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AS 2000 410

Verordnung über den Eiermarkt

Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eierverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3 3 Führt ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin in der Kontingentsperiode weni- ger als 95 Prozent der ihm bzw. ihr zugeteilten Menge ein, werden ihm bzw. ihr in der folgenden Kontingentsperiode maximal 50 Prozent dieser eingeführten Menge zugeteilt. Für die Erfüllung der erforderlichen Menge werden Eier aus der inländi- schen Produktion mitgerechnet, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Kontingentsperiode nachweislich zu Eiprodukten verarbeitet hat.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10776 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 916.371

410 1999-6388