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AS 1999 913

Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung)

Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbstständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung)

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Delegationsverordnung vom 28. März 19901 wird wie folgt geändert:

Art. 2, 5, 6, 15, 16, 17 sowie 18 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben

Art. 11a Bundesamt für Ausländerfragen Das Bundesamt für Ausländerfragen wird zur selbstständigen Erledigung von Ge- schäften betreffend die Staatsangehörigkeit ermächtigt. Für diese Geschäfte ist das Bundesamt zudem zum Verkehr mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen und den Vertretern ausländi- scher Regierungen ermächtigt.

Art. 17 Bst. g Das Eidgenössische Finanzdepartement wird zur selbstständigen Erledigung nach- stehender Geschäfte ermächtigt: g. Vergabe von Bauarbeiten und Lieferungen im Einzelfall im Betrag bis 5 Mil- lionen Franken an Unternehmer und Lieferanten.

Art. 18 a Aufgehoben

1 SR 172.011

1998-0243 913

Delegationsverordnung AS 1999

Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sowie Art. 22 Bst. g Aufgehoben

Art. 24 Bst. g und h Das Bundesamt für Verkehr wird zur selbstständigen Erledigung folgender Ge- schäfte ermächtigt: g. Treffen aller in den Artikeln 12, 16, 17, 18b–18h, 40 Absätze 1 und 2, 48 und

89 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 vorgesehenen Massnah-

men; h. Aufgehoben

Art. 26 Bst. i Betrifft nur französische und italienische Fassung.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

10104

2 SR 742.101

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