AS 2001 1498
Verordnung über den Flugsicherungsdienst
Berichtigung
Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD) Änderung vom 24. Januar 2001 (SR 748.132.1; AS 2001 514)
statt:
Art. 10 Voranschlag
1 Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungser-
bringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
2 Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen
betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Er- stellung des Voranschlages bekannt.
3 Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig
erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen.
muss es heissen:
Art. 10 Voranschlag
1 Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungser-
bringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
2 Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen
betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Er- stellung des Voranschlages bekannt.
3 Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig
erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen. 4 Können sich die Parteien nicht einigen, unterbreitet das Bundesamt einen Vermitt- lungsvorschlag.
5. Juni 2001 Bundeskanzlei
1498 2001-0965