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AS 2000 408

Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung

Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung (Übergangsverordnung Milch)

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Übergangsverordnung Milch vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 3 Bst. d und e sowie Abs. 5

3 Butterbeihilfen werden nicht gewährt für Vorzugsbutter und Buttermischungen,

die verarbeitet werden zu: d. Sirtenrahmbutter oder Käsereibutter; e. anderen Brotaufstrichen. 5 Keine Beihilfe wird für Butter ausgerichtet, die gestützt auf eine «Generaleinfuhr- bewilligung (GEB) für Butter für die Nahrungsmittelindustrie» zum Kontingents- zollansatz eingeführt wird.

Art. 16 Abs. 4

4 Kondensat aus inländischer Milch wird bei Verarbeitung im eigenen Betrieb dem

Vollmilchpulver gleichgestellt.

Art. 20 Kostenbeiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone

1 Den Eigentümern von Käsereien, die nach bisherigem Recht Kostenbeiträge zur

Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone erhalten haben, können bis zum 30. April 2002 Kostenbeiträge ausgerichtet werden.

2 Der Kostenbeitrag beträgt 6 Rappen pro Kilogramm für die im Sommerhalbjahr

eingelieferte Milch der eigenen Genossenschaft.

3 Gesuche um die Ausrichtung der Kostenbeiträge sind im Sommerhalbjahr monat-

lich der Administrationsstelle einzureichen.

1 SR 916.350.3

408 1999-6386

Übergangsverordnung Milch AS 2000

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10777 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz