AS 2000 3030
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV)
Änderung vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 11 Feste Satellitenverbindungen (FSS)
1 Für eine feste Satellitenverbindung, die von einer Weltraumfunkstelle zu einer
oder mehreren Erdfunkstellen (Abwärtsstrecke/„downlink“) oder von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle (Aufwärtsstrecke/„uplink“) führt, wird je eine Konzessionsgebühr erhoben. Diese ergibt sich aus dem Frequenz- grundpreis multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt für die Auf- wie für die Abwärtsstrecke jährlich jeweils 2 Franken. 3 Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch
25 kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die massgebende Frequenzbandbreite aus
der Summe der einzelnen Kanäle.
4 Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die
Auf- bzw. Abwärtsstrecke des Satellitennetzes betrieben wird. Es gilt folgende Ta- belle:
Frequenzbereich Faktor
von 3 bis weniger als 10 GHz 1,5 von 10 bis weniger als 20 GHz 3,0 von 20 bis weniger als 30 GHz 1,0
30 GHz und höher 0,25
1 SR 784.106
3030 2000-2195
Gebühren im Fernmeldebereich AS 2000
5 Der Raumfaktor ist abhängig von der vom Satellitennetz verwendeten Umlauf-
bahn. Es gilt folgende Tabelle:
Orbit Faktor
GSO (Geostationary Orbit) 0,05 Virtual GSO 0,1 Non-GSO 1,0
Art. 12 Richtfunkverbindungen (FS)
1 Für eine Richtfunkverbindung wird eine Konzessionsgebühr erhoben. Als Verbin-
dung gilt eine Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Emp- fangsgerät. Als Richtfunkverbindung gilt ebenfalls je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung. Hingegen gilt eine Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, die von einem oder mehreren passiven Umlenkungen Gebrauch macht, nur als eine Richtfunkverbindung. Die Konzessionsgebühr ergibt sich aus dem Frequenzgrundpreis multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich und die Bandbreite. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich jeweils 2 Franken. Für grenzüberschrei- tende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt der Frequenzgrundpreis die Hälfte. 3 Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch
25 kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Frequenzbandbreite aus der Summe
der einzelnen Kanäle.
4 Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die
Richtfunkverbindung betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle:
Frequenzbereich Faktor
unter 1 GHz 10,0 von 1 bis weniger als 10 GHz 1,4 von 10 bis weniger als 20 GHz 1,2 von 20 bis weniger als 30 GHz 1,0 von 30 bis weniger als 40 GHz 0,8
40 GHz und höher 0,6
Art. 13 und 14 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 und 2
1 Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzband-
breite bis zu 25 kHz (Funkanlage mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt die Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger:
Gebühren im Fernmeldebereich AS 2000
Verkehrsart Frequenzklasse 1 Frequenzklasse 2 Frequenzklasse 3
Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
Simplex 8.75 17.50 6.75 13.50 2.50 5.— Duplex 10.— 20.— 7.— 14.— 2.50 5.—
2 Für einen Sender/Empfänger, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches der
normalen Hochfrequenzbandbreite beträgt, werden die Gebühren nach Absatz 1 wie folgt mit einem Faktor multipliziert:
Vielfaches Faktor Vielfaches Faktor
bis 2fach 1,2 bis 1000fach 5,6 bis 4fach 1,4 bis 2000fach 6,7 bis 8fach 1,7 bis 4000fach 8,0 bis 16fach 2,0 bis 8000fach 9,5 bis 32fach 2,4 bis 16 000fach 11,2 bis 64fach 2,8 bis 32 000fach 13,4 bis 125fach 3,3 bis 64 000fach 15,9 bis 250fach 4,0 bis 125 000fach 18,8 bis 500fach 4,7 mehr als 125 000fach 22,4
Art. 18a Feste Satellitenverbindungen (FSS) Für feste Satellitenverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten dienen, werden die Gebühren nach Artikel 11 berechnet.
Art. 18b Richtfunkverbindungen (FS) Für Richtfunkverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten dienen, werden die Gebühren nach Artikel 12 berechnet.
Art. 20 Personenrufanlagen Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit Personenrufanlagen beträgt monatlich: a. für einen Rufsender, einen Rufempfänger, einen Sender, der nur unmittelbar nach einem Anruf betrieben werden kann (Rückmeldesender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückmeldeempfänger): je 30 Rappen; b. für einen Rückmeldesender und einen Rückmeldeempfänger, die zu einer in- duktiven Personenrufanlage gehören: je 15 Rappen; c. für einen Sender, der unabhängig von einem Anruf betrieben werden kann (Rückrufsender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückrufempfänger): je 65 Rappen.
Gebühren im Fernmeldebereich AS 2000
Art. 26 Behörden und private Körperschaften
1 Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes,
der Kantone und der Gemeinden sind von den Konzessionsgebühren befreit, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden. 2 Private Körperschaften sind von den Konzessionsgebühren befreit, soweit sie öf- fentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen und das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden.
Art. 27 Abs. 2
2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gelten Transportunternehmen, die dem
Bundesgesetz vom 18. Juni 19932 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung unterstehen und mit einer eidgenössischen Kon- zession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern sowie die Luftfahrtunter- nehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 verfügen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11255 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 744.10 3 SR 748.0