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AS 2001 1060

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom 9. März 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. August 19671 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt geändert:

4. Sonderfälle

a. Natürliche Personen im Genuss einer Steuer nach dem Aufwand

Art. 4

1 Natürliche Personen, die an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuern des Bun-

des, der Kantone und der Gemeinden eine Steuer nach dem Aufwand (z. B. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer, DBG, und ähnliche Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts) entrichten, können die pauschale Steueranrechnung nicht beantragen.

2 Natürliche Personen, die entweder nur an Stelle der ordentlichen Einkommens-

steuer des Bundes oder nur an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuern der Kantone und der Gemeinden eine Steuer nach dem Aufwand entrichten, können die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat erhobenen Steuer beanspruchen. Artikel 12 ist sinngemäss anwendbar.

3 Natürliche Personen, die im Genuss einer Steuer nach dem Aufwand stehen, aber

auf allen Einkünften aus bestimmten Vertragsstaaten die vollen Steuern zum Satze des Gesamteinkommens entrichten, können für die aus diesen bestimmten Vertrags- staaten stammenden Erträgnisse (Art. 1 Abs. 2) die pauschale Steueranrechnung be- anspruchen. Indessen können durch den Abzug der nach den Artikeln 20 und 21 dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu belastenden Anteile die geschul- deten schweizerischen Einkommenssteuern nicht unter den Betrag der Steuer ge- senkt werden, die nach dem Aufwand oder nach höheren anderen Einkommensbe- standteilen zu bemessen ist, jedoch unter Ausnahme derjenigen, für die die pau- schale Steueranrechnung gewährt wird.

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Pauschale Steueranrechnung. Verordnung AS 2001

b. Dividenden aus Beteiligungen und sonstige Ermässigungen bei der Gewinnsteuer

Art. 5

1 Dividenden, für die bei den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone und der Ge-

meinden eine besondere Steuerermässigung (Art. 69 des DBG und ähnliche Be- stimmungen des kantonalen Steuerrechts) gewährt wird, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als nicht besteuerte Erträgnisse.

2 Unterliegen diese Dividenden jedoch voll entweder der Gewinnsteuer des Bundes

oder den Gewinnsteuern der Kantone und der Gemeinden, so kann die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat von diesen Dividen- den erhobenen Steuer beansprucht werden. Artikel 12 findet sinngemäss Anwen- dung.

3 Für Erträge von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die im

Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und ähnlichen Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts bei den Kantons- und Gemeindesteuern nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit oder nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert werden, ist der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden anderseits gesondert zu berechnen. Die Artikel

12 und 20 sind sinngemäss anwendbar. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Art. 7 Die pauschale Steueranrechnung wird nur gewährt, wenn die Steuern der Vertrags- staaten von den aus diesen Vertragsstaaten stammenden Erträgnissen (Art. 1 Abs. 2) insgesamt den Gegenwert von 50 Franken übersteigen.

2. Maximalbetrag

a. Berechnung für natürliche Personen

Art. 9

1 Der Berechnung des Maximalbetrags sind die Steuersätze zugrunde zu legen, die

bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern an- gewandt werden. Dabei sind die Steuersätze des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zusammenzurechnen. Zuschläge für Kirchensteuern sind nicht zu berücksichtigen.

2 Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrages eigene Tarife vor-

sehen, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen kantonalen und kommunalen Steuerbelastung, unter Ausschluss der Kirchensteuern und mit Einschluss der Bun-

3 SR 642.14

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dessteuer. Der Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 StHG ist Rechnung zu tragen. Die Tarife sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung zu un- terbreiten.

3 Wurde der Maximalbetrag auf Grund eines kantonalen Tarifs berechnet und weist

der Antragsteller nach, dass die Berechnung gemäss Absatz 1 zu einem höheren An- rechnungsbetrag geführt hätte, so ist ihm die Differenz zu vergüten. Der Nachweis und die Geltendmachung der Differenz müssen innert eines Jahres nach der definiti- ven Eröffnung des entsprechenden Entscheides über die pauschale Steueranrech- nung in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde erfolgen.

4 Der Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe der schweizerischen Ein-

kommenssteuern, die auf dem Einkommen des Fälligkeitsjahres berechnet werden.

b. Berechnung für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Art. 10

1 Für die Berechnung des Maximalbetrags sind die einzelnen Steuern des Bundes,

der Kantone und Gemeinden massgebend, die auf dem Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden, unter Ausschluss der Kirchensteuern.

2 Der Maximalbetrag entspricht der Summe der Teilbeträge der einzelnen in Absatz

1 genannten Steuern vom Gewinn.

3 Der Teilbetrag der Gewinnsteuer, der auf die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse entfällt, wird ermittelt, indem die Steuer im Verhältnis der aus den Ver- tragsstaaten stammenden Erträgnisse (allenfalls nach Abzug der Schuldzinsen, Un- kosten und anderen Abzüge gemäss Art. 11) zum gesamten dieser Steuer unterlie- genden Reingewinn des Fälligkeitsjahres aufgeteilt wird. Der Teilbetrag kann nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Steuer.

Art. 11 Abs. 3 erster Satz

3 Ist der gesamte steuerbare Reingewinn eines Unternehmens durch den Abzug von

Abschreibungen, Rückstellungen, Aufwendungen oder Verlusten erheblich gemin- dert worden und würde die Besteuerung anderer Nettoerträge des Unternehmens durch die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung in ungerechtfertigter Weise herabgesetzt, so können für die Ermittlung des Maximalbetrags diese Abzüge ange- messen in Rechnung gestellt werden. ...

Art. 12 1 Unterliegen die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur den ordentli- chen Einkommens- oder Gewinnsteuern der Kantone und der Gemeinden, so ist der Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf zwei Drittel der Summe der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbe-

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trags sind nur die Einkommens- oder Gewinnsteuern des Kantons und der Gemein- den zu berücksichtigen. 2 Unterliegen die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur der ordentli- chen Einkommens- oder Gewinnsteuer des Bundes, so ist der Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf ein Drittel der Summe der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbetrags ist nur die Einkommens- oder Gewinnsteuer des Bundes zu berücksichtigen.

Art. 13 Abs. 2 und 3 2 Der Antrag ist auf einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt pauschale Steuer- anrechnung zum Wertschriftenverzeichnis) der zuständigen Amtsstelle desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war. 3 Die Erträgnisse des Geschäftsvermögens, die im selben Geschäftsjahr fällig wur- den, sind in einem Antrag zusammenzufassen.

Art. 14

1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung kann frühestens nach Ablauf der

Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt werden. 2 Der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht in- nert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig gewor- den sind, gestellt wird.

Art. 17 Abs. 3 3 Der von der zuständigen Amtsstelle festgesetzte Betrag der pauschalen Steueran- rechnung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 20 Abs. 4).

Art. 24 Abs. 2

2 Es genehmigt insbesondere die für natürliche Personen anwendbaren kantonalen

Tarife (Art. 9 Abs. 2) und veröffentlicht die Liste der in den Vertragsstaaten erhobe- nen abkommensmässigen Steuersätze, für welche die pauschale Steueranrechnung beansprucht werden kann.

II

Übergangsbestimmung Kantone, welche die Steuern der natürlichen Personen auch nach dem 1. Januar

2001 im System der zweijährigen Pränumerandobesteuerung veranlagen, können bis

zum Systemwechsel zur einjährigen Postnumerandobesteuerung für die in ihrem Kanton wohnhaften natürlichen Personen und für die Kollektiv- und Kommanditge- sellschaften mit Sitz in ihrem Kanton den Maximalbetrag gemäss vereinfachter Be-

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rechnung im Sinne des Artikels 9 vor Änderung vom 9. März 2001 und des darauf beruhenden Anrechnungtarifs festlegen.

III

1 Diese Änderung findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember

2000 fällig werden.

2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

9. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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