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AS 2000 2093

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz)

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes

Änderung vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 15. Februar 1999 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 1999 2, beschliesst:

I Das Geschäftsverkehrsgesetz3 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bun- desverfassung4, ...

Art. 43 Abs. 2 bis 2bis Weiter nimmt der Bundesrat Stellung zur Umsetzung der vorgeschlagenen Ge- setze und Bundesbeschlüsse. Er erläutert insbesondere, wie die Vollzugstauglichkeit im Vorverfahren der Gesetzgebung geprüft worden ist, wer für den Vollzug verant- wortlich ist, ob und wie die Vollzugsverantwortlichen angehört worden sind, welche Kosten für die Kantone und Gemeinden durch den Vollzug entstehen und wie die im Vollzug gemachten Erfahrungen erfasst und ausgewertet werden.

Art. 47a (zwischen Art. 47 und 47 bis einzufügen)

1 Wird eine Verordnung in erheblichem Ausmass ausserhalb der Bundesverwaltung

vollzogen, so kann die zuständige Kommission vom Bundesrat verlangen, dass er ihr den Entwurf zur Konsultation unterbreitet.

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