AS 2000 2838
AS 2000 2838
Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom 1. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29 Gebührenpflicht Die Löschungen von Einfuhren mit GEB sind gebührenpflichtig; als Löschung gilt jede einzelne verzollte Partie.
II 1 Anhang 1 Ziffern 9, Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kar- toffelprodukte und 10, Marktordnung Frischgemüse (2-Phasensystem) erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 4 Ziffern 2, Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma und 7,
Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte, sowie 13, Marktordnung Wein, Traubensaft und -most erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11125 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 916.01
2838 2000-1935
Agrareinfuhrverordnung AS 2000
Anhang 1 (Art. 5)
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten und allfälliger zweckgebundener Zollanteile sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Ziffern 9 und 10 Betrifft nur den französischen Text.
Agrareinfuhrverordnung AS 2000
Anhang 4 (Art. 10)
2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma
Nummer des Zoll- Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des kontingentes Zollkontingentes (Stück) [1] [1] [1] [1]
02 Tiere der Rindergattung 0102.1010 1 200
03 Tiere der Schweinegattung 0103.1010 100
04 Zollkontingent Nr. 04 wird wie folgt un-
terteilt:
04.1 Tiere der Schafgattung 0104.1010 500
04.2 Tiere der Ziegengattung 0104.2010 100
(Dosen)
12 Samen von Stieren 0511.1010 800 000
[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt
7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte
Betrifft nur den französischen Text.
Agrareinfuhrverordnung AS 2000
13. Marktordnung Wein, Traubensaft und -most
Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes Zollkontingentes (hl) [1]
22 Traubensaft 0806.1021 [2]
2009.6018 2202.9018
23, 24 und 25 Wein 2204.2121 1 700 000
[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt [2] Die Überschreitung der Zollkontingentsmenge ist möglich
Agrareinfuhrverordnung AS 2000
Anhang 7 (Art. 31)
Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland
Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung werden folgende Löschungsgebühren2 erhoben:
Warengruppen Gebühr pro Löschung in Franken
Elektronische Konventionelle Verzollung mit Verzollung mit Zollmodell 90 Einheitsdokument
a. Früchte, und Gemüse, inkl. Tiefkühlgemüse und Setzzwiebeln b. Früchte zu Most- und Brennzwecken, inkl. Obst- produkte c. Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte d. Schnittblumen e. Setzlinge von Fruchtbäumen f. Milchprodukte und Säurekasein 5.— 12.— g. Geflügel, Geflügelfleisch inkl. Zubereitungen h. Eier und Eiprodukte i. Lebende Tiere, Fleisch und Schlachtnebenprodukte sowie Samen der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Wurstwaren und ähnliche Erzeugnisse, inkl. Trockenfleisch, Fleisch- konserven usw. j. Weiss- und Rotwein, Süssweine und Traubensaft
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2 Als Löschung gilt jede einzelne verzollte Warenpartie.
Agrareinfuhrverordnung AS 2000
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