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Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
vom 19. Dezember 1997
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24septies, 36quater, 36sexies der Bundesverfassung und Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 19962, beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerver-
kehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2 Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a. die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden; b. die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
Art. 2 Geltungsbereich Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben.
2. Abschnitt: Abgabepflicht
Art. 3 Gegenstand Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländi- schen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Perso- nentransport erhoben.
SR 641.81 1 Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 74, 84, 85 und 196 Ziff. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1996 V 521
98 2000-0031
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Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen
1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem
Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderrege- lungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerech- ten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2 Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höch-
stens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkatego- rien abstufen.
Art. 5 Abgabepflichtige Personen 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zu- sätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2 Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
3. Abschnitt: Bemessungsgrundlage der Abgabe
Art. 6 Grundsatz
1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeu-
ges und den gefahrenen Kilometern.
2 Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des
Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3 Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
Art. 7 Kostendeckung
1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten
der Allgemeinheit nicht übersteigen.
2 Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten
und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.
3 Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird peri-
odisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkennt- nisse entsprechen.
Art. 8 Tarif
1 Der Bundesrat legt den Tarif der Abgabe wie folgt fest:
a. Der Tarif muss mindestens 0,6 Rappen und darf höchstens 2,5 Rappen pro gefahrenen Kilometer und Tonne höchstzulässigem Gesamtgewicht betra- gen. b. Bei einer generellen Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes auf
40 Tonnen beträgt der Tarif höchstens 3 Rappen. Der Bundesrat kann diesen
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Tarif für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 28 Ton- nen um höchstens einen Fünftel reduzieren. c. Bei emissionsabhängiger Ausgestaltung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 gilt der jeweilige Tarif als Durchschnitt; er wird bei Fahrzeugen mit überdurch- schnittlichen Emissionen höher, bei Fahrzeugen mit unterdurchschnittlichen Emissionen tiefer angesetzt.
2 Der Bundesrat kann den Tarif gestaffelt einführen und nach Fahrzeugkategorien
differenzieren. Er kann den höchstzulässigen Abgabesatz nach Absatz 1 ab 1. Januar
2005 an die Teuerung anpassen.
3 Bei der Einführung der Abgabe und den Erhöhungen des Tarifs berücksichtigt der
Bundesrat: a. die Berechnungen über die ungedeckten Wegekosten sowie die externen Ko- sten und Nutzen des Schwerverkehrs; b. die Belastung der Volkswirtschaft; c. die raumordnungspolitischen Effekte und die Auswirkungen auf die Güter- versorgung in von der Bahn nicht oder nur unzureichend erschlossenen Ge- genden; d. die Zielsetzung, die Wettbewerbsfähigkeit der Bahn zu fördern; e. die Auswirkungen der Abgabe auf den allfälligen Umwegverkehr über be- nachbarte ausländische Strassen.
Art. 9 Pauschalierung als Ausnahme
1 Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen
unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen und die Ausge-
staltung der Pauschalierung.
4. Abschnitt: Abgabeerhebung
Art. 10 Vollzug
1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2 Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2 Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fäl- schungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Ge-
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räte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3 Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen
veranlagt werden.
Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht 1 Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulas- sung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückge- geben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird. 2 Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins schwei- zerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig.
Art. 13 Abgabeperiode Die Abgabe wird mindestens einmal jährlich erhoben.
Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmass-
nahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2 Die Artikel 123 und 124 des Zollgesetzes3 betreffend Sicherungsmassnahmen sind
sinngemäss anwendbar.
3 Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren ge-
richtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs 4 gleichgestellt.
Art. 15 Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.
2 Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der
Nichtschuld.
3 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung
durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabe- pflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
4 In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.
3 SR 631.0 4 SR 281.1
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Art. 16 Amtshilfe und Anzeigepflicht 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegen- seitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen sich gegenseitig die benötigten Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
2 Die Polizei- und Steuerbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erteilen den
mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderli- chen Auskünfte.
3 Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätig-
keit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Veranlagung zuständigen Behörde anzuzeigen.
4 Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischen Bundes- und kantonalen
Behörden richtet sich nach Artikel 30 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes5.
Art. 17 Erlass der Abgabe
1 Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person,
für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.
2 Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und
schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Ent- scheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogen werden.
Art. 18 Statistik Die Daten über die ermittelten Fahrleistungen können unter Wahrung des Daten- schutzes für statistische Zwecke verwendet werden.
5. Abschnitt: Abgabeverwendung
Art. 19
1 Der Reinertrag wird zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zuge-
wiesen und verbleibt zu zwei Dritteln beim Bund.
2 Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag vorab zur Finanzierung der Ei-
senbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesver- fassung sowie zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zu- sammenhang mit dem Strassenverkehr.
3 Die Kantone verwenden ihren Anteil am Reinertrag vorab für den Ausgleich der
von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenver- kehr.
5 SR 313.0
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4 Bei der Verteilung des Anteils der Kantone nach Absatz 1 sind die besonderen
Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. Im übri- gen berechnet sich die Verteilung der Beiträge an die Kantone nach: a. der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen; b. den Strassenlasten der Kantone; c. der Bevölkerung der Kantone; d. der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen und Rechtsmittel
Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1 Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen
Person sonstwie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmä- ssige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rücker- stattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des un- rechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Verwaltungs- strafrechtsgesetzes6. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2 Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt wer-
den, so wird er geschätzt.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinter- ziehung der Abgabe und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfol- genden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zoll- widerhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe ver- hängt; diese ist angemessen zu erhöhen.
Art. 21 Andere strafbare Handlungen Die Artikel 14–17 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes7 sind auch im kantonalen Verfahren anwendbar.
Art. 22 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen, die inländische Fahr-
zeuge betreffen, ist Sache der Kantone.
6 SR 313.0 7 SR 313.0
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2 Widerhandlungen, die ausländische Fahrzeuge betreffen, werden nach dem Ver-
waltungsstrafrechtsgesetz8 durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt.
Art. 23 Rechtsmittel
1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kanto-
nalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2 Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes
innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3 Der Entscheid der Eidgenössischen Oberzolldirektion unterliegt der Beschwerde
an die Eidgenössische Zollrekurskommission.
4 Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege, insbesondere nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz9 und dem Bundesrechtspflegegesetz10.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf die Abgabe nach Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfas-
sung wird, gestützt auf dessen Absatz 8, verzichtet.
2 Die Schwerverkehrsabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 199411 wird mit dem In-
krafttreten des Gesetzes aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten einer Verfassungsgrundlage für die Abgabeverwendung im Sinn von Artikel 19 Absatz 2 wird der Ertrag der Abgabe nach Vorgabe von Arti- kel 36quater der Bundesverfassung verwendet.
8 SR 313.0 9 SR 172.021 10 SR 173.110 11 AS 1994 2509, 1995 4425
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Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Dezember 1997 Nationalrat, 19. Dezember 1997 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 27. September 1998 angenommen worden.12
2 Artikel 11 Absatz 2 wird auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt. Die übrigen
Artikel treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
23. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss