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Verordnung über die Risikokapital-Gesellschaften
Verordnung über die Risikokapitalgesellschaften (VRKG)
vom 5. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die Risikokapitalgesellschaften (Gesetz), verordnet:
Art. 1 Anerkennungsverfahren der Risikokapitalgesellschaften 1 Alle Investitionsgesellschaften, welche als Risikokapitalgesellschaften im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes anerkannt werden wollen, müssen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ein Gesuch um Anerkennung einreichen.
2 Dem Gesuch sind beizufügen:
a. die Statuten der Investitionsgesellschaft; b. die Jahresrechnungen; c. eine vollständige Liste der Investitionen. 3 Bei Investitionen in neue Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes muss die Investitionsgesellschaft zusätzlich folgende Informationen und Dokumente bei- fügen: a. Geschäftssitz des Unternehmens und Ort der tatsächlichen Verwaltung; b. allenfalls die Börse für kleine und mittlere Unternehmen, an der die Aktien des Unternehmens kotiert sind; c. Bestätigung, dass das Kapital des Unternehmens nicht zu mehr als 25 Pro- zent von Unternehmen kontrolliert wird, die mehr als 100 Angestellte be- schäftigen; d. Bestätigung, dass die Verantwortlichen des Unternehmens sich nicht an der Finanzierung der Investitionsgesellschaft beteiligen; e. Datum, an dem die Kapitalbeteiligung der Investitionsgesellschaft begonnen oder diese ein nachrangiges Darlehen gewährt hat, sowie Datum an dem die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens begonnen hat.
4 Für die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes ist das Datum der
ersten Investition der Investitionsgesellschaft massgebend. Wenn die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens nicht mit dem Eintrag ins Handelsregi-
SR 642.151 1 SR 642.15; AS 2000 1019
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ster übereinstimmt, gilt als Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Zeit- punkt, da der jährlicher Umsatz 500 000 Franken erreicht. 5 Ist die Investitionsgesellschaft in Gründung oder erreichen die Investitionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes bei der Einreichung des Gesuchs nicht 50 Prozent der Mittel der Gesellschaft, so legt die Investitionsgesellschaft ihrem Ge- such einen detaillierten Geschäftsplan (Businessplan) bei, der Auskunft darüber gibt, wie sie die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen beabsichtigt.
6 Alle dem Gesuch beigelegten Dokumente müssen von einer Revisionsgesellschaft
kontrolliert werden, welche die Bestimmungen der Artikel 79–83 der Verordnung vom 19. Oktober 1994 2 über die Anlagefonds erfüllt.
Art. 2 Prüfung des Gesuchs
1 Das seco prüft das Gesuch um Anerkennung und stellt dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement (Departement) Antrag. 2 Erachtet es das seco als erforderlich, kann es von der Investitionsgesellschaft wei- tere Informationen und Dokumente verlangen, insbesondere die detaillierte Liste ih- rer Aktionäre und ihrer Finanzierungsquellen.
Art. 3 Entscheid 1 Erfüllt die Investitionsgesellschaft die im Gesetz und in der vorliegenden Verord- nung festgelegten Voraussetzungen, anerkennt das Departement die Gesellschaft. 2 Erfüllt die Investitionsgesellschaft gewisse Bedingungen zum Zeitpunkt der Prü- fung des Gesuchs nicht, ist es aber wahrscheinlich, dass sie diese in einer angemes- senen Frist erfüllen wird, anerkennt das Departement die Investitionsgesellschaft provisorisch.
Art. 4 Publikation
1 Die Anerkennungsentscheide werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB) veröffentlicht. Eine Kopie der veröffentlichten Entscheide wird der Eidge- nössischen Steuerverwaltung zugesandt. 2 Das seco veröffentlicht auf Internet eine aktualisierte Liste der Risikokapitalgesell- schaften (RKG).
Art. 5 Kontrolle
1 Die anerkannte RKG stellt dem seco am Ende eines jeden Geschäftsjahres, späte-
stens sechs Monate nach Abschluss, ein Exemplar ihrer vorschriftsgemäss geprüften Jahresrechnung sowie eine detaillierte Liste ihrer Investitionen im Sinne von Arti- kel 3 Absatz 1 des Gesetzes zu. 2 Sie stellt dem seco eine Kopie sämtlicher schriftlicher Informationen zu, die sie ih- ren Aktionären oder Darlehensgebern zukommen lässt.
2 SR 951.311
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3 Im Falle einer provisorischen Anerkennung der Gesellschaft überprüft das seco
nach einem Jahr, ob alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, kommt Artikel 6 zur Anwendung.
Art. 6 Entzug der Anerkennung
1 Erfüllt die RKG die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes nicht
mehr, kann ihr das Departement eine Frist von einem Jahr einräumen. 2 Sind die Bedingungen auch nach dieser Frist nicht erfüllt, entzieht das Departe- ment die Anerkennung. In diesem Fall sind die ordentlichen Vorschriften des Nach- steuerverfahrens anwendbar.
Art. 7 Gesuch um Steuererleichterung für nachrangige Darlehen aus dem Privatvermögen
1 Personen, die nachrangige Darlehen aus ihrem Privatvermögen gewähren und in
den Genuss der Steuererleichterungen nach Artikel 5 des Gesetzes kommen wollen, müssen beim seco ein Gesuch einreichen.
2 Dem Gesuch sind die folgenden Informationen und Dokumente beizufügen:
a. Geschäftssitz des Unternehmens und Ort der tatsächlichen Verwaltung ; b. Bestätigung, dass das Kapital des Unternehmens nicht zu mehr als 25 Pro- zent von Unternehmen kontrolliert wird, die mehr als 100 Angestellte be- schäftigen; c. Bestätigung, dass der Privatinvestor nicht der Hauptverantwortliche des neuen Unternehmens ist, nicht eine Mehrheit des Kapitals der Unterneh- mung kontrolliert und seine Investition (Kapitalbeteiligung und Darlehen) den Betrag von 50 000 Franken übersteigt; d. Datum der Gewährung des nachrangigen Darlehens und Datum des Beginns der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens; e. im Falle von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes das genaue Da- tum, an dem die RKG eine Investition eingegangen ist, und die Modalitäten dieser Beteiligung.
Art. 8 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
1 Das seco prüft das Gesuch um Steuererleichterung.
2 In den Fällen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes prüft es das Ge- such vor dem Beginn des Projektes.
3 Es kann die Vorprüfung des Gesuchs an eine Investorenvereinigung (Business An-
gels) delegieren.
4 Das Departement entscheidet über das Gesuch.
5 Der Entscheid für die Steuererleichterung ist erst rechtskräftig, wenn der Nachweis der effektiven Gewährung des Darlehens der Steuerbehörde vorgelegt worden ist.
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Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft; sie gilt so lange, wie das Gesetz in Kraft ist.
5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10899 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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