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AS 2000 2795

Strassenverkehrsgesetz (Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer)

Strassenverkehrsgesetz (Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer)

Änderung vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971, beschliesst:

I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert:

Art. 104 Abs. 2 und 3

2 Die Polizeiorgane melden die polizeilich aufgenommenen Strassen-

verkehrsunfälle in anonymisierter Form schriftlich oder auf elektroni- schem Weg dem Bundesamt für Statistik. Dieses erfasst die Daten für statistische Zwecke. Im übrigen ist das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 3 anwendbar.

3 Aufgehoben

Fahrzeug- und 1 Der Bund führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automati- Fahrzeughalter- register siertes Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS).

2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

a. Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugversicherung, Ver- zollung und Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 4; b. Erstellung der Fahrzeugstatistik; c. Identifikation des Halters und Fahndung; d. Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung.

3 Das Register enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher zu-

gelassenen Fahrzeuge, die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Hei- matstaaten der Halter sowie deren Motorfahrzeug-Haftpflichtver- sicherer.

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