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AS 2000 213

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

vom 23. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 38 Absatz 3 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (Gesetz) und auf Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 2, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfes- ter Anlagen erzeugt werden; b. die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung; c. die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen. 2 Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:

a. in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt; b. bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der Medi- zinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996 3; c. von militärischen Anlagen, soweit die Strahlung auf Angehörige der Armee einwirkt; d. von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerk- zeugen oder Mobiltelefonen. 3 Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektri- sche oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.

SR 814.710

1999-6141 213

Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

Art. 3 Begriffe 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war.

2 Anlagen gelten als neu, wenn:

a. der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermög- licht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig war; b. sie an einen anderen Standort verlegt werden; oder c. sie am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisen- bahnen und Strassenbahnen (Anh. 1 Ziff. 5).

3 Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:

a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; b. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspiel- plätze; c. diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.

4 Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung,

die: a. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder b. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Tech- nik auf andere Anlagen übertragen werden können.

5 Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen

mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen. 6 Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung. 7 Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird. 8 Induzierter Körperableitstrom ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leit- fähiges Objekt berührt wird. 9 Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sende- leistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für neue und alte Anlagen

Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festge- legten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.

2 Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde

Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emis- sionsbegrenzungen an. 2 Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. 3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Zif- fer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.

2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für neue Anlagen

Art. 6 Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.

3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für alte Anlagen

Art. 7 Sanierungspflicht 1 Die Behörde sorgt dafür, dass alte Anlagen, die den Anforderungen der Artikel 4 und 5 nicht entsprechen, saniert werden. 2 Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 8 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschrän- kungen oder die Stilllegung der Anlage. 3 Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

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Art. 8 Sanierungsfrist

1 Die Frist für die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen richtet

sich nach den Vorschriften von Anhang 1. Enthält Anhang 1 keine Vorschriften, so gilt eine Frist von höchstens fünf Jahren. Die Behörde kann die Frist auf Gesuch hin um höchstens die Hälfte verlängern, wenn die Durchführung der Emissionsbegren- zungen innerhalb der ordentlichen Frist wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

2 Für die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen beträgt die Sanie-

rungsfrist höchstens drei Jahre. Die Behörde legt kürzere Fristen fest, mindestens aber drei Monate, wenn die Massnahmen ohne erhebliche Investitionen durchge- führt werden können.

Art. 9 Änderung alter Anlagen

1 Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so müssen im massgeben-

den Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllt sein: a. An Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anla- gegrenzwert überschritten war, darf die magnetische Flussdichte bezie- hungsweise die elektrische Feldstärke nicht zunehmen. b. An den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung darf der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 nicht überschritten werden.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Kontrolle

Art. 10 Mitwirkungspflicht Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2, zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

Art. 11 Meldepflicht 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der Behörde im Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am be- stehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenom- men sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).

2 Das Standortdatenblatt muss enthalten:

a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; c. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am

stärksten ist,

2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung

am stärksten ist, und

3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenz-

wert nach Anhang 1 überschritten ist; d. einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.

Art. 12 Kontrolle

2 Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie

Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

3 Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen

oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von die- sen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a. die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und b. die verfügten Anordnungen befolgt werden.

3. Kapitel: Immissionen

Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte

1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo

sich Menschen aufhalten können. 2 Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Kör- per einwirkt.

Art. 14 Ermittlung der Immissionen

1 Die Behörde ermittelt die Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass

Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschritten sind. 2 Sie führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BUWAL empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

3 Bei der Ermittlung der Strahlung in Betriebsräumen werden Immissionen aus be-

triebseigenen Quellen nicht berücksichtigt.

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

4 Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke, mag- netische Flussdichte, induzierter Körperableitstrom oder Berührungsstrom für den- jenigen Betriebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind.

5 Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen

während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andernfalls ist der höchste Ef- fektivwert massgebend.

Art. 15 Beurteilung der Immissionen Die Behörde beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenz- werte nach Anhang 2 überschreiten.

4. Kapitel: Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen

Art. 16 Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten An- lagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehal- ten werden können.

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 17 Vollzug durch die Kantone Die Kantone vollziehen diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 18.

Art. 18 Vollzug durch den Bund Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarun- gen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BUWAL und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 19 Koordinationsbehörde

1 Tragen mehrere Anlagen zur Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach

Anhang 2 bei und sind für den Vollzug dieser Verordnung bei diesen Anlagen ver- schiedene Behörden zuständig, so bezeichnen die beteiligten Behörden die für die Koordination zuständige Behörde.

2 Die koordinierende Behörde geht nach den Koordinationsgrundsätzen des Raum-

planungsgesetzes vom 22. Juni 1979 vor.

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

2. Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Art. 20 Übergangsbestimmung Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach Artikel 7 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie berücksichtigt dabei die Dringlich- keit der Sanierung. Für nicht dringliche Fälle kann die zweijährige Frist ausnahms- weise überschritten werden.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

23. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10727 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

Anhang 1 (Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16)

Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung

von elektrischer Energie

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspan-

nung von mindestens 1000 V: a. Wechselstrom-Freileitungen; b. Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.

1 Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.

2 Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehö- ren. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Ein- phasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.

3 Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem

Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Lei- tungsstränge umfassen. 4 Die Anlage umfasst innerhalb des zu beurteilenden Leitungsabschnittes alle Lei- tungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. 5 Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdver- legten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.

6 Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Leiteranordnung, der Phasenbe-

legung oder des massgebenden Betriebszustandes.

13 Massgebender Betriebszustand

1 Als massgebender Betriebszustand der Anlage gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge, wobei jeder Leitungsstrang betrieben wird: a. mit seinem thermischen Grenzstrom bei 40 oC; und b. in der am häufigsten vorkommenden Lastflussrichtung.

2 Wird in der Plangenehmigungsverfügung ein vom thermischen Grenzstrom abwei-

chender Wert für den maximalen Strom festgelegt, so kann für die Festlegung des massgebenden Betriebszustands dieser Wert zugrunde gelegt werden.

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

14 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt

1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindli-

cher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a. die Phasenbelegung so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte aus- serhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmun- gen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

16 Alte Anlagen

1 Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszu- stand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasen- belegung so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten mini- miert wird.

17 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den An- forderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Bedingungen von Ziffer 15 Absatz 2 erfüllt sind.

21 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.

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1 Als Anlage gelten die stromführenden Teile einer Transformatorenstation ein-

schliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.

23 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

24 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt

1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit

empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass

alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Ab- schirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

31 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.

1 Als Anlage gelten die unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder

einer Schaltanlage.

2 Als Änderung gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Er-

weiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.

33 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

34 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt

1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit

empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass

alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Ab- schirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

36 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den An- forderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingung von Ziffer 35 Absatz 2 erfüllt ist.

41 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19024 unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.

42 Neue Anlagen

Neue Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere müssen folgende Massnahmen ergriffen werden: a. Speiseleitungen ab Verteiltafeln sind möglichst sternförmig anzuordnen. b. Schlaufen in Speiseleitungen sind zu vermeiden. c. Hauptverteilsysteme dürfen nicht in der Nähe des Schlafbereichs eingerich- tet werden.

4 SR 734.0

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

51 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen und Strassenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.

5. Dezember 19945 über elektrische Anlagen von Bahnen sowie die Traktionsstrom-

rückleiter.

53 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen.

54 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt

1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindli-

cher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a. die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht ausgerüstet ist; und b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

56 Alte Anlagen

Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszu- stand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten.

5 SR 734.42

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

57 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den An- forderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingungen von Ziffer 55 Absatz 2 erfüllt sind.

6 Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose

Teilnehmeranschlüsse

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen von zellularen Mobil-

funknetzen und von Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer ge- samten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W.

62 Begriffe

1 Als Anlage gelten alle Sendeantennen für die Funkdienste nach Ziffer 61, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammen- hang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen.

2 Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung

(ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.

63 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.

64 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt: a. für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden: 4,0 V/m; b. für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in einem höheren Frequenzbereich senden: 6,0 V/m; c. für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b senden: 5,0 V/m.

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

65 Neue und alte Anlagen

Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige

Funkanwendungen

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übri-

ger Funkanwendungen, die insgesamt eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

1 Als Anlage gelten alle Sendeantennen der Funkanwendungen nach Ziffer 71, die

auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusam- menhang stehen.

2 Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung

(ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.

73 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleis- tung.

74 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt: a. für Langwellen- und Mittelwellensender: 8,5 V/m; b. für alle übrigen Sendeanlagen: 3,0 V/m.

1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit

empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

a. die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Er- füllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

76 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den An- forderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingungen von Ziffer 75 Absatz 2 erfüllt sind.

81 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die eine mittlere äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die wäh- rend mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

1 Als Anlage gelten alle Radarsendeantennen, die in einem engen räumlichen Zu-

sammenhang stehen.

2 Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung

(ERP) oder die Änderung von Senderichtungen oder Abtastzyklen.

83 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luft- raumes mit der maximalen Sendeleistung.

84 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit

empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a. die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Er- füllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

86 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den An- forderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingungen von Ziffer 85 Absatz 2 erfüllt sind.

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

Anhang 2 (Art. 5, 13, 14, 15, 19)

Immissionsgrenzwerte

1 Die Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der

magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte betragen:

Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer

elektrischen magnetischen magnetischen Feldstärke Feldstärke Flussdichte EG,f (V/m) HG,f (A/m) BG,f (µT) (Minuten)

< 1 Hz – 32 000 40 000 –6 1–8 Hz 10 000 32 000 / f 2 40 000 / f 2 –6 8–25 Hz 10 000 4000 / f 5000 / f –6 0,025–0,8 kHz 250 / f 4/f 5/f –6 0,8–3 kHz 250 / f 5 6,25 –6 3–100 kHz 87 5 6,25 –6 100–150 kHz 87 5 6,25 6 0,15–1 MHz 87 0,73 / f 0,92 / f 6 1–10 MHz 87 / f 0,73 / f 0,92 / f 6 10–400 MHz 28 0,073 0,092 6 400–2000 MHz 1,375 · f 0,0037 · f 0,0046 · f 6 2–10 GHz 61 0,16 0,20 6 10–300 GHz 61 0,16 0,20 68 / f 1.05 Dabei bedeutet f die Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit.

6 Massgebend ist der höchste Effektivwert (Art. 14 Abs. 5)

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

2 Zusätzlich zu Absatz 1 gelten bei gepulsten Immissionen für den während der

Pulsdauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die folgenden Immissionsgrenzwerte:

Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer

elektrischen magnetischen magnetischen Feldstärke Feldstärke Flussdichte EP,f (V/m) HP,f (A/m) BP,f (µT)

10–400 MHz 900 2,3 2,9 Pulsdauer 400–2000 MHz 44 · f 0,12 · f 0,15 · f Pulsdauer 2–300 GHz 1950 5,1 6,4 Pulsdauer Dabei bedeutet f die Frequenz in MHz.

12 Immissionsgrenzwert für den induzierten

Körperableitstrom Für Frequenzen zwischen 10 und 110 MHz beträgt der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms

13 Immissionsgrenzwert für den Berührungsstrom

Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms beträgt:

Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms I B,G,f (mA)

< 2,5 kHz 0,5 2,5–100 kHz 0,2 · f 0,1–110 MHz 20 Dabei bedeutet f die Frequenz in kHz.

1 Sind verschiedene Frequenzen gleichzeitig vorhanden, so werden die Immissionen

für jede Frequenz einzeln ermittelt. 2 Die so ermittelten Immissionen werden nach Ziffer 22 mit einem frequenzabhängi- gen Faktor gewichtet und summiert.

230

Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

3 Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziffer 22 berechneten Summen be-

trägt 1.

22 Summierungsvorschriften

Ziffer Frequenzbereich Physikalische Summierungsvorschrift Mittelungs- Grösse dauer

1MHz 10 MHz –7 ∑ ∑

221 1 Hz–10 MHz elektrische Ef Ef

Feldstärke + EG , f 87 1Hz >1MHz

65kHz 10 MHz –7 ∑ ∑ magnetische Hf Hf Feldstärke + H G, f 5 1Hz > 65kHz

65kHz 10 MHz –7 ∑ ∑ magnetische Bf Bf Flussdichte + BG , f 6,25 1Hz > 65kHz

2

1 MHz

 Ef  Feldstärke ∑   ⋅ f + ∑ 

100 kHz  87 

f  > 1 MHz  E G , f 

magnetische 300 GHz 

2 6 Minuten

Hf  2 1MHz  Hf  Feldstärke ∑    0,73  ⋅ f +  2   ∑  

100 kHz  >1MHz 

H G. f 

magnetische 2 6 Minuten

300 GHz  

2

1 MHz

 B  B Flussdichte ∑  0,92f  ⋅ f 2 + ∑  B f 

100 kHz   >1 MHz  G. f 

2

223 Zusätzlich bei elektrische 300 GHz  Ef  Pulsdauer

gepulsten Feldstärke ∑  E  Immissionen 10 M Hz P, f 

2

10 MHz–300 GHz magnetische 300 GHz Hf  Pulsdauer

Feldstärke ∑  

10 MHz  H P , f 

2 magnetische 300 GH z Bf  Pulsdauer Flussdichte ∑  B 

10 M Hz P, f 

2

224 10 MHz–110 MHz Induzierter 110 MHz

I  6 Minuten Körper- ∑  K, f  ableitstrom 10 MHz  45 

7 Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5)

231

Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

Ziffer Frequenzbereich Physikalische Summierungsvorschrift Mittelungs- Grösse dauer

110 MHz –8

225 1 Hz–110 MHz Berührungs- I B, f

strom I B ,G , f 1Hz

Die Summierung erfolgt jeweils innerhalb des beim Summenzeichen angegebenen Frequenzbereichs über alle Frequenzen f, bei denen Immissionen gleichzeitig vor- handen sind. Dabei bedeuten: f Frequenz in MHz Ef Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f EG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 EP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 Hf Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f HG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 HP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 Bf Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f BG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 BP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 IK,f Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms in mA bei der Frequenz f IB,f Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f IB,G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f nach Ziffer 13

8 Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5)

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Schutz vor nichtionisierender Strahlung AS 2000

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