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AS 2000 2103

Verordnung über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (Unfalluntersuchungsverordnung, VUU)

Verordnung über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (Unfalluntersuchungsverordnung, VUU)

vom 28. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15, 95 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Meldung, die Untersuchung und die Auswertung von

Unfällen, schweren Vorfällen, wesentlichen Störungen sowie weiteren sicherheits- relevanten Ereignissen beim Betrieb von: a. Eisenbahnen nach Artikel 1 EBG sowie von Eisenbahnen aufgrund eines Staatsvertrages; b. eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen; c. eidgenössisch konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmungen; d. eidgenössisch konzessionierten Seilbahnunternehmungen; e. Anschlussgleisen.

2 Die Meldung und Untersuchung von Arbeitsunfällen nach dem Bundesgesetz vom

20. März 1981 2 über die Unfallversicherung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Tödliche Verletzung: Verletzung einer Person, die innert 30 Tagen nach ei- nem Ereignis zum Tod führt; b. Schwere Verletzung: Verletzung einer Person, deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert;

SR 742.161

2000-1124 2103

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

c. Leichte Verletzung: Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert; d. Grosser Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Ereig- nisses ist und den Betrag von 100 000 Franken übersteigt; e. Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, ei- nen grossen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverord- nung vom 27. Februar 1991 3 zur Folge hat; f. Schwerer Vorfall: Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, wo- bei der Eintritt dieses Ereignisses nicht durch die allfällig dafür vorgesehe- nen automatischen Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre; g. Wesentliche Störung: Störung, welche den Betrieb einer Strecke für mindes- tens vier Stunden unterbricht; h. Gefahrgutereignis: Ereignis, das beim Verladen, Befördern, Rangieren, Ent- laden oder während eines transportbedingten Aufenthaltes von gefährlichen Gütern Mensch oder Umwelt gefährdet hat.

2. Kapitel: Organisation

Art. 3 Unfalluntersuchungsstelle 1 Die Unfalluntersuchungsstelle wird von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geführt. Ihr gehören zudem haupt- oder nebenamtliche Unter- suchungsleiterinnen und Untersuchungsleiter an.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (Departement) ernennt: a. die Leiterin oder den Leiter der Unfalluntersuchungsstelle; b. die hauptamtlichen Untersuchungsleiterinnen und Untersuchungsleiter.

3 Die Leiterin oder der Leiter der Unfalluntersuchungstelle ernennt:

a. die nebenamtlichen Untersuchungsleiterinnen und Untersuchungsleiter; b. die Sachverständigen, die bei Bedarf zur Verfügung stehen. 4 Die Unfalluntersuchungsstelle ist administrativ dem Generalsekretariat des Depar- tements zugeordnet.

Art. 4 Internationale Zusammenarbeit Die Unfalluntersuchungsstelle verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Unfalluntersuchung und wirkt daran im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit.

3 SR 814.012

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

Art. 5 Meldestelle

1 Die Unfalluntersuchungsstelle und das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) führen

eine gemeinsame Meldestelle, der die Ereignisse nach Artikel 7 zu melden sind.

2 Die Meldestelle muss jederzeit erreichbar sein.

3. Kapitel: Meldeverfahren

Art. 6 Meldepflichtige Stellen 1 Jede Unternehmung bezeichnet die Stellen, welche die im Betrieb auftretenden Er- eignisse zu melden haben.

2 Eisenbahnunternehmungen, welche die Infrastruktur einer anderen Unternehmung

benutzen, melden die Ereignisse nach Artikel 7 der jeweiligen Infrastrukturbetrei- berin. Diese muss die Meldungen unverzüglich an die Meldestelle weiterleiten.

3 In den Meldungen ist anzugeben, ob das Ereignis den Strafverfolgungsbehörden

angezeigt worden ist.

Art. 7 Unverzügliche Meldungen an die Meldestelle

1 Die Unternehmungen, ausgenommen die Automobil- und Trolleybusunternehmun-

gen, melden unverzüglich nach dem Ereignis der Meldestelle: a. Unfälle; b. schwere Vorfälle; c. angedrohte, vermutete oder ausgeführte Sabotage. 2 Ereignisse mit Strassenbahnen, die auf eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln zurückzuführen sind, müssen nicht unverzüglich gemeldet werden.

3 Das Departement kann weitere Ereignisse bezeichnen, die der Meldestelle unver-

züglich zu melden sind.

Art. 8 Weiterleiten der Meldung

1 Die Meldestelle leitet die unverzüglichen Meldungen sofort an die Unfallunter-

suchungsstelle und an das Bundesamt weiter.

2 Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Straftatbestand nach einem Verwal-

tungsgesetz erfüllt ist, so meldet dies die Unfalluntersuchungsstelle den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Art. 9 Schriftliche Meldung an das Bundesamt

1 Alle Unternehmungen melden dem Bundesamt schriftlich:

a. Unfälle, schwere Vorfälle, Ereignisse mit leichten Verletzungen, wesentliche Störungen und Gefahrgutereignisse;

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b. grössere Explosionen und Brände von Fahrzeugen sowie der Sicherheit die- nenden Betriebsanlagen; c. aussergewöhnliche Ereignisse, die auf ein technisches Versagen von sicher- heitsrelevanten Bauteilen, Sicherheitseinrichtungen oder auf mangel- oder fehlerhafte Sicherheitsmassnahmen zurückzuführen sind; d. Ereignisse, die auf Sabotage zurückgeführt werden könnten. 2 Folgende Ereignisse sind dem Bundesamt, unabhängig von Absatz 1, schriftlich zu melden: a. von den Eisenbahnunternehmungen:

1. Entgleisungen von Zügen,

2. Zusammenstösse zwischen Zügen und Fahrzeugen oder Hindernissen,

3. Entlaufen von Schienenfahrzeugen;

b. von den Schifffahrtsunternehmungen:

1. Zusammenstösse zwischen Schiffen,

2. Untergänge und Strandungen von Schiffen sowie deren Zusammen-

stösse mit Personen, Ufermauern, Landungsstegen und dgl.; c. von den Seilbahn- und den Standseilbahnunternehmungen:

1. Entgleisungen von Seilen sowie Seilrisse,

2. Abstürze und Entgleisungen von Bahnfahrzeugen,

3. Zusammenstösse von Bahnfahrzeugen mit Fahrzeugen oder Hindernis-

sen,

4. Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen,

5. Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim

Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen.

3 Die schriftliche Meldung hat nach den Vorgaben des Bundesamtes innerhalb von

30 Tagen nach dem Ereignis zu erfolgen.

Art. 10 Halbjährliche Meldungen Nur halbjährlich sind dem Bundesamt nach dessen Vorgaben zu melden: a. von allen Unternehmungen offensichtliche Selbsttötungen und Selbsttö- tungsversuche, sofern diese mindestens schwere Körperverletzungen zur Folge haben; b. von den Eisenbahnunternehmungen Entgleisungen und Zusammenstösse, die sich im Rangierdienst ereignet haben.

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

Art. 11 Meldung bei Störfällen Die Meldungen nach dieser Verordnung entbinden nicht von der Melde- und Be- richterstattungspflicht nach Artikel 11 der Störfallverordnung vom 27. Februar 19914.

Art. 12 Meldung an ausländische Unfalluntersuchungsstellen 1 Die Unfalluntersuchungsstelle meldet Unfälle und schwere Vorfälle auf schweize- rischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmungen beteiligt sind, der zuständigen Behörde des Herkunftslandes der betroffenen Unternehmung.

2 Die Meldung darf keine besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 5 über den Datenschutz enthalten.

4. Kapitel: Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle und Verfahren

1. Abschnitt: Zuständigkeit, Gegenstand und Zweck

Art. 13 Zuständigkeit 1 Die Unfalluntersuchungsstelle untersucht die Ereignisse, die nach Artikel 7 zu mel- den sind.

2 Auf Antrag von Behörden oder Betroffenen kann die Unfalluntersuchungsstelle

auch Ereignisse untersuchen, die nach den Artikeln 9 und 10 Buchstabe b zu melden sind. 3 Die straf- und zivilrechtliche Würdigung der Untersuchungsergebnisse bleibt den ordentlichen Gerichtsinstanzen vorbehalten.

Art. 14 Gegenstand und Zweck der Untersuchung Die Untersuchung besteht aus einer unabhängigen Abklärung der technischen und betrieblichen Ursachen und Umstände, die zum Ereignis geführt haben. Sie dient der Verhütung von weiteren Unfällen und schweren Vorfällen.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 15 Einleitung 1 Die Unfalluntersuchungsstelle entscheidet, ob eine Unfalluntersuchung einzuleiten ist.

2 Sie bestimmt die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person und ent-

scheidet über den Beizug von Sachverständigen.

4 SR 814.012 5 SR 235.1

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

Art. 16 Aufgaben der Infrastrukturbetreiberin 1 Die betroffene Infrastrukturbetreiberin hat, soweit notwendig und ihren Möglich- keiten entsprechend, den Transport der Angehörigen der Unfalluntersuchungsstelle sowie der Sachverständigen von der nächstgelegenen und erreichbaren Station bis zur Unfallstelle zu organisieren. 2 Sie hat der Unfalluntersuchungsstelle das für die Untersuchungshandlungen an der Unfallstelle unmittelbar notwendige Personal sowie die technischen Hilfsmittel un- entgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 17 Koordination mit Strafverfolgungsbehörden 1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Unfalluntersuchungsstelle koordinieren ihre Tätigkeiten. 2 Sind keine Strafverfolgungsbehörden beteiligt, so entscheidet die Unfalluntersu- chungsstelle allein.

Art. 18 Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht

1 Die notwendigen Sicherungs- und Rettungsarbeiten können ohne Einschränkungen

vorgenommen werden.

2 Die Verantwortlichen der betroffenen Unternehmungen, die Strafverfolgungsbe-

hörden oder gegebenenfalls die Ortsbehörden sorgen dafür, dass ansonsten keine Veränderungen an der Unfallsituation vorgenommen werden.

3 Tote dürfen nur mit dem Einverständnis der zuständigen Strafverfolgungsbehörde

geborgen werden. Diese holt vorgängig die Zustimmung der Unfalluntersuchungs- stelle ein. Die Zustimmung der Unfalluntersuchungsstelle ist in Fällen von offen- sichtlicher Selbsttötung nicht erforderlich.

4 Die vorgenommenen Veränderungen an der Unfallsituation sind zu dokumentie-

ren.

5 Daten, Gespräche und Funktionszustände der Sicherungseinrichtungen, die der

Klärung der Ursachen und Umstände des Ereignisses dienen könnten, sind von den Verantwortlichen der beteiligten Unternehmungen zuhanden der Untersuchungsor- gane unverzüglich zu sichern.

6 Die zuständige Strafverfolgungsbehörde entscheidet über Art und Umfang der Si-

cherungsmassnahmen und der Bewachung sowie über die Freigabe der Unfallstelle. Sie holt vorgängig die Zustimmung der Unfalluntersuchungsstelle ein.

Art. 19 Vorsorgliche Massnahmen Die Strafverfolgungsbehörden und die Verantwortlichen der betroffenen Unter- nehmung halten die Namen und Adressen von Personen fest, die sachdienliche Hin- weise zum Ablauf des Ereignisses geben könnten.

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Art. 20 Zutritt zur Unfallstelle 1 Die zuständige Strafverfolgungsbehörde entscheidet, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Sie holt vorgängig die Zustimmung der Unfalluntersuchungsstelle ein.

2 Die Sicherungs- und Rettungsequipen sowie die Strafverfolgungsbehörden des

Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben ohne Einschränkung Zutritt.

3 Den Vertretern des Bundesamtes sowie den bevollmächtigten Personen eines

fremden Staates und weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn da- durch der Gang der Untersuchung nicht gestört wird.

Art. 21 Untersuchungshandlungen

1 Die Unfalluntersuchungsstelle kann auf Untersuchungshandlungen verzichten,

wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen würden.

2 Sie kann zur Bearbeitung besonderer Fachfragen Aufträge erteilen.

3 Zur Auswertung der Informationen von Aufzeichnungsgeräten können die Einrich-

tungen der Herstellerfirmen, der Unternehmungen, der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone oder der ausländischen Unfalluntersuchungsbehörden verwendet werden.

4 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie und das Eidgenössische Insti-

tut für Schnee und Lawinenforschung erstellen im Auftrag der Unfalluntersuchungs- stelle einen Bericht über die Wetterlage und die Lawinensituation. Die Unfallunter- suchungsstelle hat diese Stellen unverzüglich zu beauftragen.

5 Die Unternehmungen erstellen auf Anordnung der Unfalluntersuchungsstelle eine

Niederschrift der auf Tonträgern gespeicherten Gespräche und drucken die in den Aufzeichnungsgeräten gespeicherten Daten aus. Die Unfalluntersuchungsstelle kann soweit möglich auch die Datenträger verlangen. Die Unternehmungen müssen die Originale aufbewahren. 6 Originalaufzeichnungen dürfen erst mit Bewilligung der zuständigen Strafverfol- gungsbehörde gelöscht werden. Sie holt vorgängig die Zustimmung der Unfallun- tersuchungsstelle ein.

Art. 22 Anträge auf Untersuchungshandlungen

1 Die vom Untersuchungsverfahren unmittelbar Betroffenen, das Bundesamt, die zu-

ständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie weitere Personen, die ein besonderes rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen, können Untersuchungshandlungen bei der Unfalluntersuchungsstelle beantragen.

2 Die Unfalluntersuchungsstelle kann Anträge auf Untersuchungshandlungen ableh-

nen, wenn: a. die Untersuchungshandlung voraussichtlich keinen wesentlichen Beitrag zum Erreichen des Untersuchungszwecks leistet;

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

b. der voraussichtliche Aufwand für die Unfalluntersuchungshandlung in ei- nem Missverhältnis zum erwarteten Ergebnis steht.

3 Die Unfalluntersuchungsstelle kann beantragte Untersuchungshandlungen, die sie

nach Absatz 2 Buchstabe b ablehnen würde, gleichwohl durchführen oder anordnen, wenn die Kosten dafür von der Antragstellerin oder vom Antragsteller übernommen werden.

4 Der Entscheid der Unfalluntersuchungsstelle kann innerhalb von zehn Tagen seit

der Eröffnung mit Beschwerde bei der Rekurskommission UVEK angefochten wer- den.

Art. 23 Freigabe der Unfallgegenstände Über die Freigabe von Unfallgegenständen oder deren Bestandteilen entscheidet die zuständige Strafverfolgungsbehörde. Sie holt vorgängig die Zustimmung der Un- falluntersuchungsstelle ein.

Art. 24 Zwischenbericht Die Unfalluntersuchungsstelle teilt wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Unfallverhütung von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfordern könnten, dem Bundesamt in einem Zwischenbericht mit den entsprechenden Empfehlungen unverzüglich mit.

Art. 25 Untersuchungsbericht und Sicherheitsempfehlungen

1 Die Unfalluntersuchungsstelle fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem

schriftlichen Bericht zusammen. 2 Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über die beteiligten Personen und Unter- nehmungen, die beteiligten Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastrukturen, den Ereig- nishergang, das Ausmass der Personen- und Sachschäden, die Ergebnisse der Unter- suchungshandlungen, der Gutachten und der Ursachenanalyse. 3 Er wird an die von der Untersuchung direkt Betroffenen und an ihr direkt Betei- ligten, an das Bundesamt sowie an Personen und Stellen versandt, die ein schutz- würdiges Interesse am Ergebnis der Untersuchung glaubhaft machen. Die Berechti- gung zur Einsichtnahme in den Bericht richtet sich während laufenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 32 Absatz 2.

4 Der Untersuchungsbericht stellt keine Verfügung dar.

5 Die Unfalluntersuchungsstelle richtet nötigenfalls Sicherheitsempfehlungen an das Bundesamt.

Art. 26 Abschluss ohne Untersuchungsbericht Die Unfalluntersuchungsstelle kann die Untersuchung ohne Untersuchungsbericht einstellen oder abschliessen, wenn aufgrund der ersten Untersuchungshandlungen feststeht, dass weitere Untersuchungshandlungen keine zweckdienlichen Erkennt- nisse erbringen. Dieser Entscheid ist in einem Kurzprotokoll zu begründen.

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Art. 27 Fristen

1 Die Untersuchung ist innerhalb von zwölf Monaten abzuschliessen.

2 Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung

dies der Unfalluntersuchungsstelle und begründet die Verzögerung. Die Unfallunter- suchungsstelle setzt eine angemessene Nachfrist.

3. Abschnitt: Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 28 Ausstand und Meldung von Abhängigkeiten

1 Mitglieder der Unfalluntersuchungsstelle treten in den Ausstand, wenn sie:

a. am Ausgang der Untersuchung ein persönliches Interesse haben; b. mit einer am Ereignis beteiligten oder von ihm betroffenen Person, mit einer Eigentümerin oder einem Eigentümer, einer Betreiberin oder einem Betrei- ber eines beteiligten Verkehrsmittels oder einer beteiligten Verkehrsinfra- struktur oder mit einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person in der geraden oder, bis und mit dem dritten Grad, in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannah- me verbunden sind; c. bei einer betroffenen Unternehmung angestellt, Mitglied von deren Lei- tungsorganen oder mit deren Rechnungsprüfung betraut sind; d. in einem unter Buchstabe b erwähnten verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem leitenden Angestellten oder einem Mitglied der Leitungsorgane einer betroffenen Unternehmung stehen; e. aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen. 2 Sie haben der Leiterin oder dem Leiter der Unfalluntersuchungsstelle zu melden, wenn sie an einer betroffenen Unternehmung beteiligt sind, zum Beispiel als Aktio- när oder Genossenschafter.

3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Rekurskommission UVEK.

Art. 29 Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen

1 Zeuginnen und Zeugen sind vor der Einvernahme über das Zeugnisverweigerungs-

recht nach dem Bundesstrafrechtspflegegesetz vom 15. Juni 19346 sowie über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses zu belehren.

2 Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie an der Auslösung eines Er-

eignisses unmittelbar beteiligt gewesen sind, dürfen nicht als Zeuginnen oder Zeu- gen, sondern nur als Auskunftspersonen einvernommen werden; sie sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen.

6 SR 312.0

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19277

und des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 8.

Art. 30 Einvernahmeprotokoll

1 Die Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen werden

zusammenfassend protokolliert. Die einvernommenen und die einvernehmenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine einvernommene Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.

2 Die Einvernahme darf nur mit Einverständnis der einvernommenen Person auf

Tonträger aufgezeichnet werden, oder wenn aufgrund der Umstände eine schriftliche Protokollierung nicht möglich ist.

3 Ort, Datum, Beginn und Ende der Einvernahme sind auf dem Protokoll oder auf

dem Tonträger festzuhalten. 4 Von der auf Tonträger aufgezeichneten Einvernahme wird eine Abschrift erstellt. Diese wird von der einvernommenen und der einvernehmenden Person unter- schrieben. Unterschreibt eine einvernommene Person nicht, so ist der Grund dafür auf der Abschrift anzumerken.

Art. 31 Aktennotiz

1 Die Untersuchung der Unfallgegenstände, der Augenschein, Massnahmen zur Re-

konstruktion des Ereignisherganges, Informationsgespräche und ähnliche Untersu- chungshandlungen werden in einer Aktennotiz festgehalten. 2 Die Aktennotiz ist mit dem Datum ihrer Erstellung zu versehen und von der Unter- suchungsleitung oder von der beauftragten Person zu unterzeichnen.

Art. 32 Akteneinsicht

1 Die vom Untersuchungsverfahren direkt Betroffenen, das Bundesamt, die kantona-

len Strafverfolgungsbehörden, die Bundesanwaltschaft und bevollmächtigte Perso- nen eines beteiligten fremden Staates können Akteneinsicht bei der Unfalluntersu- chungsstelle verlangen. Andere Behörden des Bundes und der Kantone und andere Personen haben Akteneinsicht, wenn sie ein besonderes rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen. 2 Solange allfällige Strafverfahren nicht abgeschlossen sind, kann die Akteneinsicht nur über die zuständigen Untersuchungsbehörden oder Gerichte verlangt werden.

3 Die Unfalluntersuchungsstelle darf die Akteneinsicht einschränken, verweigern

oder aufschieben: a. wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, insbesondere die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, oder der Kantone die Ge- heimhaltung erfordern;

7 SR 172.221.10 8 SR 170.32

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

b. wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern; c. solange das Interesse der Unfalluntersuchung oder einer anderen mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden, noch nicht abgeschlossenen Untersu- chung es erfordert.

4 Der Entscheid der Unfalluntersuchungsstelle über die Akteneinsicht kann inner-

halb von zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde bei der Rekurskommission UVEK angefochten werden. 5 Ist die Untersuchung abgeschlossen, stellt die Unfalluntersuchungsstelle die Akten auf Verlangen den zuständigen Untersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehör- den für ihre mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden Verfahren zur Verfü- gung.

Art. 33 Auferlegung der Kosten

1 Untersuchungskosten werden von der Unfalluntersuchungsstelle denjenigen Perso-

nen auferlegt, die ein Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Die Kosten können nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Vor- satz oder die Grobfahrlässigkeit festgestellt worden ist, mit Verfügung geltend ge- macht werden.

2 Die durch spezielle Aufträge der Unfalluntersuchungstelle entstandenen Kosten

gelten als Untersuchungskosten.

3 Kosten für polizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit einem Ereignis gelten

nicht als Untersuchungskosten.

4 Die Kosten der Untersuchungshandlungen, die nach Artikel 22 Absatz 3 durchge-

führt worden sind, können der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachträglich erlassen werden, wenn diese Untersuchungshandlungen wider Erwarten wesentlich zum Erreichen des Untersuchungszweckes beigetragen haben.

Art. 34 Sicherheitsempfehlungen Das Bundesamt unterrichtet die Unfalluntersuchungsstelle innerhalb von sechs Mo- naten nach Zustellung der Sicherheitsempfehlungen über die getroffenen Massnah- men oder über die Gründe, weshalb es auf Massnahmen verzichtet.

Art. 35 Wiederaufnahme der Untersuchung

1 Werden innerhalb von zehn Jahren nach Zustellung des Untersuchungsberichts

neue wesentliche Tatsachen bekannt, so nimmt die Unfalluntersuchungsstelle von sich aus oder auf Antrag die Untersuchung wieder auf.

2 Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann innerhalb von

30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission UVEK erhoben werden; diese ent-

scheidet endgültig.

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

4. Abschnitt: Veröffentlichung

Art. 36 Schlussberichte

1 Die Unfalluntersuchungsstelle erstellt aus dem Untersuchungsbericht einen

Schlussbericht, welcher der Veröffentlichung dient. Im Schlussbericht werden aus- schliesslich die Unternehmungen, Instandhaltungsbetriebe sowie die Hersteller- firmen der betroffenen Verkehrsmittel- und Infrastrukturbestandteile mit Namen ge- nannt. 2 Die Unfalluntersuchungsstelle veröffentlicht den Schlussbericht. Die Veröffentli- chung kann über elektronische Datenträger erfolgen.

3 Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmungen, Instandhaltungsbetriebe

sowie Organisationen, die sich mit Fragen der Verkehrssicherheit befassen, sowie die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone erhalten eine Mitteilung über neu veröffentlichte Schlussberichte.

Art. 37 Ausländische Berichte Die Unfalluntersuchungsstelle leitet ausländische Berichte über Ereignisse, an denen schweizerische Verkehrsunternehmungen beteiligt sind, weiter an das Bundesamt und andere zuständige Behörden des Bundes sowie an alle Unternehmungen und Personen, die daran ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht haben.

Art. 38 Aktenaufbewahrung Die Unfalluntersuchungsstelle bewahrt die Akten während zehn Jahren nach Ab- schluss der Untersuchung auf.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 40 Übergangsbestimmung Untersuchungen von Ereignissen, die sich vor dem 1. Oktober 2000 ereignet haben, werden nach der Verordnung vom 11. November 19259 betreffend das bei Gefähr- dungen oder Unfällen im Bahn- und Schiffsbetriebe zu beobachtenden Verfahren durchgeführt.

9 BS 7 111, AS 1976 46

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

Art. 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11018 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

Anhang (Art. 39) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Die Verordnung vom 11. November 192510 betreffend das bei Gefährdung oder Unfällen im Bahn- und Schiffsbetrieb zu beobachtende Verfahren wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 1. Dezember 199911 über die Mitteilung kantonaler

Strafentscheide Art. 1 Ziff. 9 und 10 Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungs- behörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB)12 ergangen sind:

9. Artikel 238 (Störung des Eisenbahnverkehrs): Einsendung an das Bundes-

amt für Verkehr und an die Unfalluntersuchungsstelle nach Artikel 15 Ei- senbahngesetz vom 20. Dezember 195713.

10. Artikel 239 (Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sofern sie

mit Transportbetrieben im Zusammenhang steht): Einsendung an das Bunde- samt für Verkehr und an die Unfalluntersuchungsstelle nach Artikel 15 Ei- senbahngesetz vom 20. Dezember 1957.

2. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198314

Art. 9 Abs. 2

2 Nach sicherheitsrelevanten Ereignissen kann das Bundesamt im Rahmen seiner

Aufsichtstätigkeit technisch-betriebliche Abklärungen zu den Ursachen und Um- ständen durchführen oder anordnen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Un- falluntersuchungstelle nach Artikel 15 EBG. Art. 15 Abs. 2

2 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000 15.

10 BS 7 111, AS 1976 46 11 SR 312.3; AS 2000 2 12 SR 311.0 13 SR 742.101 14 SR 742.141.1 15 SR 742.161; AS 2000 2103

Unfalluntersuchungsverordnung AS 2000

3. Seilbahnverordnung vom 10. März 1986 16

Art. 9 Abs. 2

2 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000 17.

4. Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 18

Art. 15 Abs. 2

2 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000 19.

5. Verordnung vom 25. November 199820 über die Personenbeförderungs-

konzession Art. 48 Abs. 3

3 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000 21.

6. Verordnung vom 13. Dezember 199922 über die Änderung des

Bundesratsbeschlusses betreffend die Inkraftsetzung der Änderung des Eisenbahngesetzes vom 20. März 1998: Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Abs. 2

2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 15, auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

Artikel 15 wird auf den 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzt.

11018

16 SR 743.12 17 SR 742.161; AS 2000 2103 18 SR 747.201.7 19 SR 742.161; AS 2000 2103 20 SR 744.11 21 SR 742.161; AS 2000 2103 22 AS 2000 106

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