AS 2000 1027
Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke (Entsorgungsfondsverordnung, EntsFV)
vom 6. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 1 zum Atomgesetz, verordnet:
1. Abschnitt: Rechtsform und Zweck
Art. 1
1 Es besteht ein Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke (Fonds) mit eigener Rechts-
persönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Mit dem Fonds sollen die nach Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken entste-
henden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gedeckt werden.
3 Die Kosten für die Entsorgung der bei der Stilllegung und beim Abbruch von
Kernanlagen entstehenden Abfälle werden nach der Verordnung vom 5. Dezember
19832 über den Stillegungsfonds für Kernanlagen gedeckt.
2. Abschnitt: Umfang und Berechnung der Entsorgungskosten
Art. 2 1 Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken entstehen. Sie schliessen die im Zusammenhang mit der Entsor- gung anfallenden Ausgaben für Forschung, für vorbereitende Handlungen, für Pro- jektierung, Bau und Betrieb der Entsorgungsanlagen sowie für den Verschluss und die Überwachung eines Endlagers ein.
2 Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:
a. den Transport; b. die Behandlung der radioaktiven Betriebsabfälle; c. die Zwischenlagerung;
SR 732.014
2000-0399 1027
Entsorgungsfondsverordnung AS 2000
d. die Wiederaufarbeitung oder Konditionierung zur direkten Endlagerung der abgebrannten Brennelemente; e. die Endlagerung der radioaktiven Abfälle. 3 Die voraussichtliche Höhe der Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Inhabers für jedes Kernkraftwerk berechnet, erstmals bei der Inbe- triebnahme.
4 Die Entsorgungskosten werden zudem neu berechnet, wenn:
a. ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen wird; b. infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.
5 Für die Berechnung der Entsorgungskosten wird eine Betriebsdauer von 40 Jahren
angenommen.
3. Abschnitt: Finanzierung und Leistung
Art. 3 Beitragspflicht
1 Beitragspflichtig ist der Inhaber.
2 Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme und dauert bis zur Ausserbe- triebnahme des Kernkraftwerks. Artikel 6 Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten.
3 Wird ein Kernkraftwerk aus einer Konkursmasse übernommen, so muss der neue
Inhaber diejenigen Beiträge leisten, welche die konkursite Gesellschaft dem Fonds schuldet.
Art. 4 Bemessung der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
a. den berechneten Entsorgungskosten, unter Berücksichtigung der Ent- wicklung der Kosten und des Fondsvermögens bis zum Abschluss der Ent- sorgungsarbeiten; b. den Verwaltungs- und Sekretariatskosten des Fonds.
2 Die Beiträge sind möglichst gleichmässig zu bemessen.
Art. 5 Erhebung der Beiträge 1 Der Beitrag wird für jedes Kernkraftwerk in der Regel für fünf Jahre festgelegt und jährlich erhoben. Die Verwaltungskommission setzt den Zahlungstermin fest.
2 Die Verwaltungskommission kann Raten festlegen.
3 Mit Zustimmung der Verwaltungskommission können die Beiträge in Form von
Wertschriften oder bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen ge- genüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versiche- rungsunternehmen oder Garantien zu Gunsten des Fonds geleistet werden.
Entsorgungsfondsverordnung AS 2000
Art. 6 Ausgleich von Fehlbeträgen und Rückerstattungen
1 Reicht bei der vorzeitigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes das ange-
sammelte Kapital zur Deckung der festgestellten Entsorgungskosten nicht aus, so hat der Inhaber den Fehlbetrag innert drei Jahren durch jährliche Raten auszugleichen.
2 Nach der Ausserbetriebnahme werden die Entsorgungskosten weiterhin nach Arti-
kel 2 Absätze 3 und 4 berechnet, wobei die Kostenanteile für bereits erledigte und bezahlte Arbeiten abgezogen werden. Reicht das angesammelte Kapital zur Deckung der berechneten Entsorgungskosten nicht aus, so hat jeweils der Inhaber den Fehl- betrag innert drei Jahren durch jährliche Raten auszugleichen.
3 Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der Entsorgungskosten er-
forderlich, so wird dieser Betrag innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet.
Art. 7 Vermögensanlage und Rechnungsführung
1 Die Aktiven des Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine ange-
messene Verzinsung und Zahlungsbereitschaft je Kernkraftwerk gewährleistet sind.
2 Für jedes Kernkraftwerk wird gesondert Rechnung geführt.
Art. 8 Ansprüche
1 Jeder beitragspflichtige Inhaber hat gegenüber dem Fonds Ansprüche im Umfang
seiner geleisteten Beiträge (Art. 4); Aufwand und Ertrag des Fonds werden anteils- mässig berücksichtigt.
2 Der Fonds bezahlt für jeden Inhaber im Umfang seiner Ansprüche die Entsor-
gungskosten.
4. Abschnitt: Organisation
Art. 9 Organe Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.
Art. 10 Verwaltungskommission
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (Departement) ernennt eine Kommission von höchstens neun Mitgliedern und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Inhaber haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf
die Hälfte der Kommissionssitze.
3 Die Kommission kann Fachleute beiziehen.
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Art. 11 Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze richten sich nach den Artikeln 14–16 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 3.
Art. 12 Aufgaben Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie bestimmt die voraussichtliche Höhe der Entsorgungskosten (Art. 2 Abs. 3 und 4). b. Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprü- chen und Garantien (Art. 5 Abs. 2). c. Sie veranlagt die Beiträge der Inhaber (Art. 4 und 5 Abs. 1). d. Sie beschliesst über die Modalitäten eines effizienten Zahlungsverkehrs. e. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen und von Rückerstattungen (Art. 6). f. Sie legt das Fondsvermögen an (Art. 7 Abs. 1). g. Sie stellt fest, dass ein Inhaber seinen Verpflichtungen vollständig nachge- kommen ist.
Art. 13 Ernennung des Sekretariats Das Departement ernennt auf Antrag der Kommission das Sekretariat.
Art. 14 Reglement Das Departement erlässt nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein Reglement für den Fonds. Dieses regelt insbesondere: a. die detaillierte Berechnung der Entsorgungskosten sowie der Kosten für die Verwaltungskommission und das Sekretariat; b. die Bemessung der Beiträge und der Rückerstattungsansprüche; c. die allgemeinen Grundsätze der Anlagepolitik; d. die Anforderungen an Wertschriften, Versicherungen und Garantien (Art. 5 Abs. 2).
Art. 15 Zeichnungsberechtigung Für den Fonds zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Kommissionsmitglied. Die Kommission kann für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung Einzelzeichnungs- berechtigungen erteilen.
3 SR 172.31
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Art. 16 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
1 Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei
Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleich- heit den Stichentscheid.
3 Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Voll-
macht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
Art. 17 Sekretariat
1 Das Sekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es führt die Rechnung und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Verwal- tungskommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt. b. Es bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüs- se. c. Es verfasst die Protokolle.
2 Die Kommission kann dem Sekretariat weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 18 Kosten Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten des Sekretariats, der Kontrollstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten des Fonds. Die Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder aus- serparlamentarischer Kommissionen ist anwendbar.
5. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege
Art. 19 Aufsicht
1 Der Fonds untersteht der Aufsicht des Departementes.
2 Die Verwaltungskommission beauftragt eine Revisionsgesellschaft (Kontrollstelle) mit der Prüfung der Buchhaltung. Die Kontrollstelle erstattet hierüber der Kommis- sion Bericht.
4 SR 172.311
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Art. 20 Berichterstattung Die Kommission erstattet dem Departement und den beitragspflichtigen Inhabern jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Rechnung und den Bericht der Kon- trollstelle enthält.
Art. 21 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde an die Rekurskommission
UVEK erhoben werden.
2 Zur Beschwerde ist auch das Departement berechtigt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Übergangsbestimmung 1 Die Inhaber derjenigen Kernkraftwerke, die 20 und mehr Jahre in Betrieb stehen, bringen innert fünf Jahren in jährlich gleichen Raten die notwendigen Beträge in der Höhe derjenigen Beiträge in den Fonds ein, die sie im Falle des Bestehens des Fonds seit Beginn des Betriebs der Kernkraftwerke bis zum Inkrafttreten dieser Ver- ordnung hätten bezahlen müssen. 2 Die Inhaber derjenigen Kernkraftwerke, die weniger als 20 Jahre in Betrieb stehen, haben die Einzahlungen nach Absatz 1 bis zum Ablauf des 25. Betriebsjahres zu lei- sten.
3 Die voraussichtliche Höhe der Entsorgungskosten nach Artikel 2 Absatz 3 wird
erstmals bei Inkrafttreten der Verordnung berechnet.
Art. 23 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 3–8 und 22 am 1. April 2000 in
Kraft.
2 Die Artikel 3–8 und 22 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
6. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi