AS 2000 2429
Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen
Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen (VLVA)
Änderung vom 28. Juni 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Dezember 19911 über die Leistungen bei vorzeitigem Al- tersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen wird wie folgt ge- ändert:
Art. 1 Bst. c-e Die Verordnung gilt für die Bediensteten in den folgenden besonderen Dienst- verhältnissen: c. Werkpilotenpersonal der Luftwaffe (LW); d. Testpilotenpersonal der Gruppe Rüstung (GR), dessen Einsätze im Flug- dienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen; e. Bedienstete der Flugverkehrsleitung und Flugsicherung der Luftwaffe (Flug- sicherungspersonal LW);
Art. 3 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Das Rücktrittsalter beträgt:
b. für das Werkpilotenpersonal LW, das Testpilotenpersonal GR, das Flugsi- cherungspersonal LW und das Pilotenpersonal des Bundesamtes für Zivil- luftfahrt (Art. 1 Bst. c–e und g) 62 Jahre.
3 Die Wahlbehörde kann Angehörige des Instruktionskorps und des UeG (Art. 1
Bst. b und f) mit 55 Jahren, das Werkpilotenpersonal LW, das Testpilotenpersonal GR, das Flugsicherungspersonal LW und das Pilotenpersonal des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Art. 1 Bst. c–e und g) mit 58 Jahren aus dem besonderen Dienstver- hältnis entlassen, wenn die Bediensteten ohne ihr Verschulden und aus andern Gründen als Invalidität nicht mehr im besonderen Dienstverhältnis verbleiben kön- nen. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das zuständige Departement.
1 SR 510.24
2000-1977 2429
Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt AS 2000
Art. 5 Abs. 2 erster Satz
2 Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 erhalten zudem bis zur Vollendung des
62. Altersjahrs eine Zusatzleistung des Bundes. ...
Art. 7 Abs. 1 und 3 1 Der Bundesrat kann Personen, die nach Vollendung des 55. Altersjahrs auf eigenes Begehren nach Artikel 3 der Rechtsstellungsverordnung vom 2. Dezember 19962 ausscheiden und deren Ausscheiden aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando dienstlich gerechtfertigt ist, eine Leistung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewil- ligen.
3 Aufgehoben
Art. 8 Höhe der Zusatzleistung
1 Die Zusatzleistung nach Artikel 5 Absatz 2 entspricht dem Unterschied zwischen
der Summe der Leistungen der Pensionskasse des Bundes, einschliesslich des Teue- rungsausgleichs, der Renten nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung, der Renten der Militärversicherung sowie allfälliger Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfall und Renten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung und 80 Prozent des massgebenden Verdiensts. 2 Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird zusätzlich die Kinderrente nach Ar- tikel 41 der PKB-Statuten vom 24. August 19946 ausgerichtet, wobei jedoch zu- sammen mit der Rente und der Zusatzleistung 90 Prozent des massgebenden Ver- diensts nicht überschritten werden dürfen.
3 Der massgebende Verdienst setzt sich zusammen aus Besoldung, Ortszuschlag und
versicherten Zulagen und Vergütungen; teuerungsbedingte Erhöhungen und Real- lohnerhöhungen werden berücksichtigt.
4 Die Zusatzleistung wird um den Betrag gekürzt, um den die Rente der Pensions-
kasse des Bundes kleiner ist als 60 Prozent des versicherten Verdiensts.
Art. 9 Aufgehoben
2 SR 510.22 3 SR 831.10 4 SR 831.20 5 SR 832.20 6 SR 172.222.1
Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt AS 2000
Art. 16 Übergangsbestimmungen 1 Bediensteten, deren Dienstverhältnis gestützt auf Artikel 3 vor dem 1. Januar 2004 aufgelöst wird, wird die Zusatzleistung nach Artikel 8 bis zur Vollendung des
65. Altersjahrs ausgerichtet.
2 Bediensteten, deren Dienstverhältnis zwischen dem 1. Januar 2004 und dem
31. Dezember 2010 wegen Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 aufgelöst wird, wird die Zusatzleistung nach Artikel 8 zwischen dem 63. und 65. Altersjahr wie folgt degressiv ausgerichtet: a. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 3 nach vollendetem 58. Altersjahr vor- zeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf folgende reduzierte Zusatz- leistung: Jahrgänge 1946 7/8 1947 6/8 1948 5/8 1949 4/8 1950 3/8 1951 2/8 1952 1/8 b. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 3 nach vollendetem 60. Altersjahr vor- zeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf folgende reduzierte Zusatz- leistung: Jahrgänge 1944 7/8 1945 6/8 1946 5/8 1947 4/8 1948 3/8 1949 2/8 1950 1/8 c. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 3 nach vollendetem 62. Altersjahr vor- zeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf folgende reduzierte Zusatz- leistung: Jahrgänge 1942 7/8 1943 6/8 1944 5/8 1945 4/8 1946 3/8 1947 2/8 1948 1/8
Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt AS 2000
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 2. Dezember 1991 7 über das Überwachungsgeschwader
Art. 36 Abs. 3
3 Das Dienstverhältnis der Angehörigen, die gemäss Feststellung der Wahlbehörde
aus andern Gründen als Invalidität und ohne eigenes Verschulden nicht mehr in ih- rer beamtenrechtlichen Stellung verwendet werden, kann von der Wahlbehörde be- reits nach dem vollendeten 55. Altersjahr aufgelöst werden. Ist der Bundesrat Wahl- behörde, so entscheidet das VBS.
2. Verordnung vom 21. November 1990 8 über das Instruktionskorps
Art. 38 Abs. 3
3 Das Dienstverhältnis der Instruktoren, die gemäss Feststellung der Wahlbehörde
aus andern Gründen als Invalidität und ohne eigenes Verschulden nicht mehr in ih- rer beamtenrechtlichen Stellung verwendet werden, kann von der Wahlbehörde be- reits nach dem vollendeten 55. Altersjahr aufgelöst werden. Ist der Bundesrat Wahl- behörde, so entscheidet das VBS.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11116 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 SR 510.102 8 SR 512.41