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AS 2000 2241

Bundesbeschluss betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Bundesbeschluss betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 10. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1997 1, beschliesst:

Art. 1

1 Der am 28. Oktober 1996 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Schweizerischen

Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Euro- päischen Übereinkommens vom 20. April 19592 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 18. Dezember 1997 Nationalrat, 10. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

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