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AS 2000 1170

Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19971 (SVAG) und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 19992, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623 (VRV) erhoben.

Art. 2 Abgabeobjekt

1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den

Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.

2 Dazu gehören insbesondere:

a. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS); b. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS); c. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS); d. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS); e. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS); f. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS); g. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);

SR 641.811

1170 2000-0323

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

h. Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS); i. Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS); j. Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS); k. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS); l. Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS); m. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).

Art. 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht

1 Der Abgabe unterliegen nicht:

a. Militärfahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und ei- nem Aufkleber M+ verkehren; b. Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; c. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 25. November 19985 über die Personenbeförde- rungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Ver- stärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; d. landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86 ff. VRV); e. Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Ver- kehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 6; VVV); f. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händler- schildern (Art. 22 ff. VVV); g. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört; h. Fahrschulfahrzeuge (Art. 89 der Verordnung vom 27. Okt. 19767 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; VZV), so- weit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer regi- strierten Fahrschule immatrikuliert werden; i. Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; j. Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS); k. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhän- ger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zir- kusmaterial transportieren;

5 SR 744.11 6 SR 741.31 7 SR 741.51

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

l. Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS); m. Transportachsen.

2 Die Zollverwaltung kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf

staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.

Art. 4 Pauschale Abgabeerhebung

1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt

jährlich für: a. schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohn- anhänger sowie schwere Personenwagen 650 Franken; b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtge- wicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 1600 Franken; c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtge- wicht von über 8,5 t bis höchstens 18 t 2400 Franken; d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtge- wicht von über 18 t 3200 Franken; e. Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachen- transport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportie- ren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht 8 Franken.

2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen wer-

den, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotor- wagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 16 Franken; b. Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg

Anhängelast 8 Franken. 3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für: a. Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 50 Franken für jeweils 3 Tage; b. andere Fahrzeuge: 200 Franken für jeweils 3 Tage. 4 Die Zollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Ab- gabeerhebung vorsehen.

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

Art. 5 Zuständigkeiten Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zustän- dig: a. die Zollverwaltung für:

1. Fahrzeuge des Bundes,

2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische

Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Ab- gabe handelt,

3. ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe

für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3; b. die Kantone für:

1. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge,

die sie immatrikuliert haben,

2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische

Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Voll- zugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Aus- gabe von Hilfsmitteln,

3. die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahr-

zeuge nach Artikel 4 Absatz 3.

Art. 6 Grenzübertritt Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die von der Zollverwaltung bezeich- neten Grenzübergangsstellen zu benützen.

2. Kapitel: Sonderregelungen

1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

Art. 7 1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

2 Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollver-

waltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Dekla- ration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen. 3 Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die Zollverwaltung die volle Abgabe für die ganze Periode.

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2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen

Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung. 2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, be- trägt die Rückerstattung: a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5,5 und 6,1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss 20 Franken; b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6,1 m oder über 20 Fuss 25 Franken.

3 Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an

die Zollverwaltung zu richten.

Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen

1 Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen

mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwi- schen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.

2 Die Ladebehälter müssen eine Mindestlänge von 5,5 m oder 18 Fuss und eine

Mindestbreite von 2,1 m oder 7 Fuss aufweisen.

Art. 10 Fahrten im UKV: Nachweis Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt im Einvernehmen mit dem Eid- genössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) fest, wie die Halterinnen und Halter die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV nachzuweisen haben und wie die Bahnunternehmungen bzw. Reedereien oder die Betreiber von Umschlagsbahnhöfen und die Hafenverwaltungen beim Nachweis der Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV mitzuwirken haben.

3. Abschnitt: Übrige Sonderregelungen

Art. 11 Holztransporte

1 Halterinnen und Halter von zum Transport von Holz geeigneten Fahrzeugen, die

der Abgabe unterliegen, haben Anspruch auf Rückerstattung für Transporte von Rohholz, namentlich von Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz.

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2 Die Rückerstattung ist bei der Zollverwaltung zu beantragen und beträgt 1.30

Franken pro m3. Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe pro Fahrzeug und Periode nicht übersteigen.

3 Das EFD legt im Einvernehmen mit dem UVEK fest, wie die Halterinnen und

Halter von Fahrzeugen nach Absatz 1 die rückerstattungsberechtigten Transporte nachzuweisen haben.

Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

1 Für Tankfahrzeuge für Milch beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Ar-

tikel 14 Absatz 1.

2 Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen

ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, beträgt die Abgabe

75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlage

Art. 13 Massgebendes Gewicht

1 Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchst-

zulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsver- tragliche Regelungen bleiben vorbehalten. 2 Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtge- wicht der Einheit massgebend.

3 Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sat-

telanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.

4 Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, wer-

den das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.

5 Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum

Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kom- menden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein ande- res massgebendes Gewicht festsetzen. 6 Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligato- rium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.

7 Überschreitet das nach den Absätzen 1–6 massgebende Gewicht das in der

Schweiz gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Ge- samtzugsgewicht (Art. 67 VRV), so ist das tiefste dieser drei Gewichte massgebend.

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Art. 14 Tarif

1 Die Abgabe beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:

a. für Abgabekategorie 1: 2,0 Rappen; b. für Abgabekategorie 2: 1,68 Rappen; c. für Abgabekategorie 3: 1,42 Rappen. Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.

4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung

1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 15 Ausrüstung

1 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen

Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Es muss den Anforderungen der Eichverord- nung vom 17. Dezember 19848 genügen.

2 Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Be-

stimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS).

3 Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende

im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten: a. der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge; b. leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.

4 Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der

pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.

5 Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatori-

um ausnehmen.

6 Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müs-

sen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektroni- schen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen. 7 Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag der Halterin oder des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Das EFD kann das Identifikationsmittel für weitere Fahrzeugkategorien vorschrei- ben.

8 SR 941.210

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Art. 16 Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts 1 Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich.

2 Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Abnahme-

stellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Eidge- nössischen Amt für Messwesen bezeichnet werden. Die Abnahmestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus. 3 Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollver- waltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.

4 Die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nach-

prüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.

5 Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfas-

sungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs.

6 Auf Messgeräte für die Abgabeerhebung nach Artikel 15 Absatz 1 sind die Straf-

bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19779 über das Messwesen anwend- bar.

Art. 17 Anhänger

1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder

der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren.

2 Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der

landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in be- sonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.

3 Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des

Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.

Art. 18 Ausfall des Messgeräts 1 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funk- tionstüchtig ist. 2 Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.

3 Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funk-

tionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.

9 SR 941.20

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4 Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugaus- weis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

5 Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der

elektronischen Hilfsmittel.

Art. 19 Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts

1 Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer

stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

2 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf

dem Formular zu deklarieren. 3 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

Art. 20 Fahrtenbuch

1 In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligato-

rium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben. 2 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere: a. das Erfassungsgerät korrekt bedienen; b. bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Auf- zeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich über- prüfen lassen.

Art. 22 Deklaration

1 Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung der

Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabepe- riode deklarieren.

2 Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten

Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffas- sung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und be- gründen.

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3 Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers

massgebend. 4 Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklara- tion mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen. 5 Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.

Art. 23 Veranlagung

1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten

elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.

2 Die Zollverwaltung kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Art. 24 Abgabeperiode

1 Abgabeperiode ist der Kalendermonat. Das EFD kann die Abgabeperiode auf

höchstens drei Monate verlängern. 2 Wird ein Fahrzeug bis zum 15. Tag eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die erste Abgabeperiode am Monatsende. Erfolgt die Inverkehrsetzung nach dem 15. Tag eines Monats, so endet die erste Abgabeperiode am letzten Tag des folgen- den Monats.

3 Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der

Annullierung des Fahrzeugausweises. 4 In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festset- zen.

Art. 25 Bezug der Abgabe 1 Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person Rechnung. Diese kann in- nerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung verlan- gen.

2 Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe

bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabe- pflichtige Person eine provisorische Rechnung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag. 3 Der definitive oder der provisorische Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei provisorischen Rechnungen nachträglich eine Differenz zu Gunsten oder zu Lasten der abgabe- pflichtigen Person, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung rich-

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tet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom 10. Dezember 199210 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 26 Fahrzeuge mit Erfassungsgerät 1 Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unter- liegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden. 2 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch späte- stens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren las- sen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstel- len.

3 Im Übrigen gelten die Artikel 15–19, 21, 22 Absatz 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Ab-

satz 1. 4 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.

Art. 27 Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahr- zeugführer bei der Ein- und Ausfahrt die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.

Art. 28 Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät

1 Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtge-

wicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.

2 Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt,

so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.

3 Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und

liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahr- leistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung be- zeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Be- stätigungen erteilen dürfen.

10 SR 642.124

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Art. 29 Bezug der Abgabe 1 Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrich- ten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.

2 Für die Bezahlung der Abgabe können Debit- und Kreditkarten angenommen wer-

den. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständi- gen Zolldienststellen.

3 Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen

oder Zahlungsfristen gewähren. Sie kann die Gewährung von der Stellung einer Si- cherheit abhängig machen.

5. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung

1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 30 Allgemeines

1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhe-

bung unterliegen, ist das Kalenderjahr.

2 Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu

Jahresbeginn fällig.

3 Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen

über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.

Art. 31 Bezug der Abgabe

1 Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.

2 Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines

Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.

3 Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit

dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.

Art. 32 Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.

Art. 33 Rückerstattung für Auslandfahrten 1 Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabga- be. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, be- steht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

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2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabepe-

riode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 34 Abgabeerhebung

1 Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen,

kann die Abgabe entrichtet werden für: a. einen bis 30 aufeinander folgende Tage; b. zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres; c. einen bis elf aufeinander folgende Monate; d. ein Jahr.

2 Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Die Fahrzeugführerin oder

der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

3 Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer

besetzten Zolldienststelle anmelden.

Art. 35 Berechnung der Abgabe 1 Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig be- rechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4: a. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber

25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die

betreffende Fahrzeugkategorie; b. 5 Prozent für zehn frei wählbare Tage; c. je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.

2 Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zu-

rückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.

3 Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.

6. Kapitel: Solidarhaftung

Art. 36 1 Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: a. die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten frem- den Anhänger;

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b. die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist: im Umfang des Gesamtge- wichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; c. die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; d. für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassver- fahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtsper- sönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; e. für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermö- gens der juristischen Person. 2 Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massge- benden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts11 aufbewah- ren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht ver- jährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

7. Kapitel: Verwendung der Abgabe

Art. 37 Reinertrag Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Arti- kel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie der Rückerstattungen nach den Artikeln 8, 11, 32, 33 und 51.

Art. 38 Verteilung des Anteils der Kantone

1 20 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit

Berg- und Randgebieten verteilt.

2 Zu den Berg- und Randgebieten gehören die Berggebiete nach dem Bundesgesetz

vom 21. März 199712 über Investitionshilfe für Berggebiete, einschliesslich der Re- gionen Davos und Oberengadin.

3 Die verbleibenden 80 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungs-

schlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.

Art. 39 Verteilung auf Kantone mit Berg- und Randgebieten

1 Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit:

a. der Bevölkerung in Berg- und Randgebieten; b. der Wirtschaft in Berg- und Randgebieten; c. des Strassengütertransportgewerbes in Berg- und Randgebieten.

11 SR 220 12 SR 901.1

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2 Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.

3 Die Berechnung erfolgt alle zwei Jahre nach dem Modell in Anhang 2.

Art. 40 Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil 1 Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese ver- teilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 3): a. 20 Prozent nach Strassenlänge:

1. 10 Prozent nach der Länge der National- und Hauptstrassen,

2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motor-

fahrzeugverkehr geöffneten Strassen; b. 15 Prozent nach den Strassenlasten; c. 60 Prozent nach der Bevölkerung; d. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

2 Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die

mittlere Wohnbevölkerung. 3 Bezüglich der Strassenlängen, der Strassenlasten und der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs gelten die Artikel 4, 5 und 7 der Verordnung vom 9. Dezember 198513 über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteu- eranteile.

8. Kapitel: Kontrollen

Art. 41 Vorgehen

1 Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen,

die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Um- stände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzu- führen.

2 Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke so-

wie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.

3 Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise

mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elek- tronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.

13 SR 725.116.25

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

Art. 42 Kontrolleinrichtungen Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrollstationen betreiben. Sie be- schafft die Spezialausrüstung für mobile Kontrollequipen und kann diese den Kan- tonen zur Verfügung stellen.

Art. 43 Beweissicherung Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.

Art. 44 Ausschluss der Haftung Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht ent- schädigt.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 45 Allgemeines

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Er-

hebung der Abgabe erforderlichen Daten.

2 Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

3 Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.

4 Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern

und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.

5 Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser

Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.

6 Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die

von der Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zoll- gesetzgebung.

Art. 46 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen

1 Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere

zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Ar- tikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 vermehrt Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.

2 Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen,

die das UVEK mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

Art. 47 Vereinbarungen

1 Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarun-

gen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über: a. das Deklarationsverfahren; b. die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugs- behörden zuständig sind.

2 Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen

kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.

Art. 48 Sicherheitsleistung

1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die we-

der rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a. deren Bezahlung als gefährdet erscheint; b. die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. 2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicher- zustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzu- geben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 14 über Schuldbetreibung und Konkurs.

3 Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23

SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 49 Abrechnung und Kontrollführung

1 Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.

2 Die Kantone rechnen periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen

ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.

3 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 50 Zahlungsverzug 1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung entzieht die kantonale Voll- zugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden. 2 Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so verweigert die Zollverwaltung die Weiterfahrt. Sie kann das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

14 SR 281.1

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

2. Abschnitt: Revision und Erlass

Art. 51 Revision Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den Artikeln 66–68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815.

Art. 52 Erlass der Abgabe

1 Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Be-

urteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

2 Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:

a. die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge; b. die Oberzolldirektion für die von ihr veranlagten inländischen und ausländi- schen Fahrzeuge; c. die Zollkreisdirektionen für die übrigen ausländischen Fahrzeuge.

3 Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.

4 Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig

ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Er- lassgesuch definitiv entschieden ist.

3. Abschnitt: Datenschutz

Art. 53 Beschaffung von Daten 1 Die Zollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die An- gaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.

2 Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten

Daten werden von der Zollverwaltung zentral bearbeitet.

Art. 54 Datensicherheit Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Verän- derung und Zugriff Unbefugter schützen.

Art. 55 Weitergabe von Daten Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben: a. zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes und der Kan- tone; b. im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen;

15 SR 172.021

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

c. im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an For- schungsstellen.

Art. 56 Aufbewahrungspflicht Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.

Art. 57 Zugriff auf Daten Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichne- ten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabga- begesetzgebung dienen.

4. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 23. Dezember 199916 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000; b. die Verordnung vom 25. Juni 199717 über die Umladestationen des kombi- nierten Verkehrs.

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196218 wird wie folgt ge-

ändert:

Art. 83 Beförderung 1 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr kann die Beförderung von von Eisenbahn- wagen und Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung ei- Ladebehältern im nes Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen unbegleiteten kombinierten Umladestation der Bahn bis zu einem Gesamtzugsgewicht von 44 t Verkehr bewilligt werden.

2 Sonderregelungen für Fahrten von und zu schweizerischen Häfen,

für Fahrten im grenznahen Gebiet (Art. 80 Abs. 4) sowie für in Grenz- nähe liegende ausländische Umladestationen bleiben vorbehalten.

16 AS 2000 341 937 17 AS 1997 1633, 1998 1648 2051 18 SR 741.11

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3 Die Beförderung von Eisenbahnwagen mit Rollschemeln auf der

Strasse kann von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umlade- station der Bahn bewilligt werden.

4 Fahrziel (Empfänger) und genaue Fahrstrecke sind in jedem Fall in

der Bewilligung anzugeben.

2. Die Verordnung vom 22. August 198419 über die Gebühren der Zollverwaltung

wird wie folgt geändert:

Anhang Ziffer 93

93 für das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen

für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt aus dem schweizerischen Staatsgebiet je Nachweis Fr. 10.– Die Ziffern 93–983 werden neu zu Ziffern 94–993

3. Die Verordnung vom 27. Oktober 197620 über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 115 Abs. 1 Bst. d

1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahr-

zeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn: d. sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) ver- wendet werden;

Art. 150 Abs. 8

8 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann in begründeten Fällen in Abweichung

von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe d Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeu- gen bewilligen, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist.

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 60 Zollausschlussgebiet Samnaun Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhe- bung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sam- puoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung un- terliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaften von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.

19 SR 631.152.1 20 SR 741.51

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

Art. 61 Befristete kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts 1 Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion bis Ende 2004 den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfas- sungsgerät kostenlos ab.

2 Erfassungsgeräte, die nicht innerhalb von sechs Monaten eingebaut worden sind

oder nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion zurückzugeben.

3 Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen

weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhandlun- gen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet. 4 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.

Art. 62 Abweichende Bestimmungen Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen in internationalen Verkehrsab- kommen und in deren Ausführungsbestimmungen über Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 63 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

6. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10737 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang 1 (Art. 14)

Abgabekategorien

a. Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t) Abgabekategorie 1 (EURO 0 oder vorher)21: Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekate- gorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen. Abgabekategorie 2 (EURO 1)21:

gemäss CH-Vorschriften gemäss internationalen Vorschriften

Motoren ≤ 0,7l/Zyl. und > 3'000 /min EG-70/220 ab 93/59

21 Klassen gemäss bilateralem Landverkehrsabkommen (Art. 40 Abs. 2).

22 FAV 2 = Verordnung vom 22. Okt. 1986 über die Abgasemissionen schwerer

Motorwagen; SR 741.435.2. 23 Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dez. 1987 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schad- stoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), geändert durch die Richtlinien: 91/542/EWG (ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1); 96/1/EG (ABl. Nr. L 40 vom 17.2.1996, S. 1). 24 ECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Dieselmotoren und der mit einem Dieselmotor ausgerüsteten Fahrzeu- ge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (Rev. 2 vom 12.10.1993). 25 ECE-Reglement Nr. 83 vom 5. Nov. 1989 über einheitliche Vorschriften für die Geneh- migung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors (Änd. 02, 03 und 04).

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Abgabekategorie 3 (EURO 2, 3 oder später) 21:

gemäss CH-Vorschriften gemäss internationalen Vorschriften

Norm A (FAV 2 ab 1.10.1993) mit nachstehenden EG-88/77-91/542B-96/1 Grenzwerten EG-70/220 ab 96/69 CO ≤ 4,0 / HC ≤ 1,1 / No x ≤ 7,0 g/kWh ECE-49R-02B Partikel ≤ 0,15 / Partikel ≤ 0,25 g/kWh für ECE-83R-04 Motoren ≤ 0,7l/Zyl. und > 3'000 /min Gasmotoren ohne Zertifikat EG-70/22026 ab 96/69 ECE-49R-02B Gasmotoren ohne Zertifikat

b. Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t) Abgabekategorie 1: Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekate- gorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.

26 Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), geändert durch die Richtlinien: 93/59/EWG (ABl. Nr. L 186 vom 28.6.1993, S. 21) = konsolidierte Fassung; 94/12/EG (ABl. Nr. L 100 vom 23.3.1994, S. 42); 96/44/EG (ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 25); 96/69/EG (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1996, S. 64; berichtigt in ABl. Nr. L 83 vom 25.3.1997, S. 23); 98/69/EG (ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 1; berichtigt in ABl. Nr. L 104 vom 21.4.1999, S. 31); 98/77/EG (ABl. Nr. L 286 vom 23.10.1998, S. 34)

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Abgabekategorie 2:

gemäss CH-Vorschriften gemäss internationalen Vorschriften

Norm B (US 8327) EG-70/220 ab 91/441 Norm H (FAV 1) ECE-49R-02A Norm J (FAV 1) Norm K (FAV 1) EG-70/220 ab 91/441 ECE-49R-02A

Abgabekategorie 3:

gemäss CH-Vorschriften und internationalen Vorschriften

EG-70/220 ab 96/69 ECE-49R-02B

27 US 83 = Amerikanische Vorschriften (49 Staaten) für leichte Motorwagen ab Modell- jahr 1983 28 FAV 1 = Verordnung vom 22. Okt. 1986 über die Abgasemissionen leichter Motorwa- gen; SR 741.435.1.

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Anhang 2 (Art. 39, Abs. 3)

Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe Berechnungsmodell für den Vorabanteil (20 %)

Berg- und Randgebiete Vorabanteil (20%)

Gewichtetes Mittel in 1000 Fr. in Fr./E. (in Prozent)

ZH 0,0 – – BE 18,4 3 680 4 LU 4,2 840 2 UR 1,7 340 10 SZ 2,6 520 4 OW 0,2 40 1 NW 0,4 80 2 GL 0,4 80 2 ZG 0,0 – – FR 2,1 420 2 SO 0,6 120 1 BS 0,0 – – BL 0,0 – – SH 0,0 – – AR 1,2 240 4 AI 0,5 100 7 SG 2,9 580 1 GR 26,2 5 240 28 AG 0,0 – – TG 0,0 – – TI 5,6 1 120 4 VD 4,2 840 1 VS 25,0 5 000 19 NE 0,9 180 1 GE 0,0 - - JU 2,9 580 9

Total 100,0 20 000 3

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Für die Berechnung der besonderen Betroffenheit von Bevölkerung und Wirtschaft in Berg- und Randgebieten (Art. 39) sind folgende drei Sammelindikatoren massge- bend, die für jede Region ermittelt werden: I. Sammelindikator Bevölkerung: Summe der Teilindikatoren Treibstoffe sowie Heizöl. Die regionalen Teilindikatoren erge- ben sich aus dem Produkt, das gebildet wird aus den spezifischen Transportdistanzen, dem Grad der Nicht-Erreichbarkeit mit 40t-Fahr- zeugen, dem Anteil am Haushaltsbudget und der Einwohnerzahl. II. Sammelindikator Wirtschaft Summe der Teilindikatoren Steine und Erden/ Bauhauptgewerbe, Holzverarbeitung sowie Papierherstellung und –verarbeitung. Die regionalen Teilindikatoren ergeben sich aus dem Produkt, das gebildet wird aus den spezi- fischen Transportdistanzen, dem Grad der Nicht-Erreichbarkeit mit 40t-Fahrzeugen, der direkten Strassentransportintensität und der Anzahl Arbeitsplätze in der entsprechenden Branche. III. Sammelindikator Der Indikator ergibt sich aus dem Produkt, das Strassengütertransportgewerbe gebildet wird aus dem Grad der Nicht-Erreich- barkeit mit 40t-Fahrzeugen und der Anzahl Arbeitsplätze im Strassengütertransport- gewerbe. Für die Ermittlung der kantonalen Punktewerte der drei Sammelindikatoren werden nur die Punktewerte derjenigen Regionen berücksichtigt, die nach Artikel 38 Ab- satz 2 zu den Berg- und Randgebieten gehören. Aus diesen Werten wird der pro- zentuale Anteil der einzelnen Kantone am Total jedes Sammelindikators berechnet. Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Mittel der Prozentwerte. Die Indikato- ren werden alle gleich gewichtet.

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Anhang 3 (Art. 40 Abs. 1)

Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe Berechnungsmodell für den verbleibenden Anteil (80 %)

Strassen- Strassenlasten (15%) Bevölkerung (60%) Motorfahrzeugsteuerbelastung (5%) Kantonsanteil ge- länge mäss (20%) Masszahlen total (80%)

National- Kantons- Kantons- Kantons- Kantons- Strassenaus- Kantons- Mittlere Kantons- Bestand Motor- MFZ- Masszahl Kantons- und anteil und anteil anteil gaben netto anteil Wohn- anteil fahrzeuge Steuer Bestand* anteil Haupt- Gemeinde- total (1992–1994) bevölke- und Anhänger Belastungs- Belastung strassen strassen rung 1996 1996 index 1994 km in km in in in in in in in in 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. Fr./E.

ZH 199 384 7 020 839 1 222 1 685 236 1 676 1194,1 8 067 711 448 100,4 71 429 379 646 11 611 10 BE 525 1 012 11 259 1 345 2 357 1 447 331 1 439 950,7 6 422 560 320 130,9 73 345 888 664 10 882 11 LU 130 251 3 100 370 621 451 766 449 340,9 2 303 203 691 98,2 20 002 456 181 3 554 10 UR 165 318 203 24 342 75 015 75 35,0 236 18 352 80,5 1 477 336 13 667 19 SZ 123 237 766 92 329 165 540 165 122,6 828 84 470 90,4 7 636 088 69 1 391 11 OW 42 81 475 57 138 62 546 62 31,4 212 19 289 77,2 1 489 111 13 425 14 NW 37 71 201 24 95 41 594 41 35,8 242 22 248 85,2 1 895 530 17 396 11 GL 55 106 358 43 149 65 235 65 39,0 263 21 657 110,4 2 390 933 22 499 13 ZG 31 60 530 63 123 163 778 163 93,2 630 61 745 86,4 5 334 768 48 964 10 FR 141 272 3 272 391 663 335 359 333 228,8 1 546 150 695 107,9 16 259 991 147 2 689 12 SO 68 131 2 428 290 421 336 137 334 238,6 1 612 150 060 92,5 13 880 550 126 2 493 10 BS 13 25 362 43 68 370 298 368 198,8 1 343 82 460 85,4 7 042 084 64 1 843 9 BL 75 145 1 977 236 381 412 434 410 251,5 1 699 149 532 112,3 16 792 444 152 2 642 11 SH 36 69 1 577 188 258 135 141 134 73,6 497 48 388 66,5 3 217 802 29 918 12 AR 42 81 392 47 128 112 725 112 53,8 363 30 013 107,0 3 211 391 29 632 12 AI 14 27 125 15 42 17 435 17 14,4 97 8 133 103,1 838 512 8 164 11

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

Strassen- Strassenlasten (15%) Bevölkerung (60%) Motorfahrzeugsteuerbelastung (5%) Kantonsanteil ge- länge mäss (20%) Masszahlen total (80%)

National- Kantons- Kantons- Kantons- Kantons- Strassenaus- Kantons- Mittlere Kantons- Bestand Motor- MFZ- Masszahl Kantons- und anteil und anteil anteil gaben netto anteil Wohn- anteil fahrzeuge Steuer Bestand* anteil Haupt- Gemeinde- total (1992–1994) bevölke- und Anhänger Belastungs- Belastung strassen strassen rung 1996 1996 index 1994 km in km in in in in in in in in 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr. Fr./E.

SG 273 526 2 640 315 842 698 254 694 443,4 2 995 262 011 109,7 28 742 607 260 4 791 11 GR 624 1 203 3 053 365 1 568 694 925 691 189,3 1 279 121 075 132,2 16 006 115 145 3 682 19 AG 206 397 5 379 643 1 040 689 317 685 528,9 3 573 349 541 78,3 27 369 060 248 5 546 10 TG 144 278 3 032 362 640 357 066 355 224,3 1 515 151 303 73,3 11 090 510 100 2 610 12 TI 257 495 2 883 344 840 679 435 676 301,4 2 036 221 571 92,1 20 406 689 185 3 736 12 VD 334 644 7 350 878 1 522 1 117 865 1 111 616,8 4 167 386 391 123,9 47 873 845 433 7 233 12 VS 353 680 4 026 481 1 161 731 659 727 269,4 1 820 187 692 56,0 10 510 752 95 3 804 14 NE 117 226 1 724 206 431 401 964 400 166,1 1 122 103 749 97,8 10 146 652 92 2 045 12 GE 58 112 1 297 155 267 685 770 682 396,0 2 675 253 221 71,7 18 155 946 164 3 788 10 JU 88 170 1 538 184 353 135 633 135 67,6 457 44 591 124,9 5 569 416 50 995 15

Total 4 150 8 000 66 967 8 000 16 000 12 069 457 12 000 7105,4 48 000 4 403 646 100,0 442 115 854 4 000 80 000 11

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2000

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