AS 2000 3086
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 27. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
5. Kapitel: Begrenzung des Einkaufs
Art. 60a (Art. 79a BVG)
1 Für die Berechnung der maximal zulässigen Einkaufssumme nach Artikel 79a Ab-
satz 2 BVG gelten folgende Bestimmungen: a. Als Rücktrittsalter gilt das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter. b. Die Anzahl Jahre wird auf ganze aufgerundet. c. Die maximal zulässige Einkaufssumme wird für jedes Ereignis, das zu einem Einkaufsbedarf führt, gesondert festgelegt. d. Die maximal zulässige Einkaufssumme gilt insgesamt für alle Einkäufe, die auf das selbe Ereignis zurückzuführen sind.
2 Unter die Begrenzung fallen:
a. Einkäufe von fehlenden Versicherungsjahren oder in fehlendes Spar- oder Deckungskapital, die der Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen; b. Einkäufe, die durch eine Erhöhung des versicherten Verdienstes, oder eine Änderung des Reglements oder des Vorsorgeplans bedingt sind und der Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen, sofern sie nicht im Reglement vorgeschrieben sind; c. Einkäufe nach erfolgter Rückzahlung eines Vorbezugs im Falle von Woh- neigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Art. 30d BVG), zur Deckung einer dadurch bedingten Vorsorgelücke.
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1 SR 831.441.1
3086 2000-2554
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2000
3 Die Anzahl Jahre nach Artikel 79a Absatz 2 BVG wird wie folgt berechnet:
a. für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe a: in jedem Fall vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung an; b. für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe b: vom Eintritt des betreffenden Tatbestands an, der den Einkauf bedingt; c. für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe c: vom Zeitpunkt an, da die versi- cherte Person den Einkauf bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt.
II Änderung bisherigen Rechts Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 2 wird wie folgt geändert:
Art. 6a Aufnahme in die reglementarischen Leistungen Für den EInkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (Art. 9 Abs. 2 FZG) gilt die Einschränkung nach Artikel 60a der Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).
Art. 12 Übertragung
1 Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an
zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. 2 Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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2 SR 831.425 3 SR 831.441.1; AS 2000 3086
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