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AS 2000 2621

Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs

Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs

vom 1. September 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 10 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 (SVAV), verordnet:

Art. 1 Rückerstattungsantrag

1 Der Rückerstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

a. Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger nach den Kategorien von Artikel 8 Absatz 2 SVAV; b. Name und Unterschrift des Antragstellers.

2 Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen

Schwerverkehrsabgabe verrechnet.

Art. 2 Nachweis

1 Für jede Fahrt im Vor- oder Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs

(UKV) muss der Antragsteller der Oberzolldirektion auf Verlangen einen Nachweis vorlegen.

2 Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind

während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vor- zuweisen.

Art. 3 Periodizität

1 Die Rückerstattungsperiode ist der Kalendermonat.

2 Pro Monat kann höchstens ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.

3 Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalen- dermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, bei der Oberzolldirektion einreichen.

SR 641.811.22 1 SR 641.811

2000-1950 2621

Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe AS 2000

Art. 4 Mitwirkung der UKV-Anbieter

1 Eisenbahnunternehmungen, Reedereien und Betreiber von Umschlagsbahnhöfen

sowie die Hafenverwaltungen müssen der Oberzolldirektion jährlich die Anzahl Einheiten melden, die im UKV transportiert wurden.

2 Die Angaben sind entsprechend den Kategorien nach Artikel 8 Absatz 2 SVAV

aufzuschlüsseln.

3 Die Meldungen müssen bis am 31. März des folgenden Jahres erfolgen.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

1. September 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement:

11120 Kaspar Villiger
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