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AS 2000 273

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) (Anpassungen an die neue Bundesverfassung)

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) (Anpassungen an die neue Bundesverfassung)

Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 1999 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Juni 1999 2, beschliesst:

I Das Geschäftsverkehrsgesetz3 (GVG) wird wie folgt geändert:

Ingress ... gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung4, ...

Art. 1 Abs. 2 2 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

Ia. Öffentlichkeit der Sitzungen Art. 3

1 Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich.

2 Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen des Landes oder aus Gründen des

Persönlichkeitsschutzes können ein Sechstel der Mitglieder eines Rates oder der

4 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 160, 167, 169 Absatz 1,

173 Absatz 2 und 192 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999

(AS 1999 2556).

1999-4224 273

Geschäftsverkehrsgesetz AS 2000

Vereinigten Bundesversammlung, eine Kommission oder der Bundesrat eine gehei- me Beratung beantragen. Die Beratung über den Antrag selbst ist geheim. 3 Jedermann ist verpflichtet, über geheime Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

Gliederungsartikel vor Art. 3bis Ib. Offenlegung der Interessenbindungen Art. 4

1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des

Bundesgesetzes oder der Verordnung der Bundesversammlung.

2 Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbe-

schluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Art. 5 und 6 Aufgehoben

Art. 7 Soweit die Bundesversammlung durch Verfassung oder Gesetze dazu ermächtigt ist, erlässt sie rechtsetzende Bestimmungen in der Form einer Verordnung der Bundes- versammlung.

Art. 8 Aufgehoben

1 Ausführungsbestimmungen über die Tätigkeit der Bundesversammlung, insbeson-

dere über ihre Verwaltungsangelegenheiten und über ihre Mitwirkung in interna- tionalen Organisationen werden in der Form von Verordnungen der Bundesver- sammlung erlassen.

Art. 8ter Abs. 4 dritter Satz und Abs. 4 bis 4 ... Ihr obliegt die oberste Leitung der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesver- sammlung. 4bis DieKoordinationskonferenz wählt den Generalsekretär der Bundesversamm- lung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.

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Gliederungstitel vor Art. 8 novies

4. Dienstleistungen für die Bundesversammlung

1bis Die Parlamentsdienste können für weitere Dienstleistungen, die für den Parla- mentsbetrieb notwendig sind, im Auftrag der Bundesversammlung oder ihrer Organe Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Der Einbezug erfolgt im Einverneh- men mit dem zuständigen Departement. Bei Differenzen entscheidet die Verwal- tungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates. 3, 5 und 6 Aufgehoben

7 Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen, die für die allgemeine Bundesverwal-

tung gelten, werden im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesver- sammlung angewendet, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts an- deres bestimmt. Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahr- genommen.

8 Der Entwurf der Verwaltungsdelegation für den Voranschlag und für die Rech-

nung der Bundesversammlung wird vom Bundesrat unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und für die Rechnung des Bundes aufgenommen. Die Verwal- tungsdelegation vertritt ihren Entwurf vor den eidgenössischen Räten.

Art. 8decies Das Hausrecht wird in den Ratssälen durch die Ratspräsidenten, in den weiteren Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Ver- waltungsdelegation ausgeübt.

Art. 11 Abs. 1

1 Verfassungsartikelund nicht dringlich erklärte Bundesgesetze dürfen nur aus-

nahmsweise erstmals von beiden Räten in der gleichen Session beraten werden.

Art. 24 1 Die Bundesversammlung hat die Volksinitiative oder Teile derselben für ungültig zu erklären, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung nicht erfüllt sind. 2 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Gültigkeit einer Volks- initiative oder von Teilen derselben voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist die Volksinitiative beziehungsweise der strittige Teil derselben als gültig zu betrachten.

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Art. 27 Abs. 1 1 Verlangt die Volksinitiative eine Partialrevision der Bundesverfassung und weist sie die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs auf, so hat die Bundesversammlung in- nert 30 Monaten nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie allen gültigen Teilen der Initiative, so wie sie lauten, zustimmt oder nicht.

Art. 35 Abs. 1 und 5

1 Bei Entwürfen zu Bundesgesetzen, die dringlich erklärt werden sollen, wird die

Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen. 5 Erweist sich der Entwurf eines Bundesgesetzes infolge Verwerfung der Dringlich- keit als gegenstandslos, so steht jedem Ratsmitglied sowie dem Bundesrat das Recht zu, noch vor der Schlussabstimmung (Art. 36) die Abschreibung der Vorlage zu be- antragen.

Art. 36 Abs. 1

1 Haben beide Räte ein Bundesgesetz, eine Verordnung der Bundesversammlung

oder einen dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss durchberaten und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen, so wird über die Vorlage in jedem Rat eine Schlussabstim- mung vorgenommen.

Art. 43 Abs. 2 erster Satz

2 In einem besonderen Abschnitt der Botschaften behandelt der Bundesrat bei Bun-

desgesetzen deren Verfassungsmässigkeit und bei Verordnungen der Bundesver- sammlung sowie bei einfachen Bundesbeschlüssen deren Gesetzesgrundlage. ...

1 Die Bundesversammlung genehmigt die völkerrechtlichen Verträge.

2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völ- kerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.

3 Ebenfalls selbständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von be-

schränkter Tragweite. Als solche gelten namentlich Verträge, die: a. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben; b. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung ge- nehmigt worden sind; c. Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist;

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d. sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.

4 Der Bundesrat kann die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an

ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite kann er die- se Kompetenz auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.

5 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von De-

partementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

II Übergangsbestimmung Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis in den Par- lamentsdiensten vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Verfügung er- lassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.

III Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.

19. November 1999 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung Büro des Nationalrates: Heberlein Büro des Ständerates: Rhinow

5 BBl 1999 8668

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Anhang

Änderung von anderen Bundesgesetzen

1. Bundesgesetz vom 26. März 19346 über die politischen und polizeilichen

Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft

Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Garantiegesetz, GarG)

Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben

2. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587

Ingress ... gestützt auf Artikel 117 der Bundesverfassung 8, ...

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 5 bis ... Diese Ermächtigung erteilt für das Personal der Parlamentsdienste die Verwal- tungsdelegation der Bundesversammlung, für das Personal des Bundesgerichts die Verwaltungskommission des Bundesgerichts und für das Personal des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts die Verwaltungskommission des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts. Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Wird die Ermächtigung durch die Verwaltungskom- mission des Bundesgerichts verweigert, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig. Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht können auch die Angemessenheit des Entscheides überprüfen. Die Beschwerde steht dem Ver- letzten, der Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu.

6 SR 170.21 7 SR 170.32 8 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 146 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

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3. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19979

Ingress ... gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung10, ...

Art. 33 Abs. 2 2 Er oder sie sorgt für die Koordination mit der Parlamentsverwaltung. Insbesondere konsultiert er oder sie den Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundes- versammlung, wenn Geschäfte des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Amtsstel- len das Verfahren und die Organisation der Bundesversammlung oder der Parla- mentsdienste unmittelbar betreffen. Er oder sie kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung teilnehmen.

Art. 53 Abs. 4

4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung kann mit

beratender Stimme an der Generalsekretärenkonferenz teilnehmen.

Art. 54 Abs. 1 zweiter Satz und 2 1 ... Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Parlamentsdienste kann mit beratender Stimme teilnehmen.

2 Die Informationskonferenz befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen

der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information.

4. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196811

Ingress ... gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung12, ...

9 SR 172.010 10 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) 11 SR 172.021 12 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 177 und 187 Absatz 1 Buchstabe d der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

Geschäftsverkehrsgesetz AS 2000

Art. 1 Abs. 2 Bst. b

2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:

b. Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Ge- richte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeent- scheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 13;

5. Beamtengesetz vom 30. Juni 192714

Ingress ... gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 3 der Bundesverfassung15, ... Art. 1 Abs. 1

1 Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als solcher vom Bundesrat, von einer

ihm nachgeordneten Amtsstelle, von der Bundesversammlung oder von einem eid- genössischen Gericht gewählt wird.

Art. 5 Abs. 2

2 Die Bundesversammlung und die eidgenössischen Gerichte wählen ihre Beamten.

Sie können ihre Wahlbefugnisse bestimmten Organen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte übertragen.

Art. 33 Bst. a bis Disziplinarbehörden sind: abis. die Verwaltungsdelegation und der Generalsekretär der Bundesversammlung für die Beamten der Parlamentsdienste;

Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 3, Bst. c Ziff. 2 bis und Bst. d

2 Beschwerdeinstanzen für andere vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienst-

verhältnis, für nicht vermögensrechtliche Ansprüche und für Disziplinarmassnah- men sind: b. soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist:

1. das Bundesgericht für erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates

und der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung sowie für Ver- fügungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Angelegen- heiten des Personals;

13 SR 172.221.10 14 SR 172.221.10 15 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

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3. die Personalrekurskommission für Beschwerdeentscheide und erstin-

stanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, des Ge- neralsekretärs der Bundesversammlung, der Oberzolldirektion und letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe; c. soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist: 2bis. die Personalrekurskommission für Verfügungen der Verwaltungsdele- gation und des Generalsekretärs der Bundesversammlung, unter Vorbe- halt von Ziffer 3; d. das Bundesgericht für Entscheide der Personalrekurskommission nach Ab- satz 2 Buchstabe b Ziffer 3.

Art. 60 Abs. 3

3 Dieser Artikel ist auf Disziplinarmassnahmen, die von Organen der Bundesver-

sammlung verfügt worden sind, nicht anwendbar.

Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Beschwerde an die paritätische Beschwerdeinstanz ist zulässig gegen erstin- stanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, der zuständigen Or- gane der Bundesversammlung, der Oberzolldirektion sowie letzter Instanzen auto- nomer eidgenössischer Anstalten und Betriebe oder ihnen nachgeordneter Behörden über: ...

6. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194316

Ingress ... gestützt auf Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung17, ... Art. 98 Bst. f bis Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Arti- kel 47 Absätze 2–4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 196818, zulässig gegen Verfügungen: fbis. der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung, soweit das Bundesrecht gegen diese Verfügungen nicht zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne von Buchstabe e vor- sieht;

16 SR 173.110 17 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3,

187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 der neuen Bundesverfassung vom 18. April

1999 (AS 1999 2556) 18 SR 172.021

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7. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198919

Ingress ... gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1, 2 und 10 der Bundesverfassung20 ...

Art. 14 Abs. 2 Der Bundesrat übernimmt in seinem Entwurf unverändert den Entwurf der Ver- waltungsdelegation der Bundesversammlung für den Voranschlag der Bundesver- sammlung sowie den Entwurf der eidgenössischen Gerichte für ihren Voranschlag.

8. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196721

Ingress ... gestützt auf die Artikel 85 Ziffern 10 und 11 und 102 Ziffern 14 und 15 der Bundes- verfassung22, ...

Art. 18 Abs. 2 und 2 bis Die Wahl des Sekretärs durch die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung bedarf der Bestätigung durch die Finanzdelegation. Das Sekretariat ist administrativ den Parlamentsdiensten beigeordnet, die ihm das nötige Personal zur Verfügung stellen. Die besonderen Beziehungen zwischen der Finanzdelegation, den Finanzkom- missionen und ihres Sekretariates einerseits und der Eidgenössischen Finanzkontrol- le andererseits werden im Reglement vom 8. November 198523 der eidgenössischen Räte für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation geregelt.

19 SR 611.0 20 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 167 und 178 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) 21 SR 614.0 22 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 167, 169 Absatz 1, 183 und 187 Absatz 1 Buchstabe a der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) 23 SR 171.126

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