Lexipedia

AS 2000 2838

AS 2000 2838

Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom 1. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29 Gebührenpflicht Die Löschungen von Einfuhren mit GEB sind gebührenpflichtig; als Löschung gilt jede einzelne verzollte Partie.

II 1 Anhang 1 Ziffern 9, Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kar- toffelprodukte und 10, Marktordnung Frischgemüse (2-Phasensystem) erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 4 Ziffern 2, Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma und 7,

Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte, sowie 13, Marktordnung Wein, Traubensaft und -most erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11125 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 916.01

2838 2000-1935

Agrareinfuhrverordnung AS 2000

Anhang 1 (Art. 5)

Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten und allfälliger zweckgebundener Zollanteile sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Ziffern 9 und 10 Betrifft nur den französischen Text.

Agrareinfuhrverordnung AS 2000

Anhang 4 (Art. 10)

2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma

Nummer des Zoll- Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des kontingentes Zollkontingentes (Stück) [1] [1] [1] [1]

02 Tiere der Rindergattung 0102.1010 1 200

03 Tiere der Schweinegattung 0103.1010 100

04 Zollkontingent Nr. 04 wird wie folgt un-

terteilt:

04.1 Tiere der Schafgattung 0104.1010 500

04.2 Tiere der Ziegengattung 0104.2010 100

(Dosen)

12 Samen von Stieren 0511.1010 800 000

[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt

7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte

Betrifft nur den französischen Text.

Agrareinfuhrverordnung AS 2000

13. Marktordnung Wein, Traubensaft und -most

Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes Zollkontingentes (hl) [1]

22 Traubensaft 0806.1021 [2]

2009.6018 2202.9018

23, 24 und 25 Wein 2204.2121 1 700 000

[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt [2] Die Überschreitung der Zollkontingentsmenge ist möglich

Agrareinfuhrverordnung AS 2000

Anhang 7 (Art. 31)

Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland

Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung werden folgende Löschungsgebühren2 erhoben:

Warengruppen Gebühr pro Löschung in Franken

Elektronische Konventionelle Verzollung mit Verzollung mit Zollmodell 90 Einheitsdokument

a. Früchte, und Gemüse, inkl. Tiefkühlgemüse  und Setzzwiebeln   b. Früchte zu Most- und Brennzwecken, inkl. Obst-  produkte  c. Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte  d. Schnittblumen   e. Setzlinge von Fruchtbäumen  f. Milchprodukte und Säurekasein  5.— 12.—  g. Geflügel, Geflügelfleisch inkl. Zubereitungen  h. Eier und Eiprodukte  i. Lebende Tiere, Fleisch und Schlachtnebenprodukte  sowie Samen der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-,  Schaf- und Ziegengattung sowie Wurstwaren und  ähnliche Erzeugnisse, inkl. Trockenfleisch, Fleisch-  konserven usw.   j. Weiss- und Rotwein, Süssweine und Traubensaft 

11125

2 Als Löschung gilt jede einzelne verzollte Warenpartie.

Agrareinfuhrverordnung AS 2000

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

AS 2000 2838 | Lexipedia | Lexipedia