AS 2000 505
Bundesgesetz über die Abschaffung der Bundesassisen
Bundesgesetz über die Abschaffung der Bundesassisen
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1999 1, beschliesst:
I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesrechtspflegegesetz2
Ingress ... gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung3 ... Art. 12 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2
1 Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei
Kalenderjahren folgende Abteilungen: e. Aufgehoben f. das Bundesstrafgericht, das aus fünf Mitgliedern besteht, unter de- nen die drei Amtssprachen vertreten sein müssen;
2 Zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsge-
suchen gegen Urteile des Bundesstrafgerichts wird ein ausserordent- licher Kassationshof aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den fünf amtsältesten Mitgliedern des Bundesgerichts gebildet, die weder der Anklagekammer noch dem Bundesstrafgericht angehören.
Art. 13 Abs. 4
4 Das Bundesstrafgericht bezeichnet für jeden Straffall seinen Präsi-
denten.
3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3,
187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 der neuen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (AS 1999 2556).
1999-4930 505
Abschaffung der Bundesassisen. BG AS 2000
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes,
Vertreter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter oder Schrift- führer desselben darf sein Amt nicht ausüben: ...
2 Ausserdem darf ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bun-
desgerichtes sein Amt nicht ausüben, wenn der Bevollmächtigte oder Anwalt der Partei mit ihm in gerader Linie oder bis zum zweiten Gra- de in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Art. 23 Einleitungssatz Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes, Ver- treter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter oder Schriftfüh- rer desselben kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst sei- nen Ausstand verlangen: ...
Art. 26 Abs. 1
1 Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet da-
rüber die Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter, bei Untersuchungsrichtern und deren Schriftführern die Anklage- kammer.
Art. 146 Reiseauslagen Die Vergütungen an die Mitglieder des Bundesgerichtes für amtliche und Taggelder Reisen sowie an die nebenamtlichen Richter des Bundesgerichtes, die Untersuchungsrichter in Strafsachen und deren Schriftführer werden durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
2. Strafgesetzbuch4
Ingress ... gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung5, ... Art. 341, 342 und 344 Ziff. 2 Aufgehoben
4 SR 311.0 5 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Abschaffung der Bundesassisen. BG AS 2000
Art. 381 Abs. 2
2 In den vom Bundesstrafgericht beurteilten Fällen verfügt darüber der
Bund.
Art. 394 Bst. a Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund die- ses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a. in den Fällen, in denen das Bundesstrafgericht oder eine Verwal- tungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversamm- lung;
3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege6
Ingress ... gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung 7, ...
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1–3 und 6
1 Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Strafge-
richtsbehörden ausgeübt:
1. Aufgehoben
2. Aufgehoben
3. das Bundesstrafgericht, das aus fünf Mitgliedern des Bundesgerichts besteht, unter denen die drei Amtssprachen vertreten sein müssen;
6. den ausserordentlichen Kassationshof zur Beurteilung von Nichtigkeitsbe-
schwerden und Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesstrafgerichts.
Art. 2 Abs. 1 und 3 1 Das Bundesgericht bestellt die in Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 3–5 genannten Straf- gerichtsbehörden aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren.
3 Das Bundesstrafgericht bezeichnet für jeden Straffall seinen Präsidenten.
6 SR 312.0 7 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Abschaffung der Bundesassisen. BG AS 2000
Art. 3, 4 und 6 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2
2 Der ausserordentliche Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von sieben
Richtern:
1. über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichts;
2. über Gesuche um Revision von Urteilen des Bundesstrafgerichts.
Art. 23 Der Präsident des Bundesstrafgerichts bestimmt den Ort der Hauptverhandlung.
Art. 28 Abs. 1 1 Der Kanton, in dem eine Sitzung des Bundesstrafgerichts stattfindet, stellt hierfür angemessene Räume zur Verfügung. Ebenso sind dem eidgenössischen Untersu- chungsrichter Räume für seine Amtstätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Art. 36 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 97
1 Vor dem Bundesstrafgericht wird in der Sprache des Angeklagten verhandelt,
wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei einer Mehrheit von Ange- klagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsident. 2Der Bundesanwalt hat das Recht, vor dem Bundesstrafgericht in einer der drei Amtssprachen zu sprechen.
Gliederungstitel vor Art. 135 IV. Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 135 Nach Eingang der Anklage bezeichnet das Bundesstrafgericht seinen Präsidenten.
Art. 136 Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident ihn auf sein Recht hin, einen solchen beizuziehen, und ernennt, wo nötig, einen amtlichen Ver- teidiger.
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Abschaffung der Bundesassisen. BG AS 2000
Art. 140 Abs. 1 1 Der Präsident setzt die Akten bei den Mitgliedern des Bundesstrafgerichts in Um- lauf.
Art. 141 Das Bundesstrafgericht kann, wenn es zweckmässig erscheint, nach Anhören der Parteien gegen einzelne Angeklagte gesonderte Verhandlung anordnen.
Gliederungstitel vor Art. 142 Aufgehoben
Art. 142–145 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 146 V. Hauptverhandlung
Gliederungstitel vor Art. 182 Aufgehoben
Art. 182–209 Aufgehoben
Art. 220 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Bundesstrafgerichts ist zulässig,
wenn: ...
3 Aufgehoben
Art. 226 Abs. 3–5
3 Aufgehoben
4 In den anderen Fällen verweist er die Sache an das Bundesstrafgericht. Für dieses ist die rechtliche Begründung des Kassationshofes verbindlich.
5 Aufgehoben
Art. 229 Einleitungssatz Um Revision eines rechtskräftigen Urteils des Bundesstrafgerichts kann nachgesucht werden: ...
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Abschaffung der Bundesassisen. BG AS 2000
Art. 236 Abs. 1 1 Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt der Kassationshof das Urteil auf und verweist den Angeklagten an das Bundesstrafgericht, das eine neue Hauptver- handlung anordnet.
Art. 239 Abs. 1
1 Ein Urteil des Bundesstrafgerichts wird rechtskräftig, wenn die Frist zur Ein-
reichung einer Nichtigkeitsbeschwerde unbenützt verstrichen oder die Nichtigkeits- beschwerde abgewiesen ist.
Art. 331 Abs. 1 1 Ist das Urteil vom Bundesstrafgericht erlassen worden, so ist das Rehabilitations- gesuch diesem einzureichen.
Art. 341 Abs. 1 1 In Fällen, die durch das Bundesstrafgericht beurteilt wurden, entscheidet dieses, auf Antrag des Bundesanwaltes und nach Vernehmlassung des Verurteilten, über den Widerruf.
4. Militärstrafgesetz8
Ingress ... gestützt auf die Artikel 20 und 64 bis der Bundesverfassung9, ...
Art. 232b Bst. b Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt: b. wenn das Bundesgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;
8 SR 321.0 9 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 60 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Abschaffung der Bundesassisen. BG AS 2000
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-
laufen.10
2 Es wird auf den 1. März 2000 in Kraft gesetzt.
16. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
10 BBl 1999 8683
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