die betreffende Sorte die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung offensichtlich nicht erfüllt.
Art. 17 Offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung
1 Die offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung wird vom Bundesamt
durchgeführt.
2 Die offizielle Prüfung dauert je nach Art zwei bis vier Jahre. Ist aufgrund
aussergewöhnlicher Umstände (insbesondere wegen der Wetterbedingungen oder
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schlechten Auflaufs) eine genügende Beurteilung der Anbau- und Verwendungs- eignung nicht möglich, kann das Bundesamt die offizielle Prüfung um ein Jahr verlängern.
Art. 18 Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit 1 Die offiziellen Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgen unter der Verantwortung des Bundesamtes. Dieses kann einen von ihm anerkannten ausländischen Dienst mit der Durchführung dieser Prüfungen beauf- tragen.
2 Sofern die Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
bereits durch einen vom Bundesamt anerkannten ausländischen Dienst durchgeführt worden sind, müssen sie nicht noch einmal wiederholt werden, wenn: a. der Gesuchsteller vom Züchter ermächtigt worden ist, über die Prüfungs- resultate zu verfügen; und b. der ausländische Dienst darin einwilligt, dass diese Resultate im Verfahren für die Aufnahme in den Sortenkatalog verwendet werden. 3 Auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters hin wahrt das Bundesamt die Ver- traulichkeit der Prüfungsergebnisse und der Beschreibung der genealogischen Kom- ponenten.
Art. 19 Einspracheverfahren Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt oder die Aufnahme einer Sorte in den Sor- tenkatalog verweigert, so kann der Züchter oder sein Vertreter innerhalb von
30 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung oder Verweigerung Einspruch gegen sie
erheben.
4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung
Art. 20 Allgemeines Produziert und anerkannt werden darf nur Saat- und Pflanzgut: a. von einer in den Sortenkatalog aufgenommenen Sorte oder von einer Kandida- tensorte; b. das direkt von Vermehrungssaatgut gemäss den Regeln nach den Artikeln 3 - 5 oder von Vermehrungspflanzgut gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 7 - 9 stammt; c. das von zugelassenen Produzenten produziert wird; d. das von Parzellen stammt, die offiziell besichtigt und vom Bundesamt für die Produktion von Saat- und Pflanzgut genehmigt wurden; e. das durch eine zugelassene Vermehrungsorganisation oder, bei Kartoffelpflanz- gut, unter deren Verantwortung aufbereitet wird; und f. das gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die in Anhang 4 festgelegten Anforderungen erfüllt.
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Art. 21 Zulassung von Produzenten
1 Gesuche um Zulassung als Produzent sind über die Vermehrungsorganisationen an
das Bundesamt zu richten; dieses erteilt die Zulassungen und teilt jedem Produ- zenten eine Nummer zu.
2 Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet:
a. mit einer zugelassenen Vermehrungsorganisation einen Vermehrungsvertrag abzuschliessen; b. alles vorzukehren, um die Sortenreinheit der Kulturen von Saat- und Pflanzgut zu gewährleisten und den Gesundheits- und Kulturzustand des Feldes zu ver- bessern.
3 Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird still-
schweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des Saat- und Pflanzgutes zufriedenstellend ist.
Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen
1 Zugelassen werden Vermehrungsorganisationen, die:
a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen; b. Zugang zu den Einrichtungen haben, die für die Aufbereitung des Saat- und Pflanzgutes gemäss den Bedingungen dieser Verordnung erforderlich sind; c. über Vermehrungsbewilligungen seitens der betreffenden Züchter oder ihrer Vertreter verfügen; und d. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
2 Gesuche um Zulassung sind an das Bundesamt zu richten. Dieses erteilt die Zu-
lassungen.
3 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. Vermehrungsverträge nur mit zugelassenen Produzenten abzuschliessen; b. die Parzellen für die offizielle Feldbesichtigung anzumelden; c. die offiziellen Feldbesichtigungen zu organisieren und zu begleiten.
Art. 23 Genehmigung der Parzellen und offizielle Feldbesichtigungen
1 Um zur Produktion von anerkanntem Saat- und Pflanzgut genehmigt zu werden,
müssen die Parzellen den im Anhang 3 festgelegten Anforderungen genügen.
2 Die Vermehrungsorganisation muss dem Bundesamt jede Parzelle innerhalb der
von ihm festgelegten Frist melden.
3 Das Bundesamt kann die Einschreibung einer Parzelle für die offizielle Feldbe-
sichtigung verweigern, falls aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass sie die Genehmigungsbedingungen nicht erfüllt. 4 Die Parzellen werden von einem zugelassenen offiziellen Kontrolleur besichtigt. Die Anzahl der Feldbesichtigungen ist im Anhang 3 festgelegt.
5 Der Kontrolleur kann bei unbefriedigendem Befund eine zusätzliche Besichtigung
innerhalb einer festgelegten Frist durchführen, sofern der Produzent dies wünscht und die bei der ersten Besichtigung angeordneten Massnahmen in der Zwischenzeit getroffen worden sind.
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6 Bei Ablehnung der Parzelle kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei
Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. Das Bundesamt ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Einsprache eine Gegenexpertise durchzuführen. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand der Kulturen vorgenommen werden.
Art. 24 Anerkennung von Saatgutposten
1 Ein Saatgutposten wird durch das Bundesamt anerkannt, wenn:
a. er von einer aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Parzelle stammt; und b. gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters den Anforderungen nach An- hang 4 für die betroffene Kategorie entspricht. 2 Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom Bundesamt zugelassene Person gezogen und an das offizielle Laboratorium geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindes- tens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Die Posten- und Muster- grössen sind in Anhang 4 festgelegt.
3 Abgewiesene Posten können nach einer zusätzlichen Aufbereitung (Trocknung,
Nachreinigung usw.) erneut zur Anerkennung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck muss ein neues offizielles Muster gezogen werden.
4 Die Anerkennung eines Postens gilt nur für die unmittelbar auf die Prüfung des
Musters folgende Saatperiode. Für überlagertes Saatgut muss die Anerkennung neu beantragt werden. Für eine erneute Anerkennung muss mindestens die Keimfähig- keit untersucht werden.
5 Das Bundesamt kann aufgrund einer Musteruntersuchung ungereinigte Posten
provisorisch anerkennen und ihr Inverkehrbringen bis zum ersten Abnehmer bewil- ligen. Ein offizielles Muster wird sofort nach der Aufbereitung des Postens gezogen und an ein offizielles Labor gesandt. Das Inverkehrbringen muss sofort gestoppt werden, wenn das offizielle Muster gemäss den Ergebnissen der Untersuchung den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht.
6 In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 20 Buchstabe f kann auch Prebasis-
und Basissaatgut anerkannt werden, dessen Keimfähigkeit den in Anhang 4 festge- legten Anforderungen nicht entspricht. Der Lieferant deklariert die Keimfähigkeit des Postens auf einer speziellen Etikette.
Art. 25 Verpackungen, Verschliessung, Etikettierung
1 Die Verpackungen werden durch eine zugelassene Person unter der Verantwortung
der Reinigungsstellen offiziell verschlossen. 2 Die Befestigung der offiziellen Etiketten erfolgt durch eine zugelassene Person unter der Verantwortung der Vermehrungsorganisation. Diese führt laufend über die Verpackung Buch.
3 Das Bundesamt kann zulassen, dass die offizielle Etikette am Verpackungsort
gedruckt wird. Es legt Bedingungen für den Druck fest. Es erkennt vorher die Übereinstimmung der Etikette mit den Bestimmungen dieser Verordnung an und kann verlangen, dass die Etikettennummer unter seiner Aufsicht vorgedruckt wird.
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4 Die Verteilung der offiziellen Etiketten erfolgt unter der Aufsicht des Bundesamtes und der Verantwortung der Vermehrungsorganisationen.
Art. 26 Zulassung von Personen 1 Gesuche um die Zulassung von Personen für die in den Artikeln 23, 24, 25, 39 und
42 vorgesehenen Aufgaben sind an das Bundesamt zu richten. Die Zulassung erfolgt
durch das Bundesamt.
2 Zugelassen werden Personen, die über Basisfachwissen im Bereich des Saat- und
Pflanzgutes verfügen und einen Ausbildungskurs des Bundesamtes besucht haben. 3 Die zugelassenen Personen sind verpflichtet, die Weiterbildungskurse des Bundes- amtes zu besuchen und sich in der Ausübung ihres Amtes an seine Weisungen zu halten.
5. Abschnitt: Inverkehrbringen
Art. 27 Inverkehrbringen
1 In Verkehr gebracht werden darf nur Saat- und Pflanzgut, das:
a. anerkannt worden ist; und b. von einer in den Sortenkatalog aufgenommenen Sorte stammt.
2 Nach Ablauf der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog kann das entspre-
chende Saat- und Pflanzgut noch während einer Übergangsfrist von zwei Jahren verkauft werden.
3 Saat- und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten in gemäss den Anforderungen
nach Artikel 25 oder einem als gleichwertig anerkannten System offiziell verschlossenen und mit einer offiziellen Etikette versehenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
4 Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das Bundesamt
gestatten, dass Aushilfssaat- oder pflanzgut, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht, in Verkehr gebracht wird. Das Bundesamt verfügt die Anforde- rungen an das Aushilfssaat- oder -pflanzgut von Fall zu Fall.
5 Zu Forschungszwecken kann das Bundesamt das Inverkehrbringen kleiner Mengen
von Saat- und Pflanzgut gestatten, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht.
6 Sofern es der Gesundheitszustand des Saat- und Pflanzgutes erfordert, kann das
Bundesamt anordnen, dass dieses, wenn es in Verkehr gebracht werden soll, mit einer Methode behandelt wird, die eine wirksame Bekämpfung der durch Saat- und Pflanzgut übertragbaren Krankheiten und Schädlinge erlaubt.
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Art. 28 Etiketten Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen. Die Etikette muss ent- weder auf die Verpackung geklebt oder im Verschlusssystem integriert und unzer- reissbar sein. Die Farbe der Etikette ist: a. weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Prebasissaat- und pflanzgut; b. weiss für Basissaat- und -pflanzgut; c. blau für zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder Saatgut der ersten Vermehrung; d. rot für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung; e. grün für Linien, Sorten- oder Artenmischungen; f. braun für Handelssaatgut und Aushilfssaat- und -pflanzgut sowie für nicht zertifiziertes Saatgut.
Art. 29 Lokalsorten
1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 27 und mit Genehmigung des
Bundesamtes kann Saatgut einer Lokalsorte in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie in den Sortenkatalog aufgenommen und das Saatgut anerkannt worden ist, sofern: a. das Saatgut den Anforderungen nach Anhang 4 entspricht; und b. das Saat- oder Pflanzgut mit einer nicht offiziellen Etikette in Verkehr gebracht wird, deren Farbe nicht einer der in Artikel 28 erwähnten entspricht und die mit dem Vermerk «nicht zertifiziertes Material, Lokalsorte, Inverkehrbringung auf die Schweiz beschränkt» versehen ist.
2 Das Bundesamt kann Anforderungen an die Beschreibung der Lokalsorte und das
Referenzmuster festlegen. Es kann die Höchstmenge an Saatgut festlegen, die pro Lokalsorte in Verkehr gebracht werden darf. Zu diesem Zweck führen die Produzen- ten von Lokalsorten-Saatgut zu Handen des Bundesamtes über die in Verkehr gebrachten Mengen an solchem Saatgut Buch. 3 Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls auf Saat- oder Pflanzgut von alten Sorten sowie auf Ökotypen und anderes Vermehrungsmaterial anwendbar, das mit dem Ziel der Erhaltung und Nutzung der phytogenetischen Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung in Verkehr gebracht wird.
Art. 30 Kandidatensorten
1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 27 kann Saat- oder Pflanzgut
von Kandidatensorten in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist, sofern: a. die Sorte in einer vom Bundesamt erstellten Liste aufgeführt ist; b. das Saat- oder Pflanzgut mit einer der Kategorie entsprechenden Etikette in Verkehr gebracht wird, die darüber Aufschluss gibt, dass es mit dem Ziel der Erhaltung und ausschliesslich zu Vermehrungs- oder Versuchszwecken aner- kannt worden ist.
2 Das Bundesamt kann die Höchstmenge Saat- oder Pflanzgut verfügen, die pro
Kandidatensorte in Verkehr gebracht werden darf.
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Art. 31 Erstes Inverkehrbringen In der Schweiz produziertes anerkanntes Saat- und Pflanzgut darf nur von zugelas- senen Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erstmals in Verkehr gebracht werden.
2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Getreide
Art. 32 Aufnahme in den Sortenkatalog
1 Die Sortenkomponenten und Linienmischungen sind im Sortenkatalog nach
Artikel 13 als solche bezeichnet. Die Zusammensetzung der Linienmischungen ist vorbestimmt.
2 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Saatgut-
verordnung vom 7. Dezember 1998 wird: a. für die Aufnahme von Sortenkomponenten auf jegliche Anforderung in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung und die Bezeichnung der Sorte ver- zichtet; b. für die Aufnahme von Linienmischungen auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Erhaltungszüch- tung verzichtet; c. auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung von Sorten von Kanariengras, Sorghum, Sudangras, von Hybriden, welche aus einer Kreuzung der beiden letztgenannten Arten stammen, sowie von Süssmais, Popcornmais und Polentamais verzichtet.
3 Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe a stützen sich: a. auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, die in einem nach Artikel 33 anerkannten Versuchsnetz durchgeführt worden ist; oder b. falls die Sorte schon in einen ausländischen Sortenkatalog aufgenommen wor- den ist, auf die im betreffenden Land durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar aner- kannt werden.
4 Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten
Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.
Art. 33 Anerkennung eines Versuchsnetzes für die Vorprüfung
1 Gesuche um Anerkennung eines Versuchsnetzes für Vorprüfungen von Getreide-
sorten sind an das Bundesamt jährlich, innerhalb der von ihm bestimmten Fristen und gemäss seinen Weisungen zu richten.
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2 Der Gesuchsteller hat dem Bundsamt ein Referenzmuster von jeder im Versuchs-
netz angelegten Sorte zu liefern und ihm einen permanenten Zutritt zum Versuchs- netz zu gewährleisten.
3 Die Vorprüfung dauert mindestens ein Jahr.
4 Ein Versuchsnetz wird anerkannt, wenn:
a. es vier Versuchsorte umfasst, oder aber zwei Orte, an denen die Versuche während zweier Jahre wiederholt werden; sie müssen für die hauptsächlichen schweizerischen Produktionsbedingungen charakteristisch sein; b. die vom Bundesamt definierten Standardsorten in den Versuchsplan integriert worden sind; c. die Versuche nach einem Versuchsplan angelegt werden, der eine statistische Auswertung der Resultate erlaubt.
Art. 34 Vermehrungsorganisationen
1 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. dem Bundesamt die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen; b. dem Bundesamt das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermeh- rungssaatgut zu melden; c. dem Bundesamt genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen.
2 Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das Bundesamt
zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingun- gen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 35 Inverkehrbringen In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 kann das Bundesamt das Inverkehrbringen kleiner Mengen von gebeiztem Saatgut, das die Anforderungen nach Anhang 4 nicht erfüllt, im lokalen Rahmen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verpackun- gen mit einer speziellen Etikette versehen sind, auf welcher die Erwähnung «nicht anerkanntes Saatgut» und der der nicht erfüllten Anforderung entsprechende Wert vermerkt sind.
2. Abschnitt: Kartoffeln
Art. 36 Vorprüfungen von Sorten 1 Vor der offiziellen Prüfung nach Artikel 17 werden Kartoffelsorten, für die ein Aufnahmegesuch eingereicht worden ist, in einer Vorprüfung während zweier Jahre durch das Bundesamt geprüft.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
2 Bei Sorten, die bereits in einen Sortenkatalog eines anderen Landes aufgenommen worden sind, das über ein gleichwertiges Aufnahmeverfahren verfügt, kann das Bundesamt auf Ersuchen des Gesuchstellers auf die Durchführung des zweiten Vor- prüfungsjahres verzichten. Gegebenenfalls muss der Gesuchsteller Angaben zur An- bau- und Verwendungseignung auf der Grundlage der Ergebnisse der Aufnahme- prüfungen für den ausländischen Sortenkatalog liefern. Diese Resultate werden berücksichtigt, sofern die agronomischen und klimatischen Verhältnisse vom Bun- desamt als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
3 Das Bundesamt kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn die Ergebnisse der
Vorversuche zeigen, dass die Sorte die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
Art. 37 Vermehrungsorganisationen Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet: a. dem Bundesamt die an die zugelassenen Produzenten abgegebenen Vermeh- rungsposten gemäss seinen Weisungen zu melden; b. dem Bundesamt eine Buchführung über die Menge an in Verkehr gebrachtem anerkanntem Pflanzgut und die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen; und c. nach Anfrage und unter der Kontrolle des Bundesamtes Kontrollparzellen an- zulegen.
Art. 38 Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen
1 Die direkt aus importiertem Pflanzgut produzierten Posten erhalten folgende
Bezeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind: Importiertes Pflanzgut: Produzierte Posten: Klasse S Klasse SE1 Klasse SE Klasse E Klasse E Klasse A
2 Auf Gesuch hin und sofern die Abstammung und die Anforderungen an die Posten
von importiertem Pflanzgut jenen einer Klasse nach Artikel 8 entsprechen, kann das Bundesamt von Fall zu Fall bestimmen, dass die zur Produktion zugelassene Klasse die entsprechende tiefere Klassenbezeichnung erhält.
3 Das Bundsamt legt von Fall zu Fall spezifische Anforderungen an die Produktion
von Ausgangsmaterial fest.
4 Eine Parzelle, welche den Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht ent-
spricht, kann für die Produktion einer tieferen Klasse genehmigt werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllt. 5 Verpackungen nach Artikel 25 müssen neu und die Behältnisse sauber und frei von Rückständen von Keimhemmungsmitteln sein.
Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln
1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten
vom Bundesamt anerkannt, sofern:
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
a. er von einer aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Parzelle stammt; b. die Krautvernichtung der Kultur gemäss den Richtlinien des Bundesamtes durchgeführt wurde; c. er die in Anhang 4 für die betroffene Kategorie festgelegten Anforderungen er- füllt.
2 Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage:
a. der Prüfung eines offiziellen Musters durch ein Labor des Bundesamtes; und b. der Überprüfung des sortierten Postens.
3 Die offiziellen Muster werden von einer zugelassenen Person gezogen und an das
Laboratorium des Bundesamtes geschickt. 4 Pflanzgutposten werden nach der Sortierung durch einen zugelassenen Kontrolleur überprüft.
5 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen nach Anhang 4 Kapitel B Ziffern 1
und 2.1 nicht erfüllt, kann nach einem erneuten Sortieren wieder einer Kontrolle unterzogen werden. 6 Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht erfüllt, kann in einer tieferen Klasse anerkannt werden, wenn er deren Anforderungen genügt.
Art. 40 Inverkehrbringen
1 Das Bundesamt kann die Gleichwertigkeit der Klassen von im Ausland produzier-
tem Pflanzgut mit den in den Artikeln 7 - 9 festgelegten Klassen ermitteln.
2 Mit keimhemmenden Präparaten behandeltes Pflanzgut darf nicht in Verkehr ge-
bracht werden. 3 Das Bundesamt kann Pflanzgutmuster ziehen und sie kontrollieren lassen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere jenen nach Anhang 6, zu überprüfen.
3. Abschnitt: Futterpflanzen
Art. 41 Produktion von anerkanntem Saatgut
1 In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe a lässt das Bun-
desamt auch die in der Sortenliste der OECD aufgeführten Sorten von Futter- pflanzen zur Produktion und Anerkennung zu. In solchen Fällen muss der Züchter oder sein Vertreter dem Bundesamt eine offizielle Beschreibung der Sorte liefern.
2 Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. dem Bundesamt die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen; b. dem Bundesamt das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermeh- rungssaatgut zu melden;
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
c. dem Bundesamt genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen.
3 Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das Bundesamt zu-
gelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 42 Produktion und Zulassung von Handelssaatgut
1 In Abweichung von den Artikeln 20 - 24 lässt das Bundesamt einen Saatgutposten
als Handelssaatgut zu, sofern: a. er unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungsorganisation pro- duziert worden ist; b. er die Anforderungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters erfüllt; c. das Saatgut artenecht ist. 2 Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom Bundesamt zugelassene Person gezogen und an das Labor des Bundesamtes geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während min- destens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Das Gewicht der Posten und Muster ist in Anhang 4 festgelegt.
3 Die Zulassung eines Postens gilt nur für die unmittelbar auf die Prüfung des
Musters folgende Saatperiode. Für überlagertes Saatgut muss die Zulassung neu beantragt werden. Für eine erneute Zulassung muss mindestens die Keimfähigkeit untersucht werden.
Art. 43 Zulassung von Aufbereitungsorganisationen von Saatgut von Futterpflanzen
1 Zugelassen werden Aufbereitungsorganisationen, die:
a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen; b. über Einrichtungen verfügen, die eine Aufbereitung des Saatgutes gemäss den Anforderungen dieser Verordnung erlauben; c. die offizielle Wiederverschliessung der Verpackungen von Futterpflanzen- saatgut unter Aufsicht des Bundesamtes durchführen; d. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen. 2 Zulassungsgesuche sind an das Bundesamt zu richten. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesamt.
3 Die Aufbereitungsorganisationen sind verpflichtet:
a. alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Echtheit und Reinheit des von ihnen aufbereiteten Saatgutes zu garantieren; b. dem Bundesamt eine Buchführung über die Mengen von anerkanntem Saatgut und Handelssaatgut, das eingeführt, in der Schweiz gekauft, abgeliefert, aufbe- reitet und in Verkehr gebracht wird, sowie über die Anzahl verwendeter offi- zieller Etiketten oder Lieferanten-Etiketten zur Verfügung zu stellen.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
4 Eine Aufbereitungsorganisation kann eine oder mehrere durch das Bundesamt
zugelassene Aufbereitungszentralen betreiben. Jede Aufbereitungszentrale muss die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 44 Aufbereitung in Kleinpackungen
1 Nur zugelassene Aufbereitungsorganisationen dürfen Futterpflanzensaatgut in
Kleinpackungen aufbereiten.
2 Futterpflanzensaatgut kann in Kleinpackungen EG B aufbereitet werden. Dieser
Vorgang ist den Vorschriften nach Artikel 25 unterstellt, wobei die offizielle Etikette durch eine den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechende Etikette zu er- setzen ist.
3 Kleinpackungen werden vom Bundesamt mit einer Seriennummer versehen. Diese
Nummer kann auf der Etikette des Lieferanten angebracht werden.
Art. 45 Inverkehrbringen
1 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b kann auch Saatgut von
Futterpflanzen einer in der Sortenliste der OECD aufgeführten Sorte in Verkehr gebracht werden.
2 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a können auch homogene
Saatgutposten der Kategorie «Handelssaatgut» der folgenden Arten in Verkehr ge- bracht werden: Anthyllis vulneraria Bromus stamineus Desv. Cynodon dactylon (L.) Pers. Cynosorus cristatus L. Hedysarum coronarium L. Lotus uliginosus Schk. Melilotus alba Medikus Melilotus officinalis (L.) Pallas Phalaris aquatica L. Poa annua L. Onobrychis viciifolia Scop. Trigonella foenum-graecum L. Vicia faba L. (partim) Vicia pannonica Crantz
3 Das Bundesamt kann das Inverkehrbringen von Ökotypen von nicht unter Absatz 2
aufgeführten Arten mit dem Ziel der Nutzung und Erhaltung der phytogenetischen Ressourcen erlauben; es legt entsprechende Bedingungen fest.
4 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 müssen Kleinpackungen EG B von Saat-
gut von Futterpflanzen mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden Etikette des Lieferanten versehen sein.
5 Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produziertem Handelssaatgut darf
nur durch zugelassene Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erfolgen.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
6 Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produzierten Saatgutmischungen
und Kleinpackungen ist den zugelassenen Aufbereitungsorganisationen nach Arti- kel 43 vorbehalten.
Art. 46 Saatgutmischungen
1 Futterpflanzensaatgut kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern:
a. die einzelnen Bestandteile der Mischung vor ihrer Vermischung den auf sie an- wendbaren Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen; b. die Mischung nur Gattungen und Arten nach Anhang 1 enthält; c. die Zusammensetzung der Mischung dem Bundesamt gemeldet wird; d. die Mischung durch eine vom Bundesamt zugelassene Aufbereitungsorgani- sation aufbereitet wird.
2 In Abweichung von Absatz1 Buchstabe b:
a. können als Mischungen mit Wiesenblumenzusatz gekennzeichnete Mischungen von Futterpflanzensaatgut Arten enthalten, die nicht unter Anhang 1 aufgeführt sind; b. können Saatgutmischungen, die für eine andere Verwendung als für Futter- zwecke und Rasen bestimmt sind (z.B. Buntbrache, Blumenwiesen und Ski- pistenbegrünungen) und entsprechend gekennzeichet sind, Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
4. Abschnitt: Hanf
Art. 47 Aufnahme der Sorten in den Sortenkatalog
1 In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember
1998 unterliegt die Aufnahme von Hanfsorten keinerlei Anforderungen in Bezug auf
Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit oder Erhaltungszüchtung. 2 In Abweichung von Artikel 17 ist das Bundesamt nicht verpflichtet, eine offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung durchzuführen.
Art. 48 Produktion In Abweichung von den Artikeln 20 - 24 wird Hanfsaatgut unter der Verantwortung der Züchter oder ihrer Vertreter produziert; diese stellen die Erhaltung der Homogenität und der Beständigkeit der Sorte sicher.
Art. 49 Inverkehrbringen
1 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a kann nicht anerkanntes
Hanfsaatgut in Verkehr gebracht werden.
2 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 2 kann das Bundesamt das Inverkehrbringen
von Saatgut einer Sorte nach ihrer Streichung aus dem Sortenkatalog verbieten, wenn die Sorte die Anforderungen nach Anhang 2 nicht mehr erfüllt.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
3 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 28 müssen Verpackungen von
Hanfsaatgut mit einer Etikette des Lieferanten versehen sein, auf der das Herkunfts- land und die Sortenbezeichnung vermerkt sind.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 50 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung; es kann die erforderlichen Vollzugs- bestimmungen erlassen.
Art. 51 Übergangsbestimmungen 1 Getreidesorten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der offiziellen Sorten- liste eingetragen waren, werden provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen. Der Züchter muss den Nachweis erbringen, dass die in dieser Verordnung festge- legten Aufnahmebedingungen bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Sta- bilität eingehalten werden: a. bis zum 31. März 2000 für Sorten, die zwischen dem 1. Februar 1995 und dem 31. Dezember 1998 aufgenommen wurden; b. bis zum 1. Februar 2003 für Sorten, die vor dem 1. Februar 1995 aufgenommen wurden. 2 Kartoffelsorten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der offiziellen Sorten- liste eingetragen waren, werden provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen. Der Züchter muss den Nachweis erbringen, dass die in dieser Verordnung festge- legten Aufnahmebedingungen bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Sta- bilität eingehalten werden: a. bis zum 1. Oktober 2001 für Sorten, die vor dem 1. Oktober 1996 aufgenom- men wurden; b. bis zum 1. Oktober 1999 für Kandidatensorten, für die ein Gesuch um Auf- nahme in den Sortenkatalog vor dem 1. Oktober 1996 gestellt wurde. 3 Futterpflanzensorten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, werden provisorisch in den Sortenkatalog aufgenom- men. Der Züchter oder sein Vertreter muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung den Nachweis erbringen, dass die darin festgelegten Aufnahmebedingungen bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität eingehalten werden.
4 Futterpflanzensorten, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Prüfung
befinden, können provisorisch in den Sortenkatalog aufgenommen werden. Der Züchter oder sein Vertreter muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkraft- treten dieser Verordnung den Nachweis erbringen, dass die darin festgelegten Auf- nahmebedingungen bezüglich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität einge- halten werden.
5 Nach bisherigem Recht anerkanntes oder zugelassenes Futterpflanzensaatgut kann
bis zum 1. Januar 2004 in Verkehr gebracht werden.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
6 Die Produktion von Pflanzgut der Klasse AS gemäss bisherigem Recht ist bis und
mit der Kampagne 2001 erlaubt. Die für Pflanzgut der Klasse AS geltenden Normen entsprechen den in dieser Verordnung festgelegten Normen für die Klasse E. Das Inverkehrbringen von Pflanzgut der Klasse AS ist bis zum 30. Juni 2002 erlaubt. Das Bundesamt ist ermächtigt, die Dauer dieser Übergangsbestimmung für be- stimmte Sorten zu beschränken, wenn die in der Schweiz produzierte Menge von Vorstufen- und Basispflanzgut in genügend grosser Menge produziert wird und dadurch die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut die Bedürfnisse des Marktes deckt.
7 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Bereich der Produktion von Futter-
pflanzensaatgut tätigen Produzenten, Vermehrungs- und Aufbereitungsorganisa- tionen sind zugelassen.
Art. 52 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin
10129
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Anhang 1 (Art. 1, 13, 46)
Liste der Gattungen und Arten
Kapitel A: Gattungen und Arten, für welche ein Sortenkatalog erlassen werden kann
1 Getreide
Avena sativa L. Hafer Hordeum vulgare L. Gerste Phalaris canariensis L. Kanariengras Secale cereale L. Roggen Sorghum bicolor (L.) Moench Sorghum Sorghum sudanense (Piper) Stapf Sudangras Triticum aestivum L. emend. Fiori Weichweizen (Weizen) et Paol. Triticum spelta L. Dinkel X Triticosecale Wittm. Triticale Zea mays L. (partim) Mais Sorghum bicolor (L.) Moench x Hybriden durch Kreuzungen von Sorghum Sorghum sudanense (Piper) Stapf und Sudangras gewonnen.
2 Kartoffeln
3 Futterpflanzen
3.1 Gräser
Agrostis canina L. Hundsstraussgras Agrostis capillaris L. Rotes Straussgras Agrostis gigantea Roth Weisses Straussgras (Floringras) Agrostis stolonifera L. Flecht-Straussgras Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz Arrhenatherum elatius (L.) Glatthafer (Fromental) P. Beauv. Ex J.S. et K.B. Presl Bromus catharticus Vahl Horntrespe Bromus sitchensis Trin. Alaskatrespe (Sitkatrespe) Bromus stamineus Desv. Weidetrespe Cynodon dactylon (L.) Pers. Bermudagras Cynosurus cristatus Kammgras Dactylis glomerata L. Knaulgras Festuca arundinacea Schreber Rohrschwingel Festuca ovina L. Schafschwingel Festuca pratensis Hudson Wiesenschwingel Festuca rubra L. Rotschwingel Lolium multiflorum Lam. Einjähriges und welsches Weidelgras (Italienisches und Westerw. Raigras)
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Lolium perenne L. Deutsches od. Englisches Weidelgras (Raigras) Lolium x boucheanum Kunth Bastardweidelgras (Raigras) Phalaris aquatica L. Knolliges Glanzgras (Wasser Glanzgras) Phleum bertolonii DC. Zwiebellieschgras Phleum pratense L. Wiesenlieschgras (Timothe) Poa annua L. Einjährige Rispe Poa nemoralis L. Hainrispe Poa palustris L. Sumpfrispe Poa pratensis L. Wiesenrispe Poa trivialis L. Gemeine Rispe Trisetum flavescens (L.) P.Beauv. Goldhafer x Festulolium braunii Festulolium (K. Richt.) A. Camus
3.2 Leguminosen
Anthyllis vulneraria Wundklee Hedysarum coronarium L. Spanische Esparsette Lotus corniculatus L. Hornschotenklee Lotus uliginosus Schk. Sumpfschotenklee Lupinus albus L. Weisse Lupine Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine Lupinus luteus L. Gelbe Lupine Medicago lupulina L. Gelbklee Medicago sativa L. Blaue Luzerne Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne Melilotus alba Medikus Weisser Honigklee (Steinklee, Bokharaklee) Melilotus officinalis (L.) Pallas Gelber Honigklee (Steinklee, Melilotenklee) Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette Pisum sativum L. (partim) Futtererbse Trifolium alexandrinum L. Alexandrinerklee Trifolium hybridum L. Schwedenklee Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee Trifolium pratense L. Rotklee Trifolium repens L. Weissklee Trifolium resupinatum L. Persischer Klee Trigonella foenum-graecum L. Bockshornklee Vicia faba L. (partim) Ackerbohne Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke Vicia sativa L. Saatwicke Vicia villosa Roth Zottelwicke
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3.3 Andere Arten von Futterpflanzen
Brassica napus L. var. napobrassica Kohlrübe, Futterraps (L.) Rchb. Brassica oleracea L. convar. Futterkohl acephala (DC) Alef. var. medullosa Thell + var. viridis L. Phacelia tanacetifolia Benth. Phazelie Raphanus sativus L. var. oleiformis Ölrettich Pers.
4 Andere Arten
Cannabis sativa L. Hanf
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Anhang 2 (Art. 14, 32, 36, 49)
Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
Kapitel A: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Getreide
1 Allgemeines
1.1 Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und
Verwendungseignung Die Anbau- und Verwendungseignung wird als genügend beurteilt, wenn: a. für jedes beobachtete Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; und b. der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
1.2 Beobachtete Merkmale
– Hauptmerkmale: diese müssen in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet werden. – Neben-Merkmale: diese müssen beobachtet werden, sofern es die Bedingungen erlauben. – Andere Beobachtungen: Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von speziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte
Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Katalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen. Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt: – für die Vorversuche; – für die offiziellen Versuche. Als Ausscheidungswert für die Vorversuche beim Mais gilt ein Gesamtindex von
1.4 Berechnung des Gesamt-Sortenwertes
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte. Dieser muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert, damit eine Sorte im Katalog aufgenommen werden kann. Der für die Aufnahme in den Sortenkatalog entscheidende Gesamt-Sortenwert wird nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.
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1.4.1 Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale
Der Gesamt-Sortenwert für die Aufnahme in den Sortenkatalog einer Sorte ent- spricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte, in Prozenten des Ertragsdurch- schnitts der Standardsorte ausgedrückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus/Malus- Werte. Ein Bonus wird dem Relativertrag beigefügt, wenn die Sorte einen Unterschied im Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte unterschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhal- tene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Bonus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kul- turart bestimmt. Ein Malus wird dem Relativertrag abgezogen, wenn die Sorte einen Unterschied im Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte überschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhal- tene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Malus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kul- turart bestimmt.
1.4.2 Mais
Der Gesamt-Sortenwert wird nach einem Gesamtindex berechnet. Die Formel zur Berechnung des Gesamtindexes sowie die für diese Berechnung erforderlichen Merkmale sind unter Ziffer 2.7 in diesem Kapitel aufgeführt.
1.5 Minimale Gesamt-Sortenwerte für die Aufnahme in den Sortenkatalog
Hafer: > 103 Gerste: > 103 Roggen: > 103 Weizen: mit einer sehr guten Backqualität > 95 mit einer guten Backqualität > 103 mit einer mittleren bis schwachen Backqualität > 110 mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen > 120 Biskuitweizen > 110 Dinkel: > 103 Triticale: > 103 Mais: Der Gesamtindex muss mindestens den Wert von 0 erreichen für die Aufnahme einer Maissorte in den Sortenkatalog.
1.6 Technologische Qualität des Weizens
Die technologische Qualität des Brotweizens wird aufgrund des «Bewertungs- schemas 90» (Saurer und al.; 1991; Landwirtschaft Schweiz 4 (1–2); 55–57) be- stimmt. – Weizen mit einer sehr guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 130 Punkte aufweist; – Weizen mit einer guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 110 Punkte aufweist; – Weizen mit einer mittleren bis schwachen Backqualität ist Weizen, der zwischen 80 und 110 Punkte aufweist;
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– Weizen mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen ist Weizen, der weniger als 80 Punkte aufweist. Weizen ist ein Biskuitweizen, wenn für die sortenspezifischen Merkmale die Analy- senwerte mehrheitlich innerhalb der angegebenen Bereiche liegen.
Merkmal Einheit Bereich Merkmal Einheit Bereich
Proteingehalt % TS 9–10 Farinogramm % bez.14 % 52–58 Zeleny ml 20–30 Extensogramm cm2 30–60 Gluten feucht % 18–23 Extensogramm 0,8–1,6 Gluten trocken % 8–11 Alveogramm W x10–4J 80–120 Maltosewert % 1–2 Alveogramm P/L 0,3–0,5 Fallzahl Sekunde 300–400 Alveogramm P mm 30–45 Amylogramm max. BE1 500–1000 Alveogramm L mm 100–150
1 Brabender-Einheiten
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2 Beobachtete Merkmale, Ausscheidungswerte,
Bonus/Malus-Werte, Berechnung des Gesamtindexes Abkürzungen: HLG = Hektolitergewicht S. nodorum = Septoria nodorum (Spelzenbräune) TKG = Tausend-Korngewicht Std = in Bezug auf Standardsorten
2.1 Hafer
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Ver- gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus
Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (-1) Vorversuche 2-jährigen offiziel- len Sortenprüfung
Hauptmerkmale Kornertrag Standfestigkeit Note (1–9) > 5 (AW) ≥ 2 (Std) ≤ -1 ≥+1 Frühreife Ährenschieben > 5 (Std) ≤ -2 ≥+3 Std ± Tage Mehltau Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ -1 ≥+1 Neben-Merkmale Überwinterung Note (1–9) > 3 (Std) ≤ -2 ≥+2 (Winter-Hafer)
Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG g Kornfarbe Rohfaser g/TS Grünschnittertrag: – Ertrag Reinsaat Prozent TS – Ertrag Mischsaat Prozent TS
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2.2 Gerste
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Ver- gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus
Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (-1) Vorversuche 2-jährigen offiziel- len Sortenprüfung
Hauptmerkmale Kornertrag Standfestigkeit Note (1–9) > 5 (AW) > 1 (Std) ≤ -1 ≥+1 Frühreife Ährenschieben > 5 (Std) ≤ -2 ≥+3 Std ± Tage HLG (6-zeilig) kg < 63 (AW) < 63 (AW) ≥+1 ≤ -2 HLG (2-zeilig) kg < 64 (AW) < 64 (AW) ≥+1 ≤ -2 Mehltau Note (1–9) > 5 (AW) ≥ 5 (AW) ≤ -1 ≥+1 Helminthosporium Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ -1 ≥+1 Rhynchosporium Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ -1 ≥+1 Protein (6-zeilig) Prozent < 9 (AW) < 9 (AW) Protein (2-zeilig) Prozent < 9 (AW) < 9 (AW) Neben-Merkmale Allgemeiner Note (1–9) > 2 (Std) ≤ -2 ≥+1,5 Gesundheitszustand* Überwinterung Note (1–9) > 2 (Std) ≤ -2 ≥+2 (Winter-Gerste) Abreife Note (1–9) > 3 (AW) ≤ -2 ≥+3 Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG g Virus Rohfaser g/TS * Wenn es nicht möglich ist Helminthosporium, Rhynchosporium und Mehltau getrennt zu beobachten, wird dieses Merkmal ein Hauptmerkmal
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2.3 Roggen
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durch- schnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus
Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (-1) Vorversuche 2-jährigen offiziellen Sortenprüfung
Hauptmerkmale Kornertrag Standfestigkeit Note (1–9) > 7 (AW) > 2 (Std) ≤ –1 ≥ +1 Frühreife Ährenschieben > 5 (Std) ≤ –2 ≥ +3 Std ± Tage Braunrost Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ –1 ≥ +1 Überwinterung Note (1–9) > 2 (Std) ≤ –2 ≥ +2 Amylogramm Einheit <–100 (Std) Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG g Mutterkorn (Claviceps befallene purpurea) Ähren pro Are
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2.4 Weizen
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Ver- gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus
Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1,5) Malus (-1,5) Vorversuche 2-jährigen offiziel- len Sortenprüfung
Hauptmerkmale Kornertrag Standfestigkeit Note (1–9) > 5 (AW) > 1 (Std) ≤ –1 (Std) ≥+1 (Std) Frühreife Ährenschieben > 5 (Std) ≤ –2 (Std) ≥+3 (Std) Std ± Tage Mehltau Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ 3 (AW) ≥ 4,5 (AW) Gelbrost Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ 3 (AW) ≥ 4,5 (AW) Braunrost Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ 3 (AW) ≥ 4,5 (AW) Spelzenbräune Blatt Index > 25 (Std) ≤ –15 (Std) ≥+15 (Std) Spelzenbräune Ähre Index > 40 (Std) und ≤ –10 (Std) ≥+20 (Std) Septoria tritici Index > 25 (Std) ≤ –15 (Std) ≥+15 (Std) Protein 1) 2) Prozent < 10 (AW) < 10 (AW) Backqualität 1) nicht nicht backfähig backfähig Neben-Merkmale Auswuchs 1) Note (1–9) > 6 (AW) ≤ –2 (Std) ≥+2 (Std) Überwinterung Note (1–9) > 2 (Std) ≤ –2 (Std) ≥+2 (Std) (Winter-Weizen) Schwarzrost Note (1–9) > 7 (AW) > 7 (AW) ≤ –2 (Std) ≥+3 (Std) (Sommer-Weizen) Spelzenbräune Note (1–9) > 7 (AW) Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG g Alternanz Note HB Note (1–9) Bemerkungen: 1 Für die Aufnahme von Futterweizensorten werden diese Merkmale nicht berücksichtigt. 2 Für die Aufnahme von Biskuitweizensorten wird dieses Merkmal nicht berücksichtigt.
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2.5 Dinkel
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Ver- gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus
Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (-1) Vorversuche 2-jährigen offiziel- len Sortenprüfung
Hauptmerkmale Kornertrag Standfestigkeit Note (1–9) > 6 (AW) > 1 (Std) ≤ -1 ≥+1 Frühreife Ähren- > 5 (Std) ≤ -2 ≥+3 schieben Std ± Tage Mehltau Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ –1 ≥+1 Gelbrost Note (1–9) > 5 (AW) ≥ 5 (AW) ≤ –1 ≥+1 Braunrost Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ –1 ≥+1 Spelzenbräune Blatt Index > 25 (Std) ≤ –15 ≥+15 Spelzenbräune Ähre Index > 25 (Std) ≤ –15 ≥+15 Korntyp Note (1–9) > 3 (Std) Spindelbruch Note (1–9) > 2 (Std) Anteil nackte Körner Note (1–9) > 2 (Std) Neben-Merkmale Überwinterung Note (1–9) > 2 (Std) ≤ -2 ≥+2 Spelzenbräune Note (1–9) > 7 (AW) Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm
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2.6 Triticale
Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Ver- gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus
Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (-1) Vorversuche 2-jährigen offiziel- len Sortenprüfung
Hauptmerkmale Kornertrag Standfestigkeit Note (1–9) > 5 (AW) > 2 (Std) ≤ –1 ≥+1 Frühreife Ähren- > 5 (Std) ≤ –2 ≥+3 schieben Std ± Tage Gelbrost Note (1–9) > 5 (AW) ≥ 5 (AW) ≤ –1 ≥ +1 Braunrost Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ –1 ≥ +1 Spelzenbräune Blatt Index > 25 (Std) ≤ –15 ≥ +15 Spelzenbräune Ähre Index > 25 (Std) ≤ –15 ≥ +15 Neben-Merkmale Auswuchs Note (1–9) > 7 (AW) ≤ –2 ≥+2 Überwinterung Note (1–9) > 3 (Std) ≤ –2 ≥+2 (Winter-Triticale) Mehltau Note (1–9) > 3 (AW) > 3 (AW) Spelzenbräune Note (1–9) > 7 (AW) Andere Beobachtungen Pflanzenlänge cm TKG g HB Note (1–9) Ähren-Fusariose Note (1–9)
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2.7 Mais
2.7.1 Beobachtete Merkmale beim Mais
Körnermais Silomais
Hauptmerkmale Anzahl vorhandene Pflanzen x x Jugendentwicklung (Note) x x Körnerertrag (15 % H20) x Trockensubstanzertrag (MS) ganze Pflanze x Trockensubstanzgehalt Körner bei der Ernte x Trockensubstanzgehalt ganze Pflanze bei der Ernte x Gehalt an verdaulicher organischer Substanz (VOS) (g/kg TS) x Neben-Merkmale Wurzellagerung während der Vegetation x x Wurzellagerung bei der Ernte x x Stengelbruch bei der Ernte x x Befall mit Beulenbrand x x Stengelfäulebefall x Andere Beobachtungen Wurzelverankerung (Note aus Stosstest) x x Pflanzenlänge x x Ansatzhöhe des obersten Kolbens x x Drescheignung (Note für Körnerbruch) x Allgemeiner Eindruck (Note) x x Besatz Kolbenspitze (Note) x x Nebentriebbildung x x Schädlingsbefall (Maiszünsler, Fritfliege) x x Blattkrankheiten (Rost, Helminthosporium) x x Blühdatum der weiblichen Blüten x x Stärkegehalt x
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2.7.2 Indexberechnung für Körnermais
Benützte Merkmale für die Leistung der Mittelwert Gewich- Berechnungsformel der Indexe Berechnung der Indexe Sorte in der der 2 besten tungsfaktor Prüfung Standard- sorten
Index – Ertrag (A) Körnerertrag Index – Reife (B) Index – Standfestigkeit (C) Index – Krankheit (D) Index – Jugendentwicklung (E)
Gesamtindex für Körnermais = A + B + C + D + E * Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht
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2.7.3 Indexberechnung für Silomais
Benützte Merkmale für die Leistung der Mittelwert Gewich- Berechnungsformel der Indexe Berechnung der Indexe Sorte in der der 2 besten tungsfaktor Prüfung Standard- sorten
Index – Ökonomischer Wert (A)Ertrag (A) Index – Reife (B) Index – Standfestigkeit (C) Index – Beulenbrand (D) Index – Jugendentwicklung (E) Gesamtindex für Silomais = A + B + C + D + E * Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht
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Kapitel B: Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Kartoffeln
1 Allgemeines
1. 1 Ausscheidungswert
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind für gewisse Merkmale in Ziffer 4 dieses Kapitels festgesetzt: A. Für die Beurteilung des Aufnahmegesuches aufgrund der Resultate der Vorver- suche oder des ausländischen Aufnahmedossiers; B. Für die Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung im Hinblick auf die Aufnahme der Sorten in den Sortenkatalog.
1.2 Berechnung des Gesamt-Sortenwertes
A. Für jedes berücksichtigte Merkmal wird aufgrund der in Ziffer 4 dieses Ka- pitels dargestellten Formel ein spezifischer Wert errechnet. Dabei gilt: a. Ergebnis der geprüften Sorte; b. Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Anbaueignung;
c. Durchschnittswert der Standardsorten für die Anbaueignung; d. Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Verwendungseignung. B. Der Gesamtsortenwert entspricht der Summe der spezifischen Werte, nach Buchstabe A.
1.3 Beobachtete Merkmale
A. Die beobachteten Merkmale für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes sind in Ziffer 4 dieses Kapitels festgelegt.
1. Für die in Prozenten oder mit einem Index ausgedrückten Merkmale wird
das Ergebnis der Beobachtungen in Noten von 1 bis 9 nach dem Loga- rithmus der Prozent- oder Indexwerte umgesetzt.
2. Die Note betreffend die zusätzlichen Beobachtungen wird aufgrund der
folgenden beobachteten Merkmale zugeteilt: Wachstumsrisse, Durch- wuchs, Missförmigkeit, leichte Virosen, wässriger Nabelteil, NabeIinfek- tion, Empfindlichkeit auf Grünverfärbung der Schale, schwammiges, wei- ches, glasiges Knollenfleisch, Tracheïdenverfärbung. B. Anlässlich der Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung werden auch folgende Merkmale beobachtet (diese Merkmale werden für den Gesamtsor- tenwert nicht berücksichtigt): Knollenform, Augenlage, Gleichförmigkeit der Knollen, Fleisch- und Schalenfarbe, Stolonenlänge, Anzahl Knollen pro Pflan- ze, Kochtyp, Reifegruppe.
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2 Bedingungen bezüglich der Aufnahmegesuche
A. Ein Aufnahmegesuch kann zurückgewiesen werden, wenn die Ergebnisse der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass:
1. für ein Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist und/oder
2. der minimale Gesamt-Sortenwert nicht erreicht ist.
B. Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt:
1. 100 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind;
2. 115 für Konsumsorten.
3 Bedingungen für die Aufnahme einer Sorte in den
Sortenkatalog A. Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:
1. für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist und
2. der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
B. Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt:
1. 105 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind;
2. 120 für Konsumsorten.
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4 Ausscheidungswerte und Berechnungsformel für den
spezifischen Wert pro Merkmal Merkmale Formel Vorprüfung Offizielle Prüfung
Koeffi- Ausschei- Koeffi- Ausschei- zient dungswerte zient dungswerte
Kleine Knollen (in %) b–a 1.0 1.0 Eignung zur Lagerung Lagerung (Note) b–a 1.5 1.5 Auskeimen (Note) b–a 1.5 1.5 Entwicklung und Feldkrankheiten parasitärer Art Regelmässigkeit des Auflaufens (Note) c–a 1.0 1.0 Krautfäule (Note) c–a 3.0 3.0 Viruskrankheiten – Mosaik (Y) % c–a 1.0 1.0 – Blattroll (R) (%) c–a 1.0 1.0 Erwinia (%) c–a 1.0 1.0 Erntefäulnis (% des Gewichts) c–a 1.0 > 6.0 1.0 > 6.0 Krankheiten parasitärer Art nach Lagerung (% und Index) Fäulnis, anderer Art c–a 1.0 > 5.0 1.0 > 5.0 Rhizoctonia – Pocken c–a 0.1 0.1 – Knollendeformation c–a 1.0 > 5.0 1.0 > 5.0 Schorf – Flachschorf c–a 0.5 0.5 – Pulverschorf c–a 1.0 > 5.0 1.0 > 5.0 – Silberschorf c–a 0.25 0.25 Fleischmängel Eisenfleckigkeit (% und Index) c–a 1.0 > 5.0 1.0 > 5.0 Graufleckigkeit (% und Index) c–a 1.0 > 6.0 1.0 > 6.0 Hohl- und Schwarzherzigkeit c–a 1.0 > 5.0 1.0 > 5.0 (% und Index) Blau- od. Schwarzfleckigkeit (Note) c–a 0.0 1.0 Schwarzverfärbung nach dem Kochen c–a 1.0 1.0 ((Note + Index + % Index >30)/3) Eignung zur Herstellung von Verarbeitungsprodukten Stärke (%) – für Herstellung von Chips < 15 < 15 Note für Sorten, die für die Herstellung von Chips bestimmt sind: – Eignung für Herstellung von Chips a–d 10.0 10.0 – Eignung für Herstellung von Frites a–d 0.5 0.5 Note für Sorten, die für die Herstellung von Frites bestimmt sind: – Eignung für Herstellung von Chips a–d 0.5 0.5 – Eignung für Herstellung von Frites a–d 10.0 10.0 Zusätzliche Beobachtungen (Note) b–a 1.0 1.0
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Kapitel C: Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Futterpflanzen
1 Allgemeines
1.1 Prüfungsverfahren
Ein Vorversuch wird nur bei Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt.
1.2 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale: Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet. Man unterscheidet zwischen wichtigen Eigenschaften mit Priorität A und Eigenschaften mit weniger Bedeutung mit Priorität B.
b. Neben-Merkmale: Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben. c. Andere Beobachtungen: Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von spe- ziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte
Das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales darf nicht den dem jeweiligen Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert erreichen, damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sorten-Katalog aufgenommen wer- den kann. Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind definiert: a. für die Vorversuche; b. für die offiziellen Versuche.
1.3.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
Der Ausscheidungswert für jedes wichtige beobachtete Merkmal in den offiziellen Versuchen beträgt -1,5 Punkte, in Bezug auf das Mittel der Ergebnisse aufgrund der beobachteten Merkmale der Standardsorten. Bei Weissklee ist der Ausscheidungswert für Blausäure erreicht, wenn der Säure- gehalt höher ist als jener der vom Bundesamt bezeichneten Standardsorte.
1.3.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Die Ausscheidungswerte für die Vorversuche und die offiziellen Versuche werden in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten.
1.4 Gesamt-Sortenwert
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der Vorversuche und der offiziellen Ver- suche einer Sorte. Dieser muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert,
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damit ein Aufnahmegesuch gutgeheissen oder eine Sorte im Sorten-Katalog aufge- nommen werden kann. Der Gesamt-Sortenwert wird nach dem Durchschnitt der Ergebnisse der Versuche berechnet.
1.4.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
Der Gesamtsortenwert wird für jede Art gemäss der nachstehenden Formel berech- net: X = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität A) x 2 Y = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität B) Z = Anzahl der Noten Gesamtsortenwert = (X + Y) / Z
1.4.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Der Gesamt-Sortenwert für die Berechnung einer Sorte entspricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausge- drückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus-Werte. Bonuswerte entstehen durch Korrekturen in Form von Zusatzpunkten, die aufgrund des Unterschieds zum Durchschnittswert der Standardsortenergebnisse berechnet werden.
1.5 Beobachtete Merkmale und Bonitierung
1.5.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
a. Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes verwendet werden, sowie ihre Priorität sind für jede Art in der Tabelle 1 dieses Kapitels festgehalten. b. Die Notenbewertung der Bonitierung beträgt 1 bis 9; 1 ist die beste Note und 9 die schlechteste. c. Die Notenzuteilung verläuft gemäss dem nachstehenden Notensystem:
1. Nach Varianzanalyse:
Wert im Verhältnis zu dem Versuchsmittel Note (oder Standard) Gleich wie Versuchsmittel (oder Standard): 5 Negative Differenz: > 1/3 KGD (p = 0,05) 6 KGD = kleinst gesicherte Differenz
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2. Nach Bonituren:
Note Jugendentwicklung Konkurrenzkraft Beschaffen- Ausdauer Fehl- Nachwuchsvermögen (100-Anteil in %) der Sorte/ heit Blatt stellen in % der Krankheitsresistenz1 10 = Konkurrenzzahl gesamten Boden- bedeckung
3 gut 3 30
4 gut bis mittel 4 40
5 mittel 5 50
6 mittel bis gering 6 60
7 gering 7 70
8 gering bis sehr gering 8 80
9 sehr gering (100 – 10 %) = 90/10 = 9 sehr grob 90 bis 100
1 bonitiert nach Krankheitsbildern
1.5.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes ver- wendet werden, sowie die Bonus-Werte sind in der Tabelle 2 dieses Kapitels festge- halten.
2 Bedingungen bezüglich Aufnahmegesuch und
für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog
2.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn: a für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; b. ihr Gesamtsortenwert mindestens 0,2 Punkte besser liegt als das Mittel der Ge- samtsortenwerte der Standardsorten.
2.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
2.2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn die Ergebnisse
der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass: a. für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; b. der minimale Gesamtsortenwert 100 beträgt.
2.2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:
a. wenn für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist, und b. wenn der minimale Gesamtsortenwert 103 beträgt, oder wenn der Gesamt- sortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamtsortenwert der schlechtesten Standardsorte beträgt.
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Tabelle 1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten Art Ertrag Entwick- Nachwuchs- Konkur- Ausdauer Resistenz gegen Krankheiten Verdau- Beschaffenheit Anbau Blausäure lungs- Güte allg. renzkraft lichkeit in höheren phasen Eindruck (VOS) Lagen
Kleekrebs Blattkrank- Schnee- Bakterien- Stengel Blatt heit/Rost fäule welke 1 2 2 2 2 2 2 2 2 1 1 2 2
Luzerne A B A A B A Rotklee A B A B A/B A B Weissklee B B A B A A B A Esparsette B B A A Hornschotenklee B B A A B Alexandrinerklee A B A B A/B Persischer Klee A B A B A/B Knaulgras B B A B A B A Wiesenschwingel A B A A A B A A Rohrschwingel B B A B B A A Rotschwingel A B A A A B B A Schafschwingel A B A A A A Westerw. Raigras A B A B A/B B Italien. Raigras A B A A B B A A Bastard-Raigras A B A A A B A A Engl. Raigras A B A A A B A A B A Wiesenrispengras A B A A A A A Timothe A B A A A B A B Wiesenfuchsschwanz A B A B B A Futtertrespe A B A A B B Fromental B B A B B B Goldhafer B B A A B A Floringras B B A A A A A = Priorität A: wichtige Eigenschaft 1 gemäss Varianzanalyse B = Priorität B: Sorteneigenschaft mit weniger Bedeutung 2 gemäss Bonitierung
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Tabelle 2
Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Eigenschaften Formel Einheit Ausscheidungswerte Bonus-Werte (berechnete Werte)
Vor- offizielle versuche Versuche
Hauptmerkmale Tausendkorngewicht b–a g Futtererbsen 1 Punkt / 20 g Ackerbohnen, Lupinen 1 Punkt / 30 g Futtererbsen 1 Punkt pro % mehr Ackerbohnen, Lupinen 1 Punkt pro % mehr Ölgehalt: Lupinen (a/b)*100 % 1 Punkt pro % mehr Nebenmerkmale Lagerung bei Ernte b–a Note <−5 1 Punkt pro Einheit mehr Gesundheitszustand b–a Note <−5 1 Punkt pro Einheit mehr Andere Beobachtungen Überwinterung b–a Note Hemmstoffe: Ackerbohnen 20 Punkte, wenn Gehalt tief (weisse Blüte) a: Ergebnis der geprüften Sorten b: Durchschnitt der Standardsorten
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Kapitel D: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Hanf
1 Bedingung für die Aufnahme einer Sorte in den
Sortenkatalog Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn ihr THC-Gehalt (∆ 9- Tetrahyrocannabinol) 0,3 Prozent nicht überschreitet.
2 Bedingungen bezüglich Aufnahmegesuch einer Sorte
in den Sortenkatalog Das Dossier, das die Aufnahmegesuche begleitet, enthält Angaben über den THC- Gehalt, die auf der Untersuchung einer Probe beruhen, welche wie folgt zu entneh- men und zu analysieren ist: a. Entnahme und Vorbereitung einer Probe Eine Pflanzenprobe besteht aus 30 Blütenständen mit weiblichem Habitus (ein- häusig oder zweihäusig). Dazu werden die obersten 30 cm der Blütenstände geerntet und bei 40° C getrocknet. Samen und Stengel sind vor der chemischen Analyse auszuscheiden. b. THC-Analyse THC wird mit Gaschromatographie analysiert. Bestimmt wird der THC-Gehalt als Summe von THC und THC-Säuren. Die Gehaltswerte werden in Prozenten der Trockensubstanz ausgedrückt.
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Anhang 3 (Art. 3 - 5, 7 - 10, 23 und 38)
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen
Kapitel A: Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Getreidesaatgut
1 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen
Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine ein- deutige Beurteilung der Bestände erlaubt. Hybriden und Inzuchtlinien von Mais Mindestens fünf Besichtigungen. Eine Besichtigung vor der Blüte, mindestens drei während der Blüte und 1 bei der Kolbenkontrolle. Hybriden von Roggen Mindestens zwei Besichtigungen. Eine Besichtigung während der Blüte und eine nach der Entfernung der Ummantelung. Hafer, Gerste, Triticale, Weizen, Dinkel, Roggen und offen abblühende Sorten von Mais Mindestens eine Besichtigung zwischen Blüte und Gelbreife.
2 Beurteilungs- und Anerkennungsgrenzen
Folgende Kriterien werden beurteilt: – Allgemeiner Stand – Sortenechtheit und Sortenreinheit – Isolationsabstand – Fremde Getreidearten – Unkräuter – Samenübertragbare Krankheiten
2.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet:
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
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Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein. Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängeln kann die Be- urteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden. Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet: – Verunkrautung – Unausgeglichenheit – Krankheitsbefall – Befall durch tierische Schädlinge – Lagerfrucht
2.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen. Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen. Hybriden, Inzuchtlinien und offen abblühende Sorten von Mais a. Der Anteil Abweicher darf folgende Prozentzahlen nicht überschreiten: Prozent
1. Für die Produktion von Basissaatgut: Inzuchtlinien 0,1
Einfachhybriden 0,1 offen abblühende Sorten 0,5
2. Für die Produktion von zertifiziertem Komponenten von
Saatgut: Hybriden – Inzuchtlinien 0,2 – Einfachhybriden 0,2 – offen abblühende Sorten 1,0 Offen abblühende Sorten 1,0 b. Bei der Hybridproduktion müssen während der Befruchtungslenkung folgende Normen erfüllt werden:
1. Zum Zeitpunkt der Empfängnisfähigkeit der Narben des weiblichen
Elternteils sind genügend Pflanzen des männlichen Elternteils mit aus- reichender Pollenabgabe vorhanden (Synchronisation).
2. Zum Zeitpunkt, in dem mehr als 5 Prozent der Pflanzen des weiblichen
Elternteils empfangsfähige Narben aufweist, darf im Bestand der Anteil der Pflanzen des weiblichen Elternteils, die Pollen abgeben, höchstens be- tragen: – bei einer Feldbesichtigung 0,5 % – bei allen Feldbesichtigungen 1,0 % c. Eine Pflanze wird als stäubend betrachtet, wenn 5 cm oder mehr der Fahne Pollen ausscheiden. d. Ein Bestand zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Verwendung der männlichen Sterilität, in dem der männliche Elternteil die Fertilität des weib- lichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem angepassten Verhältnis
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auch männlich fertile Pflanzen des weiblichen Elternteils enthalten. Dies gilt nicht, wenn nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fertilen weiblichen Elternteils in einem angepassten Verhältnis gemischt wird. e. Die Kolbenkontrolle erfolgt nach der Ernte. Der Anteil Kolben, die den sor- tentypischen Merkmalen nicht entsprechen, darf 0,1 Prozent nicht überschrei- ten; der Anteil Kolben, die Körner enthalten, die den sortentypischen Merk- malen nicht entsprechen, darf 0,2 Prozent nicht überschreiten. Hybriden von Roggen und offen abblühender Roggen a. Die Anzahl Abweicher darf folgende Zahlen nicht überschreiten:
1. Für die Produktion von Basissaatgut: 1 je 30 m2
2. Für die Produktion von zertifiziertem Saatgut: 1 je 10 m2
b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen gilt die ange- gebene Norm ausschliesslich für die weibliche Komponente. c. Bei Verwendung der männlichen Sterilität muss die männlich sterile Kompo- nente einen Sterilitätsgrad von mindestens 98 Prozent aufweisen. Dieser wird in Kontrollparzellen untersucht. d. Das zertifizierte Saatgut von Hybridroggen wird im gemischten Anbau von einer männlich sterilen weiblichen Komponente mit einer die männliche Fer- tilität wiederherstellenden männlichen Komponente erzeugt. Der Anteil der beigemischten männlichen Komponente ist sortenspezifisch und darf den vom Züchter angegebenen Anteil nicht überschreiten. Triticale Bei selbstbefruchtenden Triticale-Sorten wird die folgende minimale Sortenreinheit verlangt:
Kategorie Minimale Sortenreinheit (%)
Basissaatgut 99,7 Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung 99,0 Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung 98,0
Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel Es wird die folgende minimale Sortenreinheit verlangt:
Kategorie Minimale Sortenreinheit (%)
Basissaatgut 99,9 Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung 99,7 Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung 99,0
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2.3 Isolationsabstand
Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufwei- sen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:
Kultur Minimaler Abstand
Mais 200 m Hybriden von Roggen-Basissaatgut – mit männlicher Sterilität 1000 m – ohne männliche Sterilität 600 m Hybriden von Roggen-zertifiziertem Saatgut 500 m Roggen (offen abblühende Sorten) – für Basissaatgutproduktion 300 m – für Produktion von zertifiziertem Saatgut 250 m Triticale (selbstbefruchtende Sorten) – für Basissaatgutproduktion 50 m – für Produktion von zertifiziertem Saatgut 20 m
Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Ab- schirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine uner- wünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen unter Verwendung der männlichen Sterilität muss die Abschirmung durch eine Ummantelung mit der pollenspendenden Elternkomponente unterstützt werden. Nach der Blüte muss diese Ummantelung entfernt werden. Bei Hafer, Gerste, Dinkel und Weizen müssen benachbarte Felder verschiedener Sorten deutlich und klar voneinander getrennt sein.
2.4 Fremde Getreidearten
Der Anteil an fremden Getreidearten darf folgende Anzahl nicht überschreiten: – 5 Saatgutähren oder Rispen pro 100 m2 für die Produktion von Vermehrungs- saatgut, – 50 Ähren oder Rispen pro 100 m2 für die Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung.
2.5 Unkräuter
Es werden ausschliesslich die Arten bewertet, die den Saatgutwert der entspre- chenden Kulturart beeinträchtigen können. Dies v.a., weil diese Unkräuter beson- ders schädlich sind oder weil die Samen dieser Unkräuter schwierig von Samen der Kulturart zu trennen sind oder weil sie bei der Reinigung schwierig zu entfernen sind.
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Klebern, Hederich, Wicken Der Besatz darf den Wert von 20 Pflanzen einer dieser Arten pro 100 m2 nicht über- schreiten. In begründeten Fällen (besondere Witterungsbedingungen, regionale Besonderhei- ten, spezielle Bewirtschaftungsweise) darf dieser Wert um maximal 100 Prozent überschritten werden. Flughafer Haferfelder, welche Flughafer aufweisen, werden abgewiesen (Toleranz = 0). Auch Haferfelder, aus denen Flughafer gesäubert wurde, werden nicht anerkannt. Bei den übrigen Arten darf die Anzahl Flughaferrispen in einem Bestand 5 pro Bestände, die Flughafer aufweisen, dürfen nicht zur Produktion von Vermehrungs- saatgut anerkannt werden.
2.6 Samenübertragbare Krankheiten
Flugbrand, Zwergbrand, Stinkbrand Die Anzahl befallene Ähren oder Rispen dürfen folgende Zahlen nicht überschrei- ten: – Produktion von Vermehrungssaatgut 2 pro 100 m2 – Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem Saatgut der zweiten Vermehrung 5 pro 100 m2 Befallene Ähren oder Rispen dürfen nicht vor der Feldbesichtigung entfernt werden. Streifenkrankheit Die Anzahl befallener Pflanzen darf folgende Zahlen nicht überschreiten: – Produktion von Vermehrungssaatgut 5 pro 100 m2 – Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem Saatgut der zweiten Vermehrung 10 pro 100 m2
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Kapitel B: Anforderungen an die Kulturen von Kartoffelpflanzgut
1 Bedingungen für die Anbaufläche
1.1 Die Anbaufläche ist frei von:
a. Globodera rostochiensis (Wollweber): Kartoffelälchen b. Globodera pallida (Stone) Behrens: Weisser Kartoffelnematode c. Ditylenchus destructor Thorne: Älchenkrätze der Kartoffel
1.2 Folgende Isolationsabstände sind gegenüber einer unerwünschten Nachbarkul-
tur einzuhalten: Kultur eingeschrieben für die Minimale Isolationsabstände gegenüber einer Kultur bestimmt Produktion von für die Produktion von
Zertifiziertem Speisekartoffeln mit Speisekartoffeln mit Pflanzgut1 weniger als 10 % mehr als 10 %
Vorstufenpflanzgut 100 m 300 m 300 m Basispflanzgut 6m 50 m 100 m Zertifiziertes Pflanzgut – 20 m 50 m 1 Ein Pflanzkartoffelbestand unterliegt nicht den Anforderungen bezüglich der Isola- tionsabstände, wenn der angrenzende Kartoffelbestand mit Pflanzgut der selben Klasse ausgepflanzt worden ist wie die Klasse des zu besichtigenden Pflanzkartoffel- bestandes. Die Parzelle muss gemäss den Anforderungen gesäubert werden, wie sie für das zu produzierende Pflanzgut vorgesehen sind.
1.3 In Anbauflächen von Pflanzkartoffeln unterschiedlicher Sorten der gleichen
Klasse muss ein Furchenabstand von mindestens 60 cm zwischen den Sorten frei gehalten werden. Dieser Abstand gilt auch als Isolationsabstand zwischen Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgutkulturen.
1.4 Bei zwei nebeneinander liegenden unterschiedlichen Sorten sind Querfurchen
nicht zulässig.
1.5 Die Anbauparzellen von Pflanzkartoffeln sind dort anzulegen, wo während
mindestens 3 vorhergehenden Jahren keine Kartoffeln angebaut wurden.
2 Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen
Die Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen beträgt: a. drei auf Kulturen, die für die Produktion von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind; b. zwei auf Kulturen, die für die Produktion von Basis- und zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind.
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3 Krautvernichtung
Die Stauden der Pflanzkartoffel-Kulturen sind gemäss den Richtlinien des Bundes- amtes und den darin festgelegten Terminen zu vernichten. Die Krautvernichtung muss bis zum Erntezeitpunkt gewährleistet werden.
4 Bedingungen für die Kulturen
4.1 Die Kultur ist frei von:
a. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival: Kartoffelkrebs b. Clavibacter michiganensis spp. sepedonicus (Spieck. und Kotth.) Skapt. und Burkh.: Bakterienringfäule c. Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith: Schleimkrankeit der Kartoffel d. Mycoplasmen von Stolbur: Stolburkrankheit e. tomato spotted wilt virus: Bronzefleckenkrankheit
4.2 Anlässlich der offiziellen Feldbesichtigung dürfen die nachstehenden Grenz-
werte sowie die Note über den allgemeinen Kulturzustand nicht überschritten werden:
Kategorie Klasse Befallene Pflanzen (in %) Fremde Fehlstellen Allgemeiner Pflanzen3 wegen Säu- Zustand der (in %) berung Kulturen4 (in %) (Note)
Virus- Kraut- Schwarz- befall1 fäule beinigkeit und Welke2
Ausgangsmaterial F0 0 0 0 0 Vorstufe F1 0 0 0 0 Vorstufe F2 0 0 0 0 Vorstufe F3 0 0 0 0 Vorstufe F4 0,02 0 0 0 Basis S 0,02 0,4 0 0 1 5 Basis SE1 0,04 1 0,02 0,02 1 5 Basis SE2 0,04 1 0,02 0,02 1 5 Basis SE3 0,04 1 0,02 0,02 1 5 Basis E 0,06 1 0,1 0,02 2 5 Zertifiziert A 0,2 4 1 0,04 3 5
1 Beobachtete Symptome der erkennbaren Virosen.
2 Unter Schwarzbeinigkeit und Welken sind Krankheiten bakteriellen und pilzlichen Ursprungs zu beachten (Erwinia spp., Verticillium spp.). 3 Kulturpflanzen, die nicht dem Sortentyp entsprechen, sowie Durchwuchs sind als fremde Pflanzen zu betrachten. 4 Für diese Benotung wird das Vorhandensein von Unkraut und die Entwicklung der Kultur (Regelmässigkeit) betrachtet. Die Kulturen werden nach folgender Skala benotet:
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
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4.3 Bestände können ausgeschlossen werden, wenn eine zuverlässige Beurteilung
der Krankheiten nicht möglich ist, zum Beispiel infolge üppiger Entwicklung wegen zu hoher Stickstoffdüngung organischer oder anorganischer Herkunft, Hagel, Frost oder Blattdeformation wegen Anwendung von Herbiziden sowie anderen chemischen Präparaten.
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Kapitel C: Feldbesichtigung und Anforderung an die Kulturen von Futterpflanzensaatgut
1 Vorfrucht
Auf Parzellen müssen mindestens die untenstehenden Jahre ohne Anbau der glei- chen Art eingehalten werden: fünf Jahre für Kreuzblüter drei Jahre für Leguminosen zwei Jahre für andere Arten
2 Maximal erlaubte Erntejahre
Das Bundesamt legt die maximale Anzahl Erntejahre für jede Art oder Artengruppe fest.
3 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigung
Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt. Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine ein- deutige Beurteilung der Bestände erlaubt.
4 Beurteilung und Anerkennungsgrenzen
Folgende Kriterien werden beurteilt: a. Allgemeiner Stand b. Sortenechtheit und Sortenreinheit c. Isolationsabstand d. Fremde Arten e. Samenübertragbare Krankheiten
4.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet:
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen. Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein. Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängel kann die Be- urteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden.
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Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet: a. Unausgeglichenheit; b. Verunkrautung; c. Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge; d. Lagerung.
4.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen. Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen. Maximale Anzahl Abweicher Maximale Anzahl abweichender Pflanzen Parzellen zur Produktion von:
Art Prebasis- und zertifiziertem Saatgut Basissaatgut der ersten Vermehrung
Lolium und Festulolium spp. 2 10 Poa pratensis – Sorte klassiert als apomiktische monoklonale Sorte 5 60 – andere Sorten 5 40 Gramineen 3 10 (ausser Lolium, Festulolium und Poa spp.) Leguminosen (ausser Pisum und Viccia spp.) 3 10
Sortenreinheit Minimale Sortenreinheit (%)
Art Prebasis- und Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung Basis-Saatgut
Pisum, Vicia und Brassica spp.* 99,7 99 * betrifft nur die in Anhang 1 aufgelisteten Arten von Pisum, Vicia und Brassica spp.
Pflanzen aus Ausfallsamen Maximale Anzahl generativer Pflanzen mit triebbildenden Halmen pro m2
Art Prebasis- und Basissaatgut zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung
Leguminosen 0 10 Gramineen 0 10
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4.3 Isolationsabstand
4.3.1 Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen
aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:
Art Parzellen zur Produktion von:
Prebasis- und Basissaatgut zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung
Parzellen kleiner Parzellen grösser Parzellen kleiner Parzellen grösser als 2 ha als 2 ha als 2 ha als 2 ha
Alle Arten (ausser 200 m 100 m 100 m 50 m Brassica, Phacelia, Pisum, Vicia und Poa pratensis, apomiktische mono- klonale Sorte) Brassica und 400 m 200 m Phacelia spp.
Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine uner- wünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
4.3.2 Die Parzellen zur Produktion von Saatgut selbstbefruchtender Arten
(Pisum sativum, Vicia faba) oder Sorten von Poa pratensis registriert als apomiktisch monoklonal müssen eindeutig von allen anderen Kulturen getrennt sein.
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4.4 Andere unerwünschte Arten
Maximale tolerierte Anzahl Pflanzen
Parzellen zur Produktion von:
Art andere unerwünschte Arten Prebasis- und zertifiziertem Saatgut Basis-Saatgut der ersten Vermehrung
Trifolium spp. Trifolium, Medicago, 4 pro Are 20 pro Are Meliotus und Lotus spp. (*) Cuscuta spp. (Kleeseide) 0 0 Rumex obtusifolius, 10 pro ha 20 pro ha Rumex crispus (breit blättriger Ampfer) Lolium spp. oder andere Lolium spp. 2 pro Are 10 pro Are x Festulolium spp. Gramineen andere Gramineen (**) 4 pro Are 20 pro Are Rumex obtusifolius 10 pro ha 20 pro ha Rumex crispus (breitblättriger Ampfer) Alopecurus myosuroides 4 pro Are 10 pro Are und Bromus spp. Pisum und Vicia andere Pisum, Vicia spp. 4 pro Are 20 pro Are spp. und Raphanus spp. (*) ausser: Trifolium repens in Trifolium pratense (**) ausser Windhalm (Apera spica venti) bei allen Arten; Rispengrasarten (Poa spp.) bei allen Arten ausser bei anderen Rispengrasarten; Phleum spp. bei allen Arten ausser bei anderen Phleum spp.
4.5 Samenübertragbare Krankheiten
Maximaler Anteil befallener Pflanzen
Krankheiten Prebasis- und Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
Pisum spp. Virosen 5% 10 % Welkenkrankheit 0% 0% (Fusarium oxysporum)
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Anhang 4 (Art. 3 - 10, 20, 24, 29, 35, 38, 39 und 42)
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Saat- und Pflanzgut
Kapitel A: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Getreidesaatgut
1 Posten- und Mustergrössen
Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.
Art Maximale Minimale Minimale Muster- Postengrösse Mustergrösse grösse für die (t) (g) Bestimmung der fremden Samen (g)
Kanariengras 10 400 200 Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel, Roggen, Triticale 25 1000 500 Sorghum spp. 10 1000 900 Mais, Basissaatgut von Inzuchtlinien 40 250 250 Mais, Basissaatgut (ausser Inzuchtlinien) und zertifiziertes Saatgut 40 1000 1000 Sorten- und Artenmischungen ausser Kanariengras und Sorghum spp. 25 1000 500
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2 Anforderungen an das Saatgut
Art und Saatgutkategorie Keim- Reinheit1 Feuchtigkeitsgehalt Höchstbesatz an fremden Arten in 500 g3 fähigkeit
Winter- Sommer- insgesamt andere andere Arten Avena fatua, Raphanus Mutterkorn- getreide2 getreide Getreidearten als Getreide A.sterilis, A. raphanistrum, sklerotien ludoviciana, Agrostemma Lolium githago, Galium temulentum6 aparine, Vicia spp.
Kanariengras Basissaatgut 75 98 4 17 Zertifiziertes Saatgut 75 98 10 5 Hafer, Gerste, Weizen, Korn Basissaatgut 85 99 16 15 4 17 3 0 1 1 Zertifiziertes Saatgut 1. Vermehr. 85 98 16 15 10 3 7 0 3 3 Zertifiziertes Saatgut 2. Vermehr. 85 98 16 15 10 7 7 0 3 3 Roggen Basissaatgut 85 98 16 15 4 17 3 0 1 1 Zertifiziertes Saatgut 85 98 16 15 10 7 7 0 3 34 Triticale Basissaatgut 85 98 16 15 4 17 3 0 1 1 Zertifiziertes Saatgut 1. Vermehr. 85 98 16 15 10 3 7 0 3 3 Zertifiziertes Saatgut 2. Vermehr. 85 98 16 15 10 7 7 0 3 3 Sorghum spp. 80 98 14 0 Mais 90 5 98 14 0
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Bemerkungen:
1 Bei ungereinigten Mustern wird die Reinheit nicht untersucht.
2 Bei ungereinigten Mustern gilt der maximale Feuchtigkeitsgehalt von 15 %.
3 Bei ungereinigten Mustern werden 30 Samen von Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago, Gallium aparine, Vicia spp. toleriert. 4 Bei Hybridroggen werden maximal 4 Mutterkornsklerotien toleriert. Das Vorhandensein von 5 Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht wird als den Normen genügend befunden, wenn in einer zweiten Probe mit demselben Gewicht nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien vorhanden sind.
5 Bei ungereinigten Mustern wird 95 % Keimfähigkeit gefordert.
6 Ein Korn von Avena fatua, A. sterilis, A. ludoviciana oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält 7 Ein zweites Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.
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Kapitel B: Anforderungen an die Kartoffel-Pflanzgutposten
1 Sortierungsnormen
1.1 Die Mindestgrössen der Knollen müssen so sein, dass sie nicht durch ein
Sieb mit folgenden quadratischen Querschnitten gehen: a. 25 mm Seitenlänge für jene Sorten, deren mittlere Länge mindestens dem Doppel der grössten Breite entspricht; b. 28 mm Seitenlänge für die anderen Sorten.
1.2 Bei Knollen, die zu gross sind, um durch ein Sieb mit quadratischem
Querschnitt von 35 mm Seitenlänge zu gehen, werden die Ober- und Un- tergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt.
1.3 Bei der Sortierung einer Partie darf der grösste Unterschied der Seiten-
masse zwischen den beiden benutzten Sieben mit quadratischem Quer- schnitt 20 mm nicht übersteigen.
1.4 Eine Partie enthält nicht mehr als 5 Prozent des Gewichtes an Knollen, die
das Mindestmass unterschreiten, und nicht mehr als 2 Prozent des Gewi- chtes an Knollen, die das angegebene Höchstmass übersteigen.
2 Qualität der Posten von Pflanzkartoffeln
2.1 Es gelten folgende Toleranzen:
a. Anhaftende Erde und Fremdstoffe 2 % des Gewichtes b. Nass- oder Trockenfäule, soweit diese nicht 1 % des Gewichtes durch Synchytrium endobioticum, Corynebacte- rium sepedonicum oder Pseudomonas solanacea- rum verursacht werden c. Äussere Fehler (z.B. missgestaltete oder beschä- 3 % des Gewichtes digte Knollen) d. Kartoffelschorf: Knollen, die auf einer Ober- 5 % des Gewichtes fläche von mehr als 1/3 befallen sind e. Gesamttoleranz für die Buchstaben b. bis d. 6 % des Gewichtes f. Posten von Vorstufen- und Basispflanzgut dürfen nicht mehr als
1 Prozent anhaftende Erde und Fremdstoffe sowie nicht mehr als
0,5 Prozent Knollengewicht mit Nass- oder Trockenfäule aufweisen.
2.2 Die Pflanzkartoffeln sind frei von Globodera rostochiensis, Synchytrium
endobioticum, Clavibacter michiganensis spp. sepedonicus und Pseudo- monas solanacearum.
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2.3 Bei der Laborkontrolle des offiziellen Musters dürfen folgende Grenzwerte
nicht überschritten werden:
Kategorie Klasse Befallene Knollen (in %)
Schwere Leichte Erwinia spp.
Ausgangsmaterial F0 0 0 0 Vorstufe F1 0 0 0 Vorstufe F2 0 0 0 Vorstufe F3 0 0 0 Vorstufe F4 0,5 0,5 0 Basis S 0,5 12 Basis SE1 1 32 Basis SE2 1 32 Basis SE3 1 32 Basis E 21, 3 42, 3 Zertifiziert A 10
1 davon höchstens 1% Virus Y (PVY)
2 Tests nur je Bedarf
3 Die maximale Toleranz für schwere und leichte Virosen beträgt zusammen 4%
4 Für Pflanzgut der Klassen F0, F1, F2, F3 und F4 beziehen sich die Kontrollen auf folgende Virosen: – Blattrollvirus (PLRV) – Kartoffelvirus A (PVA) – Kartoffelvirus M (PVM) – Kartoffelvirus S (PVS) – Kartoffelvirus X (PVX) – Kartoffelvirus Y (PVY)
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Kapitel C: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Futterpflanzensaatgut
1 Posten- und Mustergrössen
Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Pro- zent überschreiten. Art Höchstgewicht Mindestgewicht Minimale Muster- eines Postens einer aus einem grösse für die Posten zu ziehen- Bestimmung der den Probe fremden Samen (in Tonnen) (in Gramm) (in Gramm)
1 2 3 4
Gramineae Agrostis canina 10 50 5 Agrostis gigantea 10 50 5 Agrostis stolonifera 10 50 5 Agrostis capillaris 10 50 5 Alopecurus pratensis 10 100 30 Arrhenatherum elatius 10 200 80 Bromus catharticus 10 200 200 Bromus sitchensis 10 200 200 Bromus stamineus 10 100 100 Cynodon dactylon 10 50 5 Cynosurus cristatus 10 25 20 Dactylis glomerata 10 100 30 Festuca arundinacea 10 100 50 Festuca ovinia 10 100 30 Festuca pratensis 10 100 50 Festuca rubra 10 100 30 x Festulolium 10 200 60 Lolium multiflorum 10 200 60 Lolium perenne 10 200 60 Lolium x boucheanum 10 200 60 Phalaris aquatica 10 100 50 Phleum bertolonii 10 50 10 Phleum pratense 10 50 10 Poa annua 10 50 10 Poa nemoralis 10 50 5 Poa palustris 10 50 5 Poa pratensis 10 50 5 Poa trivialis 10 50 5 Trisetum flavescens 10 50 5
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Art Höchstgewicht Mindestgewicht Minimale Muster- eines Postens einer aus einem grösse für die Posten zu ziehen- Bestimmung der den Probe fremden Samen (in Tonnen) (in Gramm) (in Gramm)
1 2 3 4
Leguminosae Anthyllis vulneraria 10 60 60 Hedysarum coronarium -Frucht 10 1000 300 Hedysarum coronarium -Samen 10 400 120 Lotus corniculatus 10 200 30 Lotus uliginosus 10 25 20 Lupinus albus 20 1000 1000 Lupinus angustifolius 20 1000 1000 Lupinus luteus 20 1000 1000 Medicago lupulina 10 300 50 Medicago sativa 10 300 50 Medicago x varia 10 300 50 Melilotus alba 10 50 50 Melilotus officinalis 10 50 50 Onobrychis viciifolia -Frucht 10 600 600 Onobrychis viciifolia -Samen 10 400 400 Pisum sativum 20 1000 1000 Trifolium alexandrinum 10 400 60 Trifolium hybridum 10 200 20 Trifolium incarnatum 10 500 80 Trifolium pratense 10 300 50 Trifolium repens 10 200 20 Trifolium resupinatum 10 200 20 Trigonella foenum-graecum 10 500 450 Vicia faba 20 1000 1000 Vicia pannonica 20 1000 1000 Vicia sativa 20 1000 1000 Vicia villosa 20 1000 1000 Andere Arten Brassica napus var.napobrassica 10 200 100 Brassica oleracea convar. acephala 10 200 100 Phacelia tanacetifolia 10 300 40 Raphanus sativus var. oleiformis 10 300 300
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2 Lieferungstermine der offiziellen Muster für
Vermehrungssaatgut Muster von Vermehrungssaatgut müssen dem zuständigen Dienst bis zum 15. Sep- tember abgeliefert werden. Die Muster der importierten Vermehrungsposten sind mit der entsprechenden offi- ziellen Etikette oder den Anerkennungsgutachten der ursprünglichen Anerkennungs- stelle versehen einzusenden.
3 Anforderungen an das Saatgut
Das Saatgut muss folgende Normen und sonstige Voraussetzungen erfüllen:
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3.1 Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung
Art Keimfähig- Maximaler Techni- Feuchtig- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*) Höchstanteil an Körnern Bemerkungen *) *) keit in Anteil harter sche Min- keits- fremder Arten in einem = Erklärender Prozent Samen in destrein- gehalt in Muster nach Ziffer 1, Text unter Be- Prozent heit in Prozent Spalte 4 merkungen zum Prozent (Gesamtzahl je Spalte) zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung
1*) 2*) insgesamt eine Agro- Alopecu- Melilotus Raphanus Sinapis Avena Cuscuta Rumex einzelne pyron rus myos- spp. raphanis- arvensis fatua spp. spp. Art repens uroides trum 4*) 5*)
Gramineae Agrostis canina 75 90 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Agrostis gigantea 80 90 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Agrostis stolonifera 75 90 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Agrostis capillaris 75 90 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Alopecurus pratensis 70 75 13 2.5 1.0 0.3 0.3 0 0 5 9,12 Arrhenatherum elatius 75 90 13 3.0 1.0 0.5 0.3 0 0 5 9,10,12 Bromus catharticus 75 97 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 10 10,12 Bromus sitchensis 75 97 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 10 10,12 Bromus stamineus 75 97 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 10 10,12 Cynodon dactylon 70 90 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Cynosurus cristatus 80 95 13 1.5 1.0 0.3 0.3 0 0 2 12 Dactylis glomerata 80 90 13 1.5 1.0 0.3 0.3 0 0 5 12 Festuca arundinacea 80 95 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Festuca ovina 75 85 13 2.0 1.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Festuca pratensis 80 95 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Festuca rubra 75 90 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 5 12 x Festulolium 75 96 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Lolium multiflorum 75 96 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Lolium perenne 80 96 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Lolium x boucheanum 75 96 13 1.5 1.0 0.5 0.3 0 0 5 12 Phalaris aquatica 75 96 13 1.5 1.0 0.3 0.3 0 0 5 12
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Art Keimfähig- Maximaler Techni- Feuchtig- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*) Höchstanteil an Körnern Bemerkungen *) *) keit in Anteil harter sche Min- keits- fremder Arten in einem = Erklärender Prozent Samen in destrein- gehalt in Muster nach Ziffer 1, Text unter Be- Prozent heit in Prozent Spalte 4 merkungen zum Prozent (Gesamtzahl je Spalte) zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung
1*) 2*) insgesamt eine Agro- Alopecu- Melilotus Raphanus Sinapis Avena Cuscuta Rumex einzelne pyron rus myos- spp. raphanis- arvensis fatua spp. spp. Art repens uroides trum 4*) 5*)
Phleum bertolonii 80 96 13 1.5 1.0 0.3 0.3 0 0 5 12 Phleum pratense 80 96 13 1.5 1.0 0.3 0.3 0 0 5 12 Poa annua 75 85 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 5 6,12 Poa nemoralis 75 85 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 6,12 Poa palustris 75 85 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 6,12 Poa pratensis 75 85 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 6,12 Poa trivialis 75 85 13 2.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 6,12 Trisetum flavescens 70 75 13 3.0 1.0 0.3 0.3 0 0 2 9,11,12 Leguminosae Hedysarum coronarium 75 30 95 11 2.5 1.0 0.3 0 0 5 12 Lotus corniculatus 75 40 95 11 1.8 1.0 0.3 0 0 10 7,13,14 Lotus uliginosus 75 40 95 11 1.8 1.0 0.3 0 0 10 7,13,14 Lupinus albus 80 20 98 11 0.5 0.3 0.3 0 0 5 8,15,16 Lupinus angustifolius 75 20 98 11 0.5 0.3 0.3 0 0 5 8,15,16 Lupinus luteus 80 20 98 11 0.5 0.3 0.3 0 0 5 8,15,16 Medicago lupulina 80 20 97 11 1.5 1.0 0.3 0 0 10 13,14 Medicago sativa 80 40 97 11 1.5 1.0 0.3 0 0 10 13,14 Medicago x varia 80 40 97 11 1.5 1.0 0.3 0 0 10 13,14 Melilotus alba 80 40 97 11 1.5 1.0 – 0 0 10 13,14 Melilotus officinalis 80 40 97 11 1.5 1.0 – 0 0 10 13,14 Onobrychis viciifolia 75 20 95 11 2.5 1.0 0.3 0 0 5 Pisum sativum 80 98 15 0.5 0.3 0.3 0 0 5 Trifolium alexandrinum 80 20 97 11 1.5 1.0 0.3 0 0 10 13,14 Trifolium hybridum 80 20 97 11 1.5 1.0 0.3 0 0 10 13,14
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Art Keimfähig- Maximaler Techni- Feuchtig- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*) Höchstanteil an Körnern Bemerkungen *) *) keit in Anteil harter sche Min- keits- fremder Arten in einem = Erklärender Prozent Samen in destrein- gehalt in Muster nach Ziffer 1, Text unter Be- Prozent heit in Prozent Spalte 4 merkungen zum Prozent (Gesamtzahl je Spalte) zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung
1*) 2*) insgesamt eine Agro- Alopecu- Melilotus Raphanus Sinapis Avena Cuscuta Rumex einzelne pyron rus myos- spp. raphanis- arvensis fatua spp. spp. Art repens uroides trum 4*) 5*)
Trifolium incarnatum 75 20 97 11 1.5 1.0 0.3 0 0 10 13,14 Trifolium pratense 80 20 97 11 1.5 1.0 0.3 0 0 10 13,14 Trifolium repens 80 40 97 11 1.5 1.0 0.3 0 0 10 13,14 Trifolium resupinatum 80 20 97 11 1.5 1.0 0.3 0 0 10 13,14 Trigonella foenum- 0 0 graecum 80 95 11 1.0 0.5 0.3 5 Vicia faba 85 5 98 15 0.5 0.3 0.3 0 0 5 Vicia pannonica 85 20 98 15 1.0 0.5 0.3 0 0 5 8 Vicia sativa 85 20 98 15 1.0 0.5 0.3 0 0 5 8 Vicia villosa 85 20 98 15 1.0 0.5 0.3 0 0 5 8
Andere Arten Brassica napus var.napobrassica 80 98 11 1.0 0.5 0.3 0.3 0 0 5 12 Brassica oleracea convar. acephala 75 98 11 1.0 0.5 0.3 0.3 0 0 10 12 Phacelia tanacetifolia 80 96 11 1.0 0.5 0 0 12 Raphanus sativus var. oleiformis 80 97 11 .0 0.5 0.3 0.3 0 0 5
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Bemerkungen zum zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung
1 Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt. 2 Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.
3 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen (z.B.
Sklerotien von Claviceps spp.), ist auf ein Mindestmass beschränkt.
4 Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5 Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen. 6 Ein Höchstanteil von 0,8 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa-Arten insgesamt gilt nicht als Unreinheit. 7 Ein Höchstanteil von 1 Prozent des Gewichtes an Körnern von Trifolium pratense gilt nicht als Unreinheit. 8 Ein Höchstanteil von 0,5 Prozent des Gewichtes an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum sativum, Vicia faba, Vicia pannonica, Vicia sativa oder Vicia villosa insgesamt – ausser der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit. 9 Der vorgeschriebene gewichtsmässige Höchstanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp. 10 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist. 11 Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körner dieser Arten ist. 12 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist. 13 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster wie normal vorgeschrieben. 14 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist. 15 Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Lupinen anderer Farbe überschreitet nicht: a. 2 Prozent bei Bitterlupinen; b. 1 Prozent bei anderen Lupinen als Bitterlupinen. 16 Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Bitterlupinen überschreitet in bitterstoffarmen Lupinensorten nicht 2,5 Prozent.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
3.2 Prebasis- und Basissaatgut
Art Keim- Maxima- Techni- Feuchtig- Höchstanteil Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Bemerkungen*) *) fähigkeit ler Anteil sche keitsge- an Körnern Ziffer 1, Spalte 4 = Erklärender in Prozent harter Mindest- halt in fremder Arten 3 *) Text unter Be- Samen in reinheit Prozent in Gewichts- (Gesamtzahl je Spalte) merkungen zum Prozent in Prozent prozent Prebasis- und Basissaatgut
1*) 2*) eine Rumex Agropyron Alopec- Melilotus Avena Cuscuta einzelne spp. repens urus myo- spp. fatua spp. Art 5*) suroides 4 *)
Gramineae Agrostis canina 75 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 Agrostis gigantea 80 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 Agrostis stolonifera 75 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 Agrostis capillaris 75 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 Alopecurus pratensis 70 75 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Arrhenatherum elatius 75 90 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6,10 Bromus catharticus 75 97 13 0.4 20 5 5 5 0 0 10 Bromus sitchensis 75 97 13 0.4 20 5 5 5 0 0 10 Bromus stamineus 75 97 13 0.4 20 5 5 5 0 0 10 Cynodon dactylon 70 90 13 0.3 20 1 1 1 0 0 6 Cynosurus cristatus 80 95 13 0.3 20 5 5 5 0 0 Dactylis glomerata 80 90 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Festuca arundinacea 80 95 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Festuca ovina 75 85 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Festuca pratensis 80 95 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Festuca rubra 75 90 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 x Festulolium 75 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Lolium multiflorum 75 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Lolium perenne 80 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Lolium x boucheanum 75 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 6 Phalaris aquatica 75 96 13 0.3 20 2 5 5 0 0 Phleum bertolonii 80 96 13 0.3 20 2 1 1 0 0 Phleum pratense 80 96 13 0.3 20 2 1 1 0 0
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Art Keim- Maxima- Techni- Feuchtig- Höchstanteil Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Bemerkungen*) *) fähigkeit ler Anteil sche keitsge- an Körnern Ziffer 1, Spalte 4 = Erklärender in Prozent harter Mindest- halt in fremder Arten 3 *) Text unter Be- Samen in reinheit Prozent in Gewichts- (Gesamtzahl je Spalte) merkungen zum Prozent in Prozent prozent Prebasis- und Basissaatgut
1*) 2*) eine Rumex Agropyron Alopec- Melilotus Avena Cuscuta einzelne spp. repens urus myo- spp. fatua spp. Art 5*) suroides 4 *)
Poa annua 75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7 Poa nemoralis 75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7 Poa palustris 75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7 Poa pratensis 75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7 Poa trivialis 75 85 13 0.3 20 1 1 1 0 0 7 Trisetum flavescens 70 75 13 0.3 20 1 1 1 0 0 8,11 Leguminosae Hedysarum coronarium 75 30 95 11 0.3 20 2 0 0 0 9 Lotus corniculatus 75 40 95 11 0.3 20 3 0 0 0 9 Lotus uliginosus 75 40 95 11 0.3 20 3 0 0 0 9 Lupinus albus 80 20 98 11 0.3 20 2 0 0 0 13 Lupinus angustifolius 75 20 98 11 0.3 20 2 0 0 0 13 Lupinus luteus 80 20 98 11 0.3 20 2 0 0 0 13 Medicago lupulina 80 20 97 11 0.3 20 5 0 0 0 9 Medicago sativa 80 40 97 11 0.3 20 3 0 0 0 9,12 Medicago x varia 80 40 97 11 0.3 20 3 0 0 0 9,12 Melilotus alba 80 40 97 11 0.3 20 3 – 0 0 Melilotus officinalis 80 40 97 11 0.3 20 3 – 0 0 Onobrychis viciifolia 75 20 95 11 0.3 20 2 0 0 0 Pisum sativum 80 98 15 0.3 20 2 0 0 0 Trifolium alexandrinum 80 20 97 11 0.3 20 3 0 0 0 9,12 Trifolium hybridum 80 20 97 11 0.3 20 3 0 0 0 9,12 Trifolium incarnatum 75 20 97 11 0.3 20 3 0 0 0 9,12 Trifolium pratense 80 20 97 11 0.3 20 5 0 0 0 9,12 Trifolium repens 80 40 97 11 0.3 20 5 0 0 0 9,12 Trifolium resupinatum 80 20 97 11 0.3 20 3 0 0 0 9,12 Trigonella foenum-graecum 80 95 11 0.3 20 2 0 0 0
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Art Keim- Maxima- Techni- Feuchtig- Höchstanteil Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Bemerkungen*) *) fähigkeit ler Anteil sche keitsge- an Körnern Ziffer 1, Spalte 4 = Erklärender in Prozent harter Mindest- halt in fremder Arten 3 *) Text unter Be- Samen in reinheit Prozent in Gewichts- (Gesamtzahl je Spalte) merkungen zum Prozent in Prozent prozent Prebasis- und Basissaatgut
1*) 2*) eine Rumex Agropyron Alopec- Melilotus Avena Cuscuta einzelne spp. repens urus myo- spp. fatua spp. Art 5*) suroides 4 *)
Vicia faba 85 5 98 15 0.3 20 2 0 0 0 Vicia pannonica 85 20 98 15 0.3 20 2 0 0 0 Vicia sativa 85 20 98 15 0.3 20 2 0 0 0 Vicia villosa 85 20 98 15 0.3 20 2 0 0 0 Andere Arten Brassica napus var. napobrassica 80 98 11 0.3 20 2 0 0 Brassica oleracea convar. acephala 75 98 11 0.3 20 3 0 0 Phacelia tanacetifolia 80 96 11 0.3 20 0 0 Raphanus sativus var. oleiformis 80 97 11 0.3 20 2 0 0
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Bemerkungen zum Prebasis- und Basis-Saatgut
1 Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt. 2 Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.
3 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen (z.B.
Sklerotien von Claviceps spp.), ist auf ein Mindestmass beschränkt.
4 Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5 Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen. 6 Ein Höchstanteil von 80 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit. 7 Bei Poa spp. maximal ein Korn einer anderen Poa spp. in einer Probe von 500 Samen. 8 Ein Höchstanteil von 20 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit. 9 Ein Korn von Melilot us spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Ge- wichtes frei von Melilotus spp. ist. 10 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Un- reinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist. 11 Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist. 12 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster wie normal vorgeschrieben. 13 Bei bitterstoffarmen Lupinensorten überschreitet der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern nicht 1 Prozent.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
3.3 Handelssaatgut
Art Keim- Maxima- Techni- Feuchtig- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*) Höchstanteil an Körnern Bemerkungen*) fähigkeit ler Anteil sche Min- keitsge- fremder Arten in einem Muster *) = Erklärender in harter destrein- halt in nach Ziffer 1, Saplte 4 Text unter Be- Prozent Samen in heit in Prozent merkungen zum Prozent Prozent (Gesamtzahl je Spalte) Handelssaatgut
1*) 2*) ingesamt eine Agropy- Alope- Melilotus Raphanus Sinapis Avena Cuscuta Rumex einzelne ron curus spp. raphanis- arvensis fatua spp. spp. Art repens myo- trum 4*) 5*) suroides
Gramineae Bromus stamineus 75 97 13 2.5 2.0 0.5 0.3 0 0 10 7, 8 Cynodon dactylon 70 90 13 3.0 2.0 0.3 0.3 0 0 2 8 Cynosurus cristatus 80 95 13 2.5 2.0 0.3 0.3 0 0 2 8 Phalaris aquatica 75 96 13 2.5 2.0 0.3 0.3 0 0 5 8 Poa annua 75 85 13 3.0 2.0 0.3 0.3 0 0 5 6, 8 Leguminosae Anthyllus vulneraria 75 30 95 11 2.5 2.0 0.3 0 0 10 8 Hedysarum coronarium 75 30 95 11 3.5 2.0 1.0 0 0 5 8 Lotus uliginosus 75 40 95 11 2.8 2.0 0.3 0 0 10 9,10 Melilotus alba 80 40 97 11 2.5 2.0 0 0 10 9,10 Melilotus officinalis 80 40 97 11 2.5 2.0 0 0 10 9,10 Onobrychis viciifolia 75 20 95 11 3.5 2.0 0.3 0 0 5 Trigonella foenum-graecum 80 95 11 2.0 1.5 0.3 0 0 5 Vicia faba 85 5 98 15 1.5 1.3 0.3 0 0 5 11 Vicia pannonica 85 20 97 15 2.0 1.5 0.3 0 0 5 11
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Bemerkungen zum Handels-Saatgut
1 Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt. 2 Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner. 3 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen (z.B. Skle- rotien von Claviceps spp.), ist auf ein Mindestmass beschränkt.
4 Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5 Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen. 6 Ein Höchstanteil von 3 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit. Bei Poa annua gelten 10 Prozent des Gewichtes von Körnern anderer Poa spp. insgesamt nicht als Unreinheit. 7 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Un- reinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist. 8 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist. 9 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster, wie normal vorgeschrieben. 10 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Ge- wichtes frei von Cuscuta spp. ist. 11 Bei Vicia spp. gilt ein Höchstanteil von 6 Prozent des Gewichtes an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandter Kulturarten insgesamt – ausser der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Anhang 5 (Art. 28, 44 und 45)
Etikettierung
Kapitel A: Etikettierung für Getreidesaatgut
1. Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm × 67 mm.
2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein:
a. Für alle Kategorien ausser Saatgutmischungen
1. Etikettennummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz»)
4. Postennummer
5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ....
(Monat und Jahr)
6. Art (lateinischer Name)
7. Sortenbezeichnung
8. Saatgutkategorie
9. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde
10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zu-
satzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
12. Bei zertifiziertem Saatgut von Hybriden wird die Sortenbezeichnung mit
dem Wortlaut «Hybrid» ergänzt. Bei Basissaatgut von Hybriden oder bei der Produktion von Linienmischungen wird die Bezeichnung der Linie, der Einfachhybride oder der Komponente mit dem Wortlaut «Komponente» ergänzt
13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem
Wortlaut «neu analysiert am .... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette be- festigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probennahme für die Nachzertifizierung. b. Für Saatgutmischungen
1. Mischung (Arten und Sorten)
2. Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz»)
3. Postennummer
4. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ....
(Monat und Jahr)
5. Art, Sorte, Saatgutkategorie, Produktionsland und Gewichtsanteil in Pro-
zent jeder Komponente
6. Etikettennummer
7. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
8. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide
Zusatzstoffe verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
9. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem
Wortlaut «neu analysiert am .... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette be- festigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probennahme für die Nachzertifizierung.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Kapitel B: Etikettierung für Pflanzkartoffeln A. Vorgeschriebene Angaben Folgende Angaben müssen auf der Etikette enthalten sein:
1. Etikettennummer;
2. Eintragung «EG-Norm»;
3. Anerkennungsstelle und Land;
4. Kennummer des Produzenten oder Identifikationsnummer der Partie;
5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ... (Monat
und Jahr);
6. Sortenbezeichnung;
7. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde;
8. Kategorie und Klasse;
9. Sortierung;
10. Angegebenes Nettogewicht.
B. Mindestgrössen Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm × 67 mm.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Kapitel C: Etikettierung für Futterpflanzensaatgut
1. Amtliches Etikett
1.1 Vorgeschriebene Angaben
a. Bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut:
1. Etikettennummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land
4. Bezugsnummer der Partie
5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ....»
(Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ....» (Monat und Jahr)
6. Art (lateinische Bezeichnung)
7. Sortenbezeichnung
8. Kategorie
9. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde
10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zu-
satzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
12. Bei zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach
Basissaatgut Zahl der Generationen nach Basissaatgut
13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem
Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthal- ten: Datum der Probenahme für die Nachzertifizierung». b. Bei Handelssaatgut:
1. Etikettennummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. «Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)»
4. Anerkennungsstelle und Land
5. Postennummer
6. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ....»
(Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ....» (Monat und Jahr)
7. Art (lateinische Bezeichnung)
8. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde
9. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
10. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zu-
satzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem
Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthal- ten: Datum der Probenahme für die Nachzertifizierung». c. Für Saatgutmischungen:
1. «Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)»
2. Verschliessungsstelle und Land
3. Referenznummer
4. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ....»
(Monat und Jahr)
5. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gege-
benenfalls nach Sorten; es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur Kenntnis gege- ben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist
6. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
7. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zu-
satzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
8. Im Falle von überlagerter Saatgutmischung kann der Text der Etikette mit
dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette be- festigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachzertifizierung».
1.2 Mindestgrösse
110 mm × 67 mm
2. Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung
(Kleinpackung EG) Vorgeschriebene Angaben a. Bei zertifiziertem Saatgut:
1. «Kleinpackung EG B»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Liefe-
ranten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer
4. Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat
5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermög-
licht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
8. «Zertifiziertes Saatgut»
9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
11. Bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskul-
turellen Wertes: «nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt». b. Bei Handelsaatgut:
1. «Kleinpackung EG B»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Liefe-
ranten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer
4. Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat
5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermög-
licht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7. «Handelssaatgut»
8. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner
9. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht. c. Bei Mischungen von Saatgut:
1. «Kleinpackung EG B»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Liefe-
ranten oder sein Zeichen
3. Kleinpackung EG B: amtlich zugeteilte Kennnummer
4. Kleinpackung EG B: Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zu-
geteilt hat und Angabe des Landes oder eines Kurzzeichens
5. Kleinpackung EG B: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die ver-
wendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. «Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)»
7. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner
8. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
9. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gege-
benenfalls nach Sorten; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis gegeben wer- den kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist.
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD AS 1999
Anhang 6 (Art. 40)
Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln abstammen
1 Sortenechtheit
Bei der direkten Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut über- schreitet der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht 0,5 Prozent und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,2 Prozent.
2 Virose
2.1 Bei der direkten Nachkommenschaft von zertifiziertem Pflanzgut über-
schreitet der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schwe- ren oder leichten Virosen nicht 10 Prozent. Unberücksichtigt bleiben leichte Mosaike, d. h. wenn nur leichte Verfärbungen ohne Verformungen der Blätter vorliegen.
2.2 Bei der in Punkt 1 aufgeführten Beurteilung einer Sorte, die chronisch mit
einem Virus befallen ist, bleiben die durch diesen Virus verursachten leichten Anzeichen unberücksichtigt.
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