AS 2000 2755
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Änderung vom 23. Juni 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung3, ...
Art. 21 Abs. 1–4
1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Krankenversicherung.
2 Bisheriger Absatz 3
3 Das Bundesamt für Sozialversicherung kann den Versicherern Weisungen zur ein-
heitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Aus- künfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchführen. Diese können auch unangekündigt durchgeführt werden. Die Versicherer haben dem Bundesamt freien Zugang zu sämtlichen von ihm im Rahmen der Inspektion als relevant erachteten Informationen zu verschaffen. Sie müssen dem Bundesamt ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.
4 Die Spitäler und die Pflegeheime müssen den zuständigen Bundesbehörden die
Daten bekannt geben, die diese benötigen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kostendeckungsgrad sowie die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Die Anonymität der Versicherten muss ge- wahrt bleiben.
3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Art. 23 Statistiken Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundesstatis- tikgesetz vom 9. Okober 19924.
Art. 81 Akteneinsicht 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten; d. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Ge- setzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erfor- derlichen Daten; e. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung ei- nes Rückgriffsanspruchs der Krankenversicherung erforderlichen Daten. 2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
Art. 82 Abs. 1 und 2
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforder- lich sind für: a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c. die Festsetzung und den Bezug der Prämien; d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2 Aufgehoben
4 SR 431.01
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Art. 83 Schweigepflicht Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Ver- schwiegenheit zu bewahren.
Art. 84 Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durch- führung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, ein- schliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bear- beiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a. für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen; b. die Prämien zu berechnen und zu erheben; c. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewäh- ren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; d. den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Artikel 65 zu beurteilen so- wie die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren; e. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu ma- chen; f. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; g. Statistiken zu führen.
Art. 84a Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel- fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückfor- derung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfer- tigter Bezüge erforderlich sind; b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtli- chen Streitfalles erforderlich sind; c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 5 über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an:
5 SR 281.1
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a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfül- lung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Be- kanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c. die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und
100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bun-
dessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19927; e. Stellen, die mit der Führung von Statistiken zur Durchführung dieses Geset- zes betraut sind, wenn die Daten für die Erfüllung dieser Aufgabe erforder- lich sind und die Anonymität der Versicherten gewahrt bleibt; f. die zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Arti- kel 21 Absatz 4 handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflege- heime erforderlich sind; g. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung ei- nes Verbrechens erfordert. 3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Ge- setzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. 4 Die Versicherer sind befugt, den Sozialhilfebehörden oder anderen für Zahlungs- ausstände der Versicherten zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Daten bekannt zu geben, wenn Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nach erfolgloser Mahnung nicht bezahlen.
5 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen- den Interesse entspricht; b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge- willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden darf. 6 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen- den Zweck erforderlich sind.
7 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.
8 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
6 SR 642.11 7 SR 431.01
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II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft
Ständerat, 23. Juni 2000 Nationalrat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
13. Oktober 2000 Bundeskanzlei
8 BBl 2000 3577
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