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Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie
Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24bis Absatz 2, 24quinquies Absatz 2, 24septies, 27sexies, 37ter und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 1998 2, beschliesst:
Art. 1 Bundesaufgaben Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben: a. Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteo- rologische und klimatologische Daten. b. Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationa- len meteorologischen und klimatologischen Daten. c. Er warnt vor Gefahren des Wetters. d. Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flug- sicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit. e. Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung ei- ner gesunden Umwelt. f. Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung. g. Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwen- dungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch. h. Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
Art. 2 Zuständige Verwaltungseinheiten
1 Der Bundesrat bezeichnet die Verwaltungseinheiten, welche die Aufgaben nach
Artikel 1 übernehmen. Er bezeichnet insbesondere das für den gesamtschweizeri-
SR 429.1
1 [BS 1 3; AS 1957 1027, 1971 905, 1973 1051, 1976 715]. Den genannten
Bestimmungen entsprechen heute die Art. 64, 74, 76, 87, 118 und 173 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1998 4161
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schen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt (Bun- desamt); dieses vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Weltorganisa- tion für Meteorologie. 2 In der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Verwaltungsein- heiten die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen.
Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzerge-
rechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. 2 Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rah- men der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfü- gung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. 3 Es erhebt für diese Dienstleistungen Gebühren. Sie können nach der Art der Nut- zung abgestuft werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist dem Allgemeinnutzen der meteorologischen und klimatologischen Informationen sowie den Bedürfnissen der Kantone und der Wissenschaft angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 4 Erweiterte Dienstleistungen
1 Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder
sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und kommerziell verwerten.
2 Das Angebot an erweiterten Dienstleistungen hat in einem engen Zusammenhang
mit dem Grundangebot zu stehen und darf dieses nicht beeinträchtigen. 3 Das Bundesamt bietet die erweiterten Dienstleistungen auf privatrechtlicher Basis an. Es setzt das Entgelt nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die erweiterten Dienstleistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.
Art. 5 Zusammenarbeit und Beteiligungen
1 Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit schweizerischen, auslän-
dischen oder internationalen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. Es kann für die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beitritt erklären oder Beteiligungen eingehen.
2 Der Bundesrat kann entsprechende internationale Abkommen in eigener Zustän-
digkeit abschliessen. Er kann seine Vertragsschlusskompetenz an das Bundesamt abtreten, wenn solche Abkommen ausschliesslich fachtechnische Bestimmungen enthalten.
Art. 6 Aufgabenerfüllung durch Dritte Der Bundesrat kann bestimmte Aufgaben nach diesem Gesetz durch Vertrag ganz oder teilweise an Dritte übertragen.
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Art. 7 Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 27. Juni 19013 über die Schweizerische Meteorologi- sche Zentralanstalt; b. der Bundesbeschluss vom 9. Dezember 19214 betreffend die Erweiterung des Dienstes der Schweizerischen Meteorologischen Zentralanstalt in Zü- rich.
Art. 9 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Juni 1999 Ständerat, 18. Juni 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 1999 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. April 2000 in Kraft gesetzt.
23. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 BS 4 274; AS 1957 217 4 BS 4 276
5 BBl 1999 5106
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