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AS 2001 1443

Verordnung über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (Organisationsverordnung Landesversorgung)

Verordnung über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (Organisationsverordnung Landesversorgung)

Änderung vom 25. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. b und d Die Organisation umfasst auf Stufe Bund: b. die Bereiche Ernährung, Industrie, Transporte, ICT-Infrastruktur, Arbeit so- wie allenfalls weitere Bereiche (Art. 5, 10–15); d. nebenamtlich für die wirtschaftliche Landesversorgung tätige Funktionäre, insbesondere die Vertreter der wirtschaftlichen Landesversorgung in Stäben der Armee (Art. 18).

Art. 5 Bereiche der wirtschaftlichen Landesversorgung

1 Die Bereiche der Landesversorgung beruhen auf dem Milizsystem. Sie gliedern

sich in die Bereichsleitung mit den ihr direkt unterstellten Stabs- und Dienststellen sowie in Abteilungen und Sektionen.

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 10–15) werden ihnen vollamtliche Geschäfts-

stellen zur Verfügung gestellt. Diese sind im Bundesamt eingegliedert, unterstehen jedoch für die entsprechenden fachlichen Belange den betreffenden Bereichschefs.

Art. 8 Abs. 3 3 Er leitet die gesamte Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen des Vorstehers des Departements.

1 SR 531.11

2001-0526 1443

Organisationsverordnung Landesversorgung AS 2001

Art. 9 Abs. 1 Bst. a, f–i und Abs. 2

1 Das Bundesamt ist zuständig für:

a. die Leitung und Koordination der Rechtsetzungsarbeiten für die gesamte wirtschaftliche Landesversorgung und für den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen; f. die Leitung und Koordination von Geschäften, für die nicht ein Bereich zu- ständig ist oder die mehrere Bereiche betreffen, insbesondere für Kommuni- kation und Öffentlichkeitsarbeit, Ausbildung, Übermittlung und Nachrich- tendienst, Planung und Forschung; g. die Koordination der Zusammenarbeit mit Stellen der Armee, des Zivil- schutzes und anderer Organe der Sicherheitspolitik; h. die Leitung und Koordination internationaler Angelegenheiten, die mit der Landesversorgung in Zusammenhang stehen; i. die Aufsicht über die Vorbereitungen und den Vollzug von Massnahmen durch die Kantone in Zusammenarbeit mit den Bereichen.

2 Das Bundesamt unterstützt die Tätigkeit der Bereiche insbesondere durch admi-

nistrative Dienstleistungen und durch die Vermittlung von Informationen aus dem Gebiet der Sicherheitspolitik und der Verwaltung.

Art. 10 Bereiche 1 Die Bereiche sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit (Art. 11–15) verant- wortlich für: a. das Einbringen und Verwerten von Kenntnissen, Erfahrungen und Bezie- hungen der Wirtschaft für die Landesversorgung; b. das Vermitteln von Fachwissen; c. die periodische Lagebeurteilung; d. die Vorbereitung und den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen nach den Artikeln 23–26, 28 und 29 LVG.

2 Sie wirken mit:

a. in internationalen Gremien, die sich mit Fragen der Versorgung befassen; b. an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die mit der Landesversorgung in Zusammenhang stehen. 3 Die Chefs der Bereiche bestimmen die Zuständigkeiten ihrer Stabs- und Dienststel- len, ihrer Abteilungen und Sektionen sowie der Geschäftsstellen. Sie erlassen eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Delegierten.

Organisationsverordnung Landesversorgung AS 2001

Art. 11 Sachüberschrift und Einleitungssatz Bereich Ernährung Der Bereich Ernährung ist zuständig für: ...

Art. 12 Bereich Industrie Der Bereich Industrie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Lan- des mit: a. industriellen Rohstoffen sowie Halb- und Fertigfabrikaten; b. Energie; c. Trinkwasser.

Art. 13 Bereich Transporte Der Bereich Transporte ist zuständig für: a. die Sicherstellung von Land-, Wasser- und Lufttransporten im In- und Aus- land; b. das Kriegstransportversicherungswesen.

Art. 14 Sachüberschrift und Einleitungssatz Bereich ICT-Infrastruktur Der Bereich ICT-Infrastruktur ist zuständig für: ...

Art. 15 Bereich Arbeit Der Bereich Arbeit ist zuständig für die Bereitstellung der für die Versorgung des Landes notwendigen Arbeitskräfte.

Art. 16 Bestehende Bundesstellen

1 Mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung können insbesondere betraut

werden: Das Staatssekretariat für Wirtschaft, das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Sozialversicherung, die eidgenössische Zollverwaltung, das Bundes- amt für Umwelt, Wald und Landschaft, das Bundesamt für Verkehr, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, das Bundesamt für Kommunikation, das Schweizerische Seeschiff- fahrtsamt, das Bundesamt für Energie, das Bundesamt für Privatversicherungen, das Informatikstrategieorgan Bund, die Preisüberwachung.

2 Soweit sie Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrnehmen, sind

diese Bundesstellen den Bereichen gleichgestellt.

Organisationsverordnung Landesversorgung AS 2001

Art. 17 Abs. 1

1 Die Kantone treffen die für den Vollzug der ihnen vom Bund übertragenen Aufga-

ben nach den Artikeln 23, 24 und 28 LVG notwendigen Vorbereitungen bereits im Rahmen der ständigen Bereitschaft. Das Departement erteilt den zuständigen kanto- nalen Regierungsstellen dafür entsprechende Weisungen.

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1 Vertreter der wirtschaftlichen Landesversorgung in Stäben der Armee 1 Die Vertreter der wirtschaftlichen Landesversorgung in Stäben der Armee stellen den Nachrichtenaustausch zwischen ihrer Einsatzstelle und den zuständigen Landes- versorgungsorganen sicher.

Art. 19 Abs. 1 und 2 1 Für voll- oder nebenamtlich tätige Funktionäre der wirtschaftlichen Landesversor- gung, die Arbeitnehmer des Bundes sind, gelten die Vorschriften des Bundesperso- nalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) und der entsprechenden Vollzugserlasse. 2 Für Funktionäre, die nicht Arbeitnehmer des Bundes sind, gelten die Vorschriften von Artikel 19 Absätze 2 und 3, 20, 21 Absatz 1 und 22–24 BPG sowie der entspre- chenden Vollzugserlasse sinngemäss. Diese Funktionäre unterstehen auch den Be- stimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19583 und gelten als Beamte im Sinne von Artikel 110 des Strafgesetzbuches4.

Art. 20 Ernennung der nebenamtlichen Funktionäre

1 Der Vorsteher des Departementes ernennt die Chefs der Bereiche.

2 Der Delegierte ernennt:

a. die Stellvertreter der Chefs der Bereiche; b. die Chefs der Abteilungen und Sektionen sowie ihre Stellvertreter; c. die Vertreter der wirtschaftlichen Landesversorgung in Stäben der Armee.

3 Die Chefs der Bereiche ernennen:

a. die Gruppenchefs und deren Stellvertreter; b. die übrigen Angehörigen der Abteilungen, Sektionen und Gruppen. Die Chefs der Bereiche können diese Befugnisse auf die Abteilungs- und Sek- tionschefs übertragen.

2 SR 172.220.1 3 SR 170.32 4 SR 311.0

Organisationsverordnung Landesversorgung AS 2001

Art. 21 Abs. 2 und 3

2 Die Entschädigung von Funktionären, die nicht Arbeitnehmer des Bundes sind,

richtet sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19965.

3 Werden Funktionäre, die nicht Arbeitnehmer des Bundes sind, für eine längere

Dauer eingesetzt, so kann das Departement die Arbeitgeber für den Ausfall am ange- stammten Arbeitsplatz angemessen entschädigen oder diese Funktionäre mit ihrem Einverständnis vorübergehend in den Bundesdienst aufnehmen.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

25. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11407 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 172.31

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