AS 2000 1915
Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
Bundesgesetz Beilage über die Bearbeitung von Personendaten (Ziff. II) im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
vom 24. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben e und g der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1999 1, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten (Departement). Die im Departement ge- führten Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.
Art. 2 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste
1 Zur Planung und Durchführung der Einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden
Aktionen und Guten Diensten können die zuständigen Stellen des Departements über die an solchen Einsätzen beteiligten Personen Datensammlungen führen.
2 Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über Ge-
sundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.
3 Daten nach diesem Artikel, mit Ausnahme von Daten über die Gesundheit, dürfen
zur Koordination der Personalbewirtschaftung anderen Verwaltungseinheiten, wel- che für den Einsatz von Personal im Zusammenhang mit friedenserhaltenden Aktio- nen und Guten Diensten operationell zuständig sind, bekannt gegeben werden. Da- ten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Mi- litärversicherung bekannt gegeben werden, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer ge- setzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 3 Angehörige des Personals des Departements
1 Zur Beurteilung, ob eine Person in Begleitung von Familienangehörigen im Aus-
land eingesetzt werden kann, und zur Einschätzung der Risiken in den persönlichen Verhältnissen können die Personaldienste des Departements Daten über die Fami- lienangehörigen bearbeiten.
SR 235.2
1 BBl 1999 9005
1999-4627 1915
Bearbeitung von Personendaten im EDA. BG AS 2000
2 Über die Ehegattinnen und Ehegatten können sie Angaben bearbeiten über Perso-
nalien, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit. Sofern es für einen bestimmten Ein- satz notwendig ist, können die Daten auch Angaben über die Gesundheit und aus- nahmsweise über die Religionszugehörigkeit und die berufliche Tätigkeit umfassen.
3 Über andere Familienangehörige können sie, sofern es für einen bestimmten Ein-
satz notwendig ist, Daten bearbeiten über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit.
4 Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen
sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem Krankenversicherer des De- partements übermittelt werden, sofern dies zur Zahlung von Behandlungskosten not- wendig ist. Sie werden in besonderen Dossiers aufbewahrt.
Art. 4 Personen im Ausland
1 Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diploma-
tischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) ein Matrikel- register mit Daten über die bei der Vertretung immatrikulierten Personen, deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder.
2 Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem
Daten über: a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls de- ren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder im Rahmen des Schut- zes privater schweizerischer Interessen; b. Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt oder für welche sie den Schutz fremder Interessen wahrnimmt.
3 Die Datensammlungen können enthalten:
a. die für die Ausstellung und Verlängerung von Ausweisschriften notwendi- gen Signalemente und Fotografien; sowie b. besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sank- tionen. 4 Die Vertretungen und die zuständigen Stellen im Departement können einander die Daten nach Absatz 3 elektronisch übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer Auf- gaben notwendig ist.
Art. 5 Völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
1 Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen das
Staatssekretariat und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Or- ganisationen in Genf elektronische Datensammlungen über: a. die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz;
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b. die Mitglieder der ständigen Missionen bei den internationalen Organisatio- nen in der Schweiz; c. die Mitglieder der ständigen Delegationen der internationalen Organisatio- nen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz; d. die Mitglieder der ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz in der Schweiz; e. die Mitglieder der Beobachterbüros und der ihnen gleichgestellten Organi- sationen in der Schweiz; f. die Mitglieder der Sondermissionen in der Schweiz; g. die von den internationalen Organisationen in der Schweiz beschäftigten Personen; h. die Personen, die zur Begleitung der Personen nach den Buchstaben a–g in die Schweiz ermächtigt sind.
2 Die Daten dienen:
a. der Behandlung der Akkreditierungs- und Aufenthaltsfragen der betroffenen Personen; b. der Ausstellung und Verwaltung der Legitimationskarten.
3 Zur Erfüllung der Verpflichtungen und Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 und
zur Mitwirkung bei der Erledigung von Streitfällen mit Beteiligung von Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 können die zuständigen Stellen im Departement besonders schützenswerte Personendaten auch manuell bearbeiten, insbesondere Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Massnahmen.
4 Die zur Herstellung der Legitimationskarten benötigten Personendaten und die
Fotografie der betroffenen Person können der Herstellerin oder dem Hersteller der Legitimationskarten elektronisch übermittelt werden.
5 Besonders schützenswerte Personendaten können anderen Justiz- und Verwal-
tungsbehörden des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder wenn die Daten zur Beile- gung von Streitigkeiten beitragen, an denen Personen, Organisationen oder Institu- tionen nach Absatz 1 beteiligt sind.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. Organisation und Betrieb der elektronischen Datensammlungen; b. die Kataloge der zu erfassenden Daten; c. den Zugriff auf die Daten; d. die Bearbeitungsberechtigung;
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e. die Aufbewahrungsdauer; f. die Archivierung und Vernichtung der Daten.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 24. März 20002 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in Kraft.
Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird nach Artikel 7 Absatz 2 auf den 1. September 2000 in Kraft gesetzt.
13. Juli 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 2000 1891
3 BBl 2000 2160
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Anhang
Änderung bisherigen Rechts
1. Bundesgesetz vom 19. März 19764 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Ingress gestützt auf die Artikel 8, 85 Ziffern 5 und 6 und 102 Ziffern 8 und 9 der Bundes- verfassung5, ...
Art. 13a Datenbearbeitung
1 Die für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zuständige Verwal-
tungseinheit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten kann Daten über die Korpsangehörigen des Schweizerischen Katastrophenhilfe- korps, Konsulentinnen und Konsulenten sowie über andere Personen, die mit der Ausführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe betraut sind, bearbeiten.
2 Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über die
Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. So- fern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.
3 Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen
sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
2. Bundesgesetz vom 21. März 19736 über Fürsorgeleistungen
an Auslandschweizer
Ingress gestützt auf Artikel 45bis der Bundesverfassung7, ...
4 SR 974.0 5 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 54, 166, 173 Absatz 1 Buchstabe a, 184 und 185 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 6 SR 852.1
7 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 40 der neuen Bundesverfassung vom
18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Art. 17a Datenbearbeitung Zur Prüfung von Gesuchen führen die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Behörden eine Datensammlung über Personen, die ein Gesuch gestellt haben. Die Daten- sammlung kann Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie besonders schützenswerte Daten über Fürsorgeleistungen und über die Gesundheit enthalten.
3. Bundesbeschluss vom 24. März 19958 über die Zusammenarbeit
mit den Staaten Osteuropas
Ingress gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten9, ...
Art. 15a Datenbearbeitung 1 Die für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas im Sinne dieses Beschlus- ses zuständige Verwaltungseinheit kann Daten über Konsulentinnen, Konsulenten und andere Personen, die mit der Ausführung von Projekten der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas betraut sind, bearbeiten.
2 Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über die
Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. So- fern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.
3 Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen
sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
8 SR 974.1 9 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der neuen Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).