AS 2001 1383
Verkehrsversicherungsverordnung
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Änderung vom 11. April 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt ge- ändert:
Art. 9 Abs. 4 Bst. g und 6
4 Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
g. für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwa- gen zum Sachentransport;
6 In begründeten Härtefällen kann die Behörde für ein wegen Beschädigung oder
Reparatur nicht gebrauchsfähiges leichtes Motorfahrzeug oder einen schweren Per- sonenwagen zum berufsmässigen Personentransport einen Personenwagen oder Kleinbus ohne Fahrtschreiber als Ersatzfahrzeug bewilligen. Das Führen des Ar- beitsbuches richtet sich in diesem Fall nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Mai 19812 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen sowie nach Ar- tikel 15 Absatz 1 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19953.
Art. 10 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 10a Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
1 Die Behörde kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfü-
gen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeug- bewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Er- satzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispiels- weise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befri- sten und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
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2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist; und b. die letzte amtliche Prüfung des Ersatzfahrzeugs bei der Erteilung oder Ver- längerung der Bewilligung nicht weiter zurückliegt als die letzte amtliche Prüfung bei der ordentlichen Immatrikulation.
3 Im Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge oder in einem Anhang zum Fahrzeug-
ausweis werden die Kontrollschild-Nummern und die Marke des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge eingetragen, die zu ersetzen sind. Bei einem Ersatzfahrzeug mehrerer einzelner Halter ist die Bezeichnung der gemeinsam genutzten Organisation, bei- spielsweise einer Taxizentrale, einzutragen. 4 Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.
Art. 20 Erteilung
1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden auf Gesuch hin Tagesausweise für
betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt. 2 Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Die Be- hörde kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.
3 Die Behörde kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie
den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten ei- ne angemessene Kaution verlangen.
5 Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim
Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der zuständigen Behörde abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.
6 Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht
beachten, können vom weitern Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.
Art. 20a Verwendung 1 Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für unentgeltli- che Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden.
2 Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für:
a. den Transport gefährlicher Güter, wofür nach Artikel 12 eine erhöhte Min- destversicherung erforderlich ist; b. Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder mit Anhängern, deren Gesamtgewicht mehr als 3500 kg beträgt, ausser für Transporte nach Arti- kel 24 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5.
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Art. 21 Abs. 2 und 3 2 Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Behörde die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weitern Tag eine Zusatzprämie. 3 Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Behörde ein, so veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.
Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e
2 Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:
e. das Händlerschild für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge an landwirtschaft- lichen Anhängern und Anhängerzügen.
Art. 23 Abs. 2
2 Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten
des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurtei- lung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssi- cherheit und die Umwelt abgegeben werden können.
Art. 23a Abs. 2
2 Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist
namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwen- dung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 4 1 Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händler- schild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet: ...
3 Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbe-
gleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschrif- ten entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahr- ten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
4 Aufgehoben
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Art. 60 Ziff. 1 und 4 zweiter Satz
1. Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt,
wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahr- zeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
4. ... Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzuneh-
men ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
11. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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