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Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Verordnung über das provisorische Fahrberechtigungsregister
vom 23. August 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 19581
sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 2 über den Datenschutz (DSG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb eines provisorischen auto-
matisierten Fahrberechtigungsregisters (Register) zur Erprobung der Einführung des definitiven Fahrberechtigungsregisters (FABER). 2 Das Register dient der Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen.
Art. 2 Einführung des provisorischen Registers
1 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) baut das Register in Zusammenarbeit mit
den Kantonen auf.
2 Es führt mit jedem Kanton einen Systemtest durch und übernimmt nach dessen
erfolgreichem Abschluss den kantonalen Datensatz. Ab diesem Zeitpunkt aktuali- siert der betreffende Kanton seine Daten im Register.
Art. 3 Inhalt des Registers Im Register werden folgende Daten erfasst: a. Daten zur Hauptidentifikation:
2. kantonale Registeridentifikation;
b. Personenstammdaten:
5. Geburtsdatum,
SR 741.53
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12. Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift (Muster);
c. Wohnadresse:
3. vorgängige Adresse;
d. Kontrollinformationen:
2. Datum der letzten Mutation;
e. Ausweisdaten:
10. Datum der nächsten medizinischen Kontrolluntersuchung;
f. Kategoriendaten:
5. Beschränkungen.
Art. 4 Beteiligte Behörden und Zuständigkeiten 1 Die für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen Behörden erfassen und mutieren alle Daten nach Artikel 3 in ihren eige- nen Datensystemen und übermitteln sie anschliessend an das Register. 2 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle bearbeitet die Daten über die militärischen Fahrberechtigungen.
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3 Das Bundesamt kontrolliert die eingegebenen Daten und Mutationen auf Vollstän-
digkeit und Plausibilität.
4 Bei unvollständigen oder fehlerhaften Einträgen veranlasst das Bundesamt deren
Berichtigung, Ergänzung oder Löschung durch die Amtsstelle, welche die Daten in das System eingegeben hat, oder nimmt nach Rücksprache mit dieser Amtsstelle die erforderlichen Anpassungen selbst vor.
Art. 5 Zugriffsberechtigung und Abrufverfahren Die Daten können nur vom Bundesamt, der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle und den für die Erteilung und den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrer- ausweisen zuständigen kantonalen Behörden abgefragt werden, und zwar nach: a. persönlicher Identifikationsnummer (PIN); b. kantonaler Registeridentifikation; c. PIN und fortlaufender Ausweisnummer; d. Name; e. Name und Jahrgang; f. Name und Geburtsdatum; g. Name und Vorname(n); h. Name, Vorname(n) und Jahrgang; i. Name, Vorname(n) und Geburtsdatum; j. Name und Wohnort.
Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht der betroffenen Person 1 Jede Person hat das Recht, bei der für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen Behörde ihres Wohnortes Auskunft über ihre ei- genen Daten zu verlangen. Bei Urteilsunfähigen steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber ausschliesslich im Namen und im Interesse der betroffenen Person. Die Auskunft verlangende Person beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin hat sich auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen. 2 Die Behörde gibt den Inhalt der Daten innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunfts- begehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt. 3 Personen nach Absatz 1 können verlangen, dass Daten, die sie betreffen, berich- tigt, ergänzt oder aus dem Register entfernt werden. Sie müssen das Begehren schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.
4 Anfragen und Berichtigungsbegehren von Privatpersonen mit Wohnsitz im Aus-
land werden vom Bundesamt an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Muta- tion im Register vorgenommen hat.
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Art. 7 Wohnsitzänderung
1 Nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen Kanton, der bereits an das Register
angeschlossen ist, erfolgt die Adressänderung im Register durch den neuen Wohn- sitzkanton. Der bisherige Wohnsitzkanton erhält eine Mutationsmeldung. 2 Nach der Verlegung des Wohnsitzes von einem Kanton, der bereits an das Register angeschlossen ist, in einen Kanton, der noch nicht angeschlossen ist, erfolgt die Mutationsmeldung durch Zustellung des ersetzten Führerausweises an den bisheri- gen Wohnsitzkanton. Dieser nimmt die Adressänderung in seinem Datensatz vor.
Art. 8 Entfernen von Daten Verzichtet eine Person freiwillig auf einen Ausweis oder wird das Ableben einer Person von der zuständigen Behörde gemeldet, werden die entsprechenden Daten von der für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständi- gen kantonalen Behörde aus dem Register entfernt.
Art. 9 Datensicherheit und Protokollierung 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit haben die zugriffsberechtigten Behör- den die Verordnung vom 14. Juni 19933 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 2000 4 zu beachten.
2 Im Rahmen der Datenbearbeitung wird vom System selber protokolliert, welcher
Benutzer oder welche Benutzerin wann den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.
Art. 10 Interne Datenschutzkontrolle Die zugriffsberechtigten Behörden treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbei- tung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
Art. 11 Verantwortung und Aufsicht 1 Die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der erfassten Daten liegt bei der Amtsstelle, welche die Daten in das System eingibt.
2 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist für den technischen
Unterhalt und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie für die Verwal- tung der Zugriffsberechtigungen verantwortlich.
3 SR 235.11 4 SR 172.010.58
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Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11075 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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