AS 2001 1079
Militärgesetz
Militärgesetz
Änderung vom 24. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 19991, beschliesst:
I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 18–22, 45bis und 69 der Bundesverfassung3, ...
Art. 82 Dauer der Militärdienstpflicht Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der Gesamt- verteidigung Rechnung.
II
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 24. März 2000 Nationalrat, 24. März 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker