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AS 2001 140

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Änderung vom 11. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 3

3 Melden die Versicherer eine fehlerhafte Datenlieferung erst nach Ablauf von

30 Tagen seit der Zustellung der Saldoabrechnungen nach Artikel 7 Absatz 2, so kann die gemeinsame Einrichtung die Neuberechnung des Risikoausgleichs verweigern.

Art. 12 Abs. 5 und 8

5 Die an die Versicherer geschuldeten Zahlungen sind von der gemeinsamen Ein-

richtung auch dann vorzunehmen, wenn nicht alle Versicherer ihre Zahlungen an den Risikoausgleich geleistet haben. Stehen am Stichtag noch Zahlungen der Versi- cherer aus, so kann die gemeinsame Einrichtung die Zahlungen aufgrund der einge- gangenen Risikoabgaben vornehmen. Die ausstehenden Ausgleichsbeiträge sind nach deren Eingang zu entrichten und um die Einnahmen aus den Verzugszinsen nach Absatz 8 zu erhöhen.

8 Versicherer, welche die geschuldeten Zahlungen nicht fristgerecht vornehmen,

schulden einen Verzugszins von 6 Prozent pro Jahr an die gemeinsame Einrichtung.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11286 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 832.112.1

140 2000-1609

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