AS 2001 1448
Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung
Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung (Vorratshaltungsverordnung)
Änderung vom 25. April 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 4, 8, 10a, 11, 27, 28 Absatz 4, 52, 55 und 56 des Landes- versorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19822 (LVG),
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Freiwillige Vorratshaltung
Art. 2 Aufgehoben
Art. 3 Vorbehalt von Abweichungen Ist die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen infolge zuneh- mender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung erheblich gefährdet oder ge- stört, so kann der Bundesrat von Artikel 1 abweichen, wenn dieser Lage nicht auf andere Weise begegnet werden kann.
Art. 4 Abs. 3 Aufgehoben
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Vorratshaltungsverordnung AS 2001
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Abschnitt: Pflichtlagerhaltung
Art. 5 Obligatorische und freiwillige Pflichtlagerhaltung 1 Lebenswichtige Güter, für die der Bundesrat eine Vorratshaltung vorschreibt, un- terliegen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung. 2 Für lebenswichtige Güter, für die keine Vorratshaltung vorgeschrieben ist, können auf freiwilliger Grundlage Verträge über eine freiwillige Pflichtlagerhaltung ge- schlossen werden.
Art. 6 Abs. 2, 2bis und 2ter 2 Pflichtlagerhalter müssen im schweizerischen Hoheits- oder Zollgebiet niederge- lassen sein. 2bis Betriebe müssen im Handelsregister eingetragen sein.
2ter Sie müssen sich ausserdem im betreffenden Geschäftszweig in regulärer Weise betätigen oder die Betätigung in regulärer Weise aufnehmen. Davon ausgenommen bleiben lediglich Betriebe, die vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtla- gern betreiben (Art. 8 Abs. 7 LVG).
Art. 6a Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung 1 Bei obligatorischen Pflichtlagern kann im Pflichtlagervertrag vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter einen Teil seiner Lagerpflicht einem geeigneten Dritten übertragen darf (stellvertretende Pflichtlagerhaltung). 2 Als Dritte gelten auch Gesellschaften, die für einen Wirtschaftszweig vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben (gemeinsame Pflichtlagerhal- tung).
3 Das Departement bestimmt in Weisungen den Anteil der Lagerpflicht, welche
Pflichtlagerhalter einem Dritten übertragen dürfen.
Art. 11 Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen
1 Werden von einem Wirtschaftszweig Garantiefonds oder ähnliche Einrichtungen
zur Durchführung der Pflichtlagerhaltung errichtet und die damit verbundenen Auf- gaben einer Körperschaft übertragen, so haben die Statuten zu bestimmen, nach wel- chen allgemeinen Grundsätzen Beiträge auf Importen oder auf erstmals in Verkehr gebrachten Waren erhoben und Vergütungen an die Pflichtlagerhalter zur Deckung der Lagerkosten und des Preisrisikos sowie zur Amortisation der Pflichtlagerwaren ausgerichtet werden.
2 Die Körperschaften müssen Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der
Mitglieder näher regeln und sich auf Statuten stützen, die das Departement geneh- migt hat (Art. 10 Abs. 2 LVG), dem Bundesamt zur Genehmigung vorlegen.
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Vorratshaltungsverordnung AS 2001
3 Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen müssen jährlich mindestens einmal
durch unabhängige Revisions- oder Kontrollstellen geprüft werden. Diese erstatten dem Bundesamt jährlich einen Bericht über den Umfang und das Ergebnis der Prü- fung.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Freigabe von Pflichtlagern bei schweren Mangellagen
Art. 12
1 Führen Marktstörungen zu schweren Mangellagen (3. Titel LVG), so kann das De-
partement die Freigabe von Pflichtlagern anordnen. Es kann die Freigabe von be- stimmten Voraussetzungen abhängig machen. 2 Das Bundesamt regelt mit den Pflichtlagerhaltern die Freigabe im Einzelfall. Im Bereiche der obligatorischen Pflichtlagerhaltung zieht es dafür die betroffenen Orga- nisationen der Wirtschaft bei.
Art. 14 Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit das Departement nicht eine an- dere Amtsstelle mit dem Vollzug beauftragt. Es kann die Durchführung von Kon- trollen und Erhebungen unter seiner Aufsicht den Bereichen, Kantonen oder öffent- lich-rechtlichen und privaten Körperschaften sowie Organisationen der Wirtschaft übertragen.
2 Das Departement erlässt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise zu Han-
den der Körperschaften, welche einen Garantiefonds oder ähnliche Einrichtungen verwalten, Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhal- tung.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
25. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11406 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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