AS 2000 2385
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze infolge des Autobahnzusammenschlusses zwischen Bardonnex (Kanton Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Departement Hochsavoyen)
Übersetzung1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze infolge des Autobahnzusammenschlusses zwischen Bardonnex (Kanton Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Departement Hochsavoyen)
Abgeschlossen am 18. September 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19972 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Januar 2000 In Kraft getreten am 1. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen des Abkommens vom 27. September
19843 über den Autobahnzusammenschluss zwischen Bardonnex (Genf) und Saint-
Julien-en-Genevois (Hochsavoyen), insbesondere dessen Artikel 1 Absatz 5 und 4 Absatz 1, umzusetzen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Genf
und dem Departement Hochsavoyen in den Abschnitten einerseits zwischen den Grenzsteinen Nr. 34 und Nr. 47 sowie zwischen den Grenzsteinen Nr. 48 und Nr. 50 und andererseits zwischen den Grenzsteinen Nr. 64 und Nr. 70 wird nach Austausch von Parzellen gleichen Umfangs entsprechend dem dem vorliegenden Abkommen beigefügten und Bestandteil desselben bildenden Plan im Massstab 1:5000 (Beilage Nr. 1) bereinigt.4
2. Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Ver-
markung der bereinigten Grenze ergeben können.
Art. 2
1. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind die ständigen Delegierten für die
Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich der in Artikel 1 be- zeichneten Abschnitte beauftragt vorzunehmen: a) die Vermarkung und die Vermessung der Grenze, b) die Errichtung der Verzeichnisse, der Pläne und der Grenzbeschreibung.
SR 0.132.349.18
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2000 2385).
2 AS 2000 2384 3 SR 0.725.141 4 Die Beilagen zu diesem Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.
2000-1619 2385
Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze AS 2000
2. Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit beigefügten Ver-
zeichnissen, Plänen und Beschreibung des neuen Verlaufs aufgestellt. Nach Geneh- migung der beiden Regierungen durch einen Notenaustausch wird das Protokoll die- selbe Rechtskraft haben wie das vorliegende Abkommen.
3. Die Kosten der durch dieses Abkommen notwendig gewordenen Bereinigung der
Vermarkung werden von jeder der beiden Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.
Art. 3
1. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird das Land senkrecht unter
dem Werk sowie beidseits davon ein Streifen von sechs Metern Breite von 11 641 m2 Fläche, wie im beiliegenden Plan festgelegt (Beilage Nr. 2), der französi- schen Seite unentgeltlich und frei von Lasten und Dienstbarkeiten zu Eigentum übertragen.5 2. Die teilweise, gesamte oder ausgleichende Aufschüttung des Geländes des Haupt- werkes zu Gunsten der schweizerischen Seite ist Gegenstand einer besonderen Ver- einbarung.
Art. 4 Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf das Datum des Empfangs der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.
Geschehen in Bern, am 18. September 1996, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Für den Für den Präsidenten Schweizerischen Bundesrat: der Französischen Republik: Mathias Krafft Bernard Garcia
5 Die Beilagen zu diesem Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.