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AS 2000 1265

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Ivalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 20. März 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung (Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, be-

wirtschaften und überwachen.

2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die

Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.

3 Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risiko-

verteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekate- gorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.

Art. 56 Kollektive Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger.

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:

a. diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und b. die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran betei- ligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind.

3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Artikel 54 und den Gesamtbegrenzun-

gen nach Artikel 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anla-

1 SR 831.441.1

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge AS 2000

gen mit einzurechnen. Die schuldner- und gesellschaftsbezogenen Begrenzungen nach Artikel 54 gelten als eingehalten, wenn: a. die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder b. die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.

4 Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt,

wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.

Art. 59 Erweiterung der Anlagemöglichkeiten (Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56a Absät-

ze 1 und 5 sowie Artikel 57 Absätze 2 und 3 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung von Arti- kel 50 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.

2 Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.

Art. 60 Fehlen der Erweiterungsvoraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 BVG)

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 59 für eine Erweiterung der Anlagemöglich- keiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

20. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10927 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz