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AS 2000 2835

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 2. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 64 Veröffentlichung Das BSV veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elek- tronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form.

Art. 65 Abs. 3 bis und 7 3bis Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleiches mit anderen Arzneimitteln und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt.

7 Arzneimittel werden nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch spätestens 15 Jahre

nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch das BSV daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Nummern der Patente und der Schutzzertifikate sind dem BSV anzugeben. Verfahrenspatente werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.

Art. 66 Abs. 1 1 Als Originalpräparate gelten von einer Herstellerin oder einem Hersteller aufgrund eigener Forschung entwickelte Arzneimittel, deren Wirkstoff oder deren Darrei- chungsform als erster bzw. erste von der zuständigen schweizerischen Prüfstelle zu- gelassen wurde.

Art. 67 Abs. 1-1 quater und 4

1 Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apothe-

ker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchst- preise. 1bis Der Höchstpreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil.

1ter Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen, Abgaben inbegriffen, der Herstel- lungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab.

1 SR 832.102

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Verordnung über die Krankenversicherung AS 2000

1quater Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen Be- triebs- und Investitionskosten.

4 Aufgehoben

Art. 72 Bst. b Im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit werden veröffentlicht: b. andere Änderungen der Spezialitätenliste;

II Übergangsbestimmung Das BSV kann für bestimmte Arzneimittelgruppen während höchstens fünf Jahren auf die Anpassung der Preise an die in Artikel 67 vorgesehene Preisstruktur ver- zichten oder eine gestaffelte Anpassung vorsehen.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

2. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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