Lexipedia

AS 2000 1855

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch (Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen)

Änderung vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971, beschliesst:

I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 351octies d. Informatisier- 1 Das Bundesamt für Polizeiwesen betreibt ein informatisiertes Perso- tes Personen- nachweis-, nennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Die- Aktennach- ses kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlich- weis- und Verwaltungs- keitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet wer- system im den, um: Bundesamt für Polizeiwesen a. festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; b. Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten; c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d. eine Geschäftskontrolle zu führen; e. Statistiken zu erstellen.

2 ZurErfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten

Bearbeitungszwecke enthält das System: a. die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet; b. die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in wel- chen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; c. die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Aus- nahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19943 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;

Schweizerisches Strafgesetzbuch | Lexipedia | Lexipedia