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AS 2000 1657

Verordnung über die Entschädigung von nebenamtlichen höheren Stabsoffizieren

Verordnung über die Entschädigung von nebenamtlichen höheren Stabsoffizieren

Änderung vom 13. Juni 2000

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

I Die Verordnung vom 12. Dezember 19901 über die Entschädigung von nebenamtli- chen höheren Stabsoffizieren wird wie folgt geändert:

Art. 1 Pauschalentschädigung Eine nicht indexgebundene jährliche Pauschalentschädigung von 15'000 Franken er- halten: a. die Kommandanten der Festungsbrigaden und der Kommandant der Tele- combrigade; b. der Chef des Truppeninformationsdienstes der Armee; c. der Chef Frauen in der Armee.

Art. 2 Vergütung Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die im Bundesdienst stehen, erhalten kei- ne Pauschalentschädigung.

Art. 3 Abs. 1

1 Übersteigt die zeitliche Beanspruchung des Chefs des Truppeninformations-

dienstes der Armee und des Chefs Frauen in der Armee 40 Tage im Jahr, so haben sie für jeden zusätzlich geleisteten Einsatztag Anspruch auf ein Taggeld, sofern sie nicht Bedienstete des Bundes sind.

Art. 4 Unfallversicherung Der Chef Truppeninformationsdienst der Armee und der Chef Frauen in der Armee sind – soweit sie nicht der Militärversicherung unterstehen – nach den geltenden Be- stimmungen gegen die Folgen von Unfällen bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt versichert.

1 SR 510.232

2000-1084 1657

Entschädigung von nebenamtlichen höheren Stabsoffizieren AS 2000

Art. 5 Berufliche Vorsorge Erfüllen der Chef Truppeninformationsdienst der Armee und der Chef Frauen in der Armee aufgrund ihrer Taggeldbezüge die Voraussetzungen für die obligatorische Unterstellung unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, so haben sie der Eid- genössischen Versicherungskasse beizutreten und die entsprechenden Beiträge zu entrichten.

Art. 7 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

13. Juni 2000 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Adolf Ogi

2 SR 831.40

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