AS 1999 913
Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung)
Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbstständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung)
Änderung vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Delegationsverordnung vom 28. März 19901 wird wie folgt geändert:
Art. 2, 5, 6, 15, 16, 17 sowie 18 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben
Art. 11a Bundesamt für Ausländerfragen Das Bundesamt für Ausländerfragen wird zur selbstständigen Erledigung von Ge- schäften betreffend die Staatsangehörigkeit ermächtigt. Für diese Geschäfte ist das Bundesamt zudem zum Verkehr mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen und den Vertretern ausländi- scher Regierungen ermächtigt.
Art. 17 Bst. g Das Eidgenössische Finanzdepartement wird zur selbstständigen Erledigung nach- stehender Geschäfte ermächtigt: g. Vergabe von Bauarbeiten und Lieferungen im Einzelfall im Betrag bis 5 Mil- lionen Franken an Unternehmer und Lieferanten.
Art. 18 a Aufgehoben
1 SR 172.011
1998-0243 913
Delegationsverordnung AS 1999
Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sowie Art. 22 Bst. g Aufgehoben
Art. 24 Bst. g und h Das Bundesamt für Verkehr wird zur selbstständigen Erledigung folgender Ge- schäfte ermächtigt: g. Treffen aller in den Artikeln 12, 16, 17, 18b–18h, 40 Absätze 1 und 2, 48 und
89 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 vorgesehenen Massnah-
men; h. Aufgehoben
Art. 26 Bst. i Betrifft nur französische und italienische Fassung.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10104
2 SR 742.101