AS 2001 1291
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit vereinbarter Niederschrift)
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Abgeschlossen in Brüssel am 17. März 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 20001 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2001
Originaltext Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften Brüssel Brüssel, den 17. März 2000 Europäische Gemeinschaft Herr, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «Ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur bei- gefügten «Vereinbarten Niederschrift» betreffend eine Reihe von Änderun- gen der Einfuhrregelungen, die die Gemeinschaft bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwen- det, zu bestätigen, von denen einige durch das Protokoll Nr. 22 zum Freihan- delsabkommen von 19723 abgedeckt sind. Diese Änderungen gehen einer allgemeinen Anpassung des Protokolls Nr. 2 voraus, die demnächst ansteht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.» Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Dante Martinelli
SR 0.632.401.22 1 AS 2001 1290 2 SR 0.632.401.2 3 SR 0.632.401
2000-1844 1291
Briefwechsel mit der EG. Protokoll Nr. 2 AS 2001
Vereinbarte Niederschrift
I Einleitung Infolge eines beträchtlichen Anstiegs der schweizerischen Ausfuhren von Limonade in die Europäische Gemeinschaft fanden mehrere Treffen zwischen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft statt. Im Anschluss an diese Treffen wurde vereinbart, den jeweils zuständigen Stellen ei- ne Reihe von Änderungen der von der Gemeinschaft beziehungsweise von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewandten Einfuhrregelungen für landwirt- schaftliche Verarbeitungserzeugnisse zur Genehmigung vorzulegen, von denen eini- ge unter das Protokoll Nr. 24 zum Freihandelsabkommen von 19725 fallen. Diese Anpassungen treten am 1. April 2000 in Kraft. Was die Schweizerische Eid- genossenschaft betrifft, so wird das Abkommen bis zum Abschluss der internen Ra- tifizierungsverfahren provisorisch ab dem 1. April 2000 angewendet. Hinsichtlich der Erfrischungsgetränke können beide Parteien vor Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschliessen, die darin vorgesehenen Massnahmen auf Grundlage der Bestimmungen des Freihandelsabkommens zu ver- längern.
II Einfuhrregelung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft eröffnet der Europäischen Gemeinschaft
folgende Jahreskontingente: Tarifnummer der Warenbezeichnung Umfang der Geltender Zollsatz Schweiz Kontingente
0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten 12 Tonnen keiner
Art und Daunen, andere als roh, gewaschen
2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser 35 Mio. Liter keiner
und kohlensäureversetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- stoffen oder aromatisiert
2202.9090 Andere nichtalkoholhaltige Getränke 13 Mio. Liter keiner
2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stück- 242 Tonnen keiner
gewicht von nicht mehr als 1,35 g
2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt 99 Tonnen keiner
an Tabakersatzstoffen
2. Im folgenden Jahr werden die Kontingente um 10 % erhöht.
4 SR 0.632.401.2 5 SR 0.632.401
Briefwechsel mit der EG. Protokoll Nr. 2 AS 2001
III Einfuhrregelung der Gemeinschaft
1. Die Gemeinschaft eröffnet der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Jah-
reskontingente: KN-Code Warenbezeichnung Umfang der Geltender Zollsatz Kontingente
1302 20 10 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, 605 Tonnen keiner
trocken
2101 11 11 Auszüge, Essenzen und Konzentrate mit 1 870 Tonnen keiner
einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr
2101 20 20 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus 132 Tonnen keiner
Tee oder Mate
2106 90 92 Lebensmittelzubereitungen/andere, kein 935 Tonnen keiner
Milchfett und keine Saccharose, Iso- glucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,
5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
2. Im folgenden Jahr werden die Kontingente um 10 % erhöht.
3. Erfrischungsgetränke
– Die Gemeinschaft eröffnet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein zoll- freies Jahreskontingent für Waren der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, ein- schliesslich Mineralwasser und kohlensäureversetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere zuckerhaltige Getränke) von folgendem Umfang: 75 Millionen Liter. – Für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen beträgt der Einfuhr- zoll 9,1 %. – Falls das Kontingent in den nächsten Jahren ausgeschöpft wird, so erhöht es sich jährlich um 10 %. Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, so erfolgt für die im ersten Gedankenstrich genannten Erfrischungsgetränke die Rück- kehr zum Freihandel.
Briefwechsel mit der EG. Protokoll Nr. 2 AS 2001
IV Hinsichtlich der Ursprungsregeln gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 6 zum Freihandelsabkommen Schweiz–EG.
6 SR 0.632.401.3