AS 2001 1829
Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)
vom 27. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 17 Absatz 1, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit der Organe der inneren Sicherheit (Sicherheitsorgane), die Beschaffung, Bearbeitung und Weiterga- be von Informationen über die innere und äussere Sicherheit sowie die Kontrolle der Sicherheitsorgane.
2. Abschnitt:
Aufgabenteilung und Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane
Art. 2 Bund
1 Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) führt die Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit nach dieser Verordnung durch, soweit diese Aufgaben vom Bund wahrzunehmen und keinem anderen Organ übertragen sind.
2 Innerhalb des Bundesamtes erfüllt der Dienst für Analyse und Prävention (DAP)
die Aufgaben des Bundesamtes. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Vorbereitung oder Durchführung von sicherheitspolitisch begründeten Fernhaltemassnahmen. Die Zusammenarbeit zwischen dem DAP und den gerichtspolizeilich tätigen Dienststel- len des Bundesamtes ist namentlich hinsichtlich der Weitergabe von Informationen und Erkenntnissen in Weisungen des Amtes zu regeln.
SR 120.2 1 SR 120
2000-2108 1829
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2001
3 Die Zusammenarbeit des Bundesamtes mit den Organen der sicherheitspolitischen
Führung des Bundesrates ist in gemeinsamen Weisungen des Eidgenössischen Jus- tiz- und Polizeidepartementes (Departement) und des Eidgenössischen Departe- mentes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu regeln.
4 Das Bundesamt informiert das Departement über die Tätigkeiten zur Wahrung der
inneren Sicherheit: a. nach Weisungen des Departements jährlich gesamthaft; und b. fallweise bei besonderen Ereignissen, welche die Regierungstätigkeit beein- flussen oder eine akute Gefährdung der inneren Sicherheit darstellen könn- ten.
5 Das Departement informiert den Bundesrat im Hinblick auf dessen Leitungsaufga-
ben nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes.
Art. 3 Beratung
1 Der DAP berät Personen, Organisationen, Behörden oder Unternehmen über
Schutzmassnahmen gegen terroristische oder nachrichtendienstliche Aktivitäten oder gegen gewalttätigen Extremismus, wenn sich eine konkrete Bedrohungslage abzeichnet oder auf Anfrage, wenn diese Dritten sich bedroht fühlen.
2 Er berät die betroffenen Behörden sowie schweizerische Unternehmen, die Güter
im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d herstellen, mit ihnen Handel treiben oder Technologien zur Herstellung solcher Güter besitzen, über Massnahmen zum Schutz vor Verletzung der Rechtsordnung oder der Interessen der Schweiz.
Art. 4 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen
1 Das Bundesamt arbeitet eng mit der Konferenz der kantonalen Polizeikommandan-
ten zusammen.
2 Der DAP kann die Leitung der Tätigkeiten der Kantone zur Wahrung der inneren
Sicherheit übernehmen, wenn: a. mehrere Kantone mitwirken müssen; b. die zuständige kantonale Behörde es beantragt; oder c. Gefahr in Verzug ist.
Art. 5 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
1 Das Bundesamt kann mit wissenschaftlich-technischen Stellen zusammenarbeiten,
insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich (WFD). Die Zu- sammenarbeit wird vertraglich geregelt. 2 Bei Aufträgen des Bundesamtes an wissenschaftlich-technisch tätige Stellen finden die bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung. Die beauftragten Stellen haben das Amtsgeheimnis zu wahren.
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Art. 6 Verkehr mit dem Ausland
1 Der DAP nimmt die Verbindungen zu ausländischen Sicherheitsbehörden wahr,
die Aufgaben im Sinne des Gesetzes erfüllen. Er vertritt die Schweiz in internationa- len Gremien.
2 Die Kantone informieren den DAP über ihre Zusammenarbeit mit ausländischen
Sicherheitsbehörden, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des Gesetzes erfolgt.
Art. 7 Zusammenarbeit mit militärischen Stellen 1 Der DAP und die Organe der militärischen Sicherheit unterstützen sich bei der Er- füllung ihrer Aufgaben. Die Unterstützung erfolgt namentlich durch Informations- austausch, gegenseitige Beratung in Spezialgebieten sowie gegenseitige Ausbildung.
2 Das Departement und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport legen die Einzelheiten der Zusammenarbeit in gemeinsamen Weisungen fest.
3 Im unmittelbaren Vorfeld und im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kön-
nen das Departement und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport gemeinsam die Zusammenarbeit des Bundesamtes mit den Organen der militärischen Sicherheit zwecks Erfüllung präventiver Schutzmassnah- men anordnen. Das Bundesamt unterstützt das Kommando Militärische Sicherheit insbesondere im Bereich der präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabo- tage und weiteren rechtswidrigen Handlungen.
3. Abschnitt: Informationsbeschaffung
Art. 8 Allgemeine Informationsaufträge
1 Die Kantone und die in Artikel 13 des Gesetzes genannten Behörden und Amts-
stellen erstatten dem DAP unaufgefordert Meldung über Informationen und Er- kenntnisse in den folgenden Bereichen: a. terroristische Aktivitäten: Bestrebungen zur Beeinflussung oder Verände- rung von Staat und Gesellschaft, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten sowie mit der Verbreitung von Furcht und Schrek- ken verwirklicht oder begünstigt werden sollen; b. verbotener Nachrichtendienst im Sinne der Artikel 272–274 und 301 des Strafgesetzbuches2; c. gewalttätiger Extremismus: Bestrebungen von Organisationen, deren Ver- treter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder för- dern;
2 SR 311.0
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d. verbotener Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie verbote- nem Technologietransfer; e. weitere Aktivitäten sowie Bestrebungen und Vorgänge aus dem In- und Ausland, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden.
2 Zusätzlich sind dem DAP durch eidgenössische und kantonale Behörden unaufge-
fordert und ohne Verzug zu melden: a. alle Erkenntnisse über Organisationen und Gruppierungen, die in der ver- traulichen Beobachtungsliste nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Ge- setzes oder in einem Prüfverfahren genannt sind; b. die zur Durchführung von präventiven Operationen und präventiven Fahn- dungsprogrammen benötigten Informationen; c. die in Anhang 1 aufgeführten Vorgänge und Feststellungen; d. die in der vertraulichen Liste des Departements nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes genannten Vorgänge und Feststellungen, soweit die Liste den Behörden bekanntgegeben wird.
3 Der DAP kann den Umfang der Meldepflicht nach Absatz 2 der Lage entsprechend
einschränken.
Art. 9 Aktive Informationsbeschaffung
1 Angehörige von Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie des Grenz-
wachtkorps können Personen zur Abklärung der Identität anhalten, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass diese Personen in einem Bezug zu Aktivitäten in den in Artikel 8 Absatz 1 aufgezählten Bereichen stehen. Aus den gleichen Gründen kann nach dem Aufenthalt solcher Personen geforscht werden.
2 Mit der Beobachtung von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen
Orten sowie mit deren Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger kann der DAP die Si- cherheitsorgane der Kantone beauftragen.
3 Andere Bild- und Tondokumente der kantonalen Sicherheits- und Polizeiorgane,
die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes dienlich sein können, können dem DAP zugestellt werden.
4 Für die Bearbeitung der Bild- und Tondokumente, die im Auftrag des DAP aufge-
zeichnet oder dem DAP zugestellt worden sind, gelten die Bestimmungen des 4. Ab- schnitts. Vorbehalten bleibt die Aufbewahrung von Dokumenten die nicht nach Per- sonen erschliessbar sind, zu Dokumentationszwecken.
Art. 10 Form der Meldungen
1 Die Meldungen erfolgen schriftlich oder durch Übermittlung mittels geschütztem
EDV-System. Weist die Information auf eine akute Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hin, kann die Übermittlung zunächst mündlich erfolgen.
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2 Andere als die von Artikel 8 erfassten Meldungen und Auskünfte, namentlich sol- che von Privaten, können auch mündlich entgegengenommen oder eingeholt wer- den. Sie sind zu protokollieren.
4. Abschnitt: Informationsbearbeitung
Art. 11 Allgemeine Dokumentation
1 Der DAP führt eine Dokumentation aus öffentlich zugänglichen Quellen, soweit
diese Quellen nicht durch andere Bundesstellen zweckdienlich erschlossen sind, mit: a. Informationen über Personen, Organisationen und Sachverhalten im Aufga- benbereich nach dem Gesetz; b. Informationen über Personen und Organisationen, deren Sicherheit in der Schweiz gefährdet sein könnte; c. Informationen über Länder sowie gesellschaftliche und politische Hinter- gründe, die für die Lagebeurteilung relevant sein können; d. wissenschaftlichen und technischen Informationen im Arbeitsgebiet der Si- cherheitsbehörden.
2 Der DAP führt eine Dokumentationsstelle über Material, das Rassismus oder Ge-
walt propagiert. Diese Stelle unterstützt strafrechtliche oder administrative Verfah- ren, die sich mit solchem Propagandamaterial befassen.
3 Die Informationen werden in der ISIS-Datenbank «Dokumentation» erfasst. Für
die Erfassung und übrige Bearbeitung der Informationen gelten die Vorschriften der Verordnung vom 1. Dezember 19993 über das Staatsschutz-Informations-System.
Art. 12 Kontrolle der eingegangenen Meldungen Der DAP überprüft die eingehenden Informationen darauf, ob deren Bearbeitung den Zweckbestimmungen des 3. Abschnittes des Gesetzes entspricht. Andernfalls vernichtet er nach Absprache mit dem Absender die Informationen oder schickt sie ihm zurück. Nicht den Zweckbestimmungen des Gesetzes entsprechende Meldungen aus dem Ausland werden ohne weitere Bearbeitung abgelegt.
Art. 13 Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen 1 Die Sicherheitsorgane dürfen Personendaten über administrative oder strafrechtli- che Verfolgungen und Sanktionen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf- gaben notwendig ist. 2 Sie dürfen Persönlichkeitsprofile von Personen erstellen und bearbeiten, bei wel- chen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten die Sicherheit des Landes gefährdet.
3 SR 120.3
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3 Sie können innerhalb der Schranken von Artikel 3 des Gesetzes weitere besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, wenn auf Grund bereits bestehender In- formationen davon auszugehen ist, dass diese Daten mit der Vorbereitung oder Durchführung von Aktivitäten in Zusammenhang stehen, die terroristische, nach- richtendienstliche oder gewalttätig extremistische Handlungen zum Inhalt haben oder dem organisierten Verbrechen zuzurechnen sind.
Art. 14 Präventive Operationen und Fahndungsprogramme 1 Zur Bearbeitung eines konkreten Einzelfalles oder bestimmten Fallkomplexes, die in Bedeutung, Umfang, Aufwand oder Geheimhaltung über die Durchführung der normalen nachrichtendienstlichen Erhebungen hinausgehen, kann der DAP konzent- rierte Aktionen als präventive Operationen durchführen. 2 Zur Feststellung sicherheitsrelevanter Vorkommnisse in einem bestimmten Bereich kann er, namentlich auch in Zusammenarbeit mit kantonalen Strafverfolgungsbehör- den, längerfristige polizeiliche Aktionen als präventive Fahndungsprogramme durchführen.
3 Der DAP entscheidet über die Einleitung von präventiven Operationen und Fahn-
dungsprogrammen. Er legt Zweck, Dauer, einzusetzende Mittel sowie Periodizität und Form der Berichterstattung schriftlich fest. 4 Periodisch, mindestens jedoch jährlich, beurteilt der DAP die Angemessenheit der Weiterführung der einzelnen präventiven Operationen und Fahndungsprogramme. Die Beurteilung ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten.
Art. 15 Prüfverfahren 1 Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass Schweizer, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Grup- pierungen systematisch Tätigkeiten entfalten, die in die Bereiche von Artikel 8 fal- len, kann der DAP von Amtes wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Kantone ein Prüfverfahren eröffnen. 2 Das Verfahren dient der Beschaffung und Auswertung aller Informationen über die betreffenden Personen, Organisationen und Gruppierungen zum Zweck der Gewin- nung gesicherter Erkenntnisse über deren die Sicherheit der Schweiz gefährdenden Tätigkeiten.
3 Umfang und Einsatz der Mittel der Informationsbeschaffung sowie die Dauer des
Verfahrens sind festzulegen. Die Kantone sind über die Prüfverfahren soweit zu ori- entieren, als ihre Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung notwendig ist.
4 Die Kantone und die in Artikel 13 des Gesetzes genannten Behörden und Amts-
stellen melden dem DAP unaufgefordert ihre Informationen über Personen, Organi- sationen und Gruppierungen, welche Gegenstand eines Prüfverfahrens bilden. 5 Im Prüfverfahren ist periodisch, mindestens jedoch halbjährlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für seine Weiterführung noch gegeben sind.
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Art. 16 Einstellung von präventiven Operationen und Fahndungsprogrammen sowie Prüfverfahren
1 Präventive Operationen und Fahndungsprogramme sowie Prüfverfahren werden
eingestellt, wenn: a. gegen die betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen ein an- deres Verfahren eröffnet wird, das denselben Zweck verfolgt oder weiter- führt; b. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; c. innert zwei Jahren keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden können; oder d. auf Grund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeiten der betroffenen Per- sonen, Organisationen oder Gruppierungen keine Gefährdung der inneren Sicherheit mehr darstellen.
2 Prüfverfahren werden zudem auch eingestellt, wenn die betroffenen Organisatio-
nen oder Gruppierungen in die Beobachtungsliste nach Artikel 17 aufgenommen oder die betroffenen Personen einer in der Beobachtungsliste aufgeführten Organi- sationen oder Gruppierungen zugeordnet werden können.
Art. 17 Beobachtungsliste
1 Begründen tatsächliche Anhaltspunkte den konkreten Verdacht, dass Organisatio-
nen oder Gruppierungen die Sicherheit der Schweiz gefährden, so sammelt der DAP über deren Tätigkeit und Exponenten alle erhältlichen Informationen. Der Verdacht ist insbesondere bei international tätigen Terrororganisationen und Nachrichtendien- sten gegeben sowie, wenn sich im Verlauf eines Prüfverfahrens herausstellt, dass si- cherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen.
2 Der DAP bearbeitet über diese Organisationen und Gruppierungen sowie deren
Exponenten alle erhältlichen Informationen. Soweit nötig, können Umfang der Be- arbeitung und Mittel der Informationsbeschaffung näher konkretisiert werden. 3 Die Liste nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes wird alle vier Jahre einer Gesamtbeurteilung unterzogen. Das Departement kann jederzeit Organisatio- nen und Gruppierungen provisorisch in die Liste aufnehmen. 4 Die Beobachtung wird aufgehoben und die Eintragung in der Liste gelöscht, wenn:
a. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; b. die Tätigkeit der betroffenen Organisation oder Gruppierung eingestellt wird oder keine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz mehr darstellt; c. die Gesamtbeurteilung ergibt, dass in den letzten vier Jahren keine wesentli- chen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit der Schweiz ergeben haben.
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5. Abschnitt: Weitergabe von Informationen
Art. 18 Weitergabe von Personendaten
1 An die in Anhang 2 genannten Behörden und Amtsstellen können Personendaten
weitergegeben werden, sofern die im Anhang aufgeführten Zwecke es notwendig machen und die darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Bei jeder Weitergabe ist der Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrie- ren.
2 Angehörige kantonaler Sicherheitsorgane dürfen Personendaten, die sie vom Bund
erhalten haben, an Vorgesetzte weitergeben. Wenn der DAP es im Einzelfall anord- net oder auf begründete Anfrage hin zustimmt, dürfen die Daten unter Wahrung der Vertraulichkeit ebenso weitergegeben werden an: a. andere Stellen innerhalb des Polizeikorps; b. Sicherheitsorgane anderer Kantone; c. weitere Behörden und Amtsstellen des eigenen oder eines anderen Kantons; d. Private.
3 Darüber hinaus dürfen die kantonalen Sicherheitsorgane Personendaten, die sie
vom Bund erhalten haben, nur an andere kantonale Behörden, Amtsstellen oder Pri- vate weitergeben, wenn die direkte Weitergabe aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit geboten und zudem notwendig ist: a. für die Sicherheit der betroffenen Behörde oder Amtsstelle; b. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung Privater.
4 Die Weitergabe von Personendaten nach Absatz 3 hat unter Wahrung der Vertrau-
lichkeit zu erfolgen und ist dem DAP mit Adressat und Grund mitzuteilen. 5 Die Weitergabe von Personendaten unterbleibt, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 19 Informationen über das organisierte Verbrechen Bevor Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen in einem Verfahren verwendet werden dürfen, ist die ausdrückliche Zustimmung des DAP einzuholen.
Art. 20 Internationaler Informationsaustausch
1 Der DAP besorgt den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden nach
Massgabe von Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes.
2 Im Einzelfall kann er Personendaten auch mittels gemeinsamen Übermittlungsein-
richtungen mit ausländischen Behörden direkt austauschen.
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3 Im Verkehr mit Strafverfolgungsbehörden hat er die Grundsätze des Bundesgeset-
zes vom 20. März 19814 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten. Im Übrigen ist Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4 Bei der Weitergabe von Personendaten ist der Empfänger über die Bewertung und
die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Er darf diese Daten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm weitergegeben werden. Er ist auf die Verwen- dungsbeschränkung hinzuweisen sowie darauf, dass sich der DAP vorbehält, Aus- kunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
5 Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.
Art. 21 Anbietepflicht von Unterlagen an das Bundesarchiv
1 Nicht mehr benötigte Daten und Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archi-
vierung angeboten.
2 Klassifizierte Daten aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsbe-
hörden werden nicht zur Archivierung angeboten.
3 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden
vernichtet.
6. Abschnitt: Kontrolle
Art. 22 Kontrolle beim Bund Das Departement übt nach einem Kontrollplan regelmässig eine begleitende oder nachträgliche Kontrolle über die Tätigkeit des DAP aus. Über Inhalt und Form der Kontrollen erlässt das Departement eine Weisung.
Art. 23 Kontrolle in den Kantonen 1 Das kantonale Kontrollorgan überprüft, ob die kontrollierten Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen, namentlich, ob die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet werden. Es kann den DAP zur Erfüllung seiner Aufgabe beiziehen.
2 Es kann Einsicht nehmen in Daten des Bundes, soweit der DAP zustimmt. Die
Einsicht kann namentlich verweigert werden, wenn der Quellenschutz es erfordert.
4 SR 351.1
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7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 24 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11508 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 1 (Art. 8 Abs. 2 Bst. c)
Liste der Vorgänge und Feststellungen, welche eidgenössische und kantonale Behörden dem DAP unaufgefordert und ohne Verzug zu melden haben
Die nachfolgenden Behörden haben folgende Vorgänge und Feststellungen zu mel- den:
1. Zivile und militärische Verwaltungsbehörden des Bundes
– Drohschreiben mit möglichen Auswirkungen auf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz;
2. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
– alle Berichte, welche insbesondere die innere Sicherheit betreffen, – alle Informationen über Gefährdungen von Schweizer Bürgern und schweizerischen Einrichtungen im Ausland sowie über verübte Gewalt- akte, sofern sie einen Bezug zur inneren Sicherheit aufweisen, – Gegebenheit und Zeitpunkt ausländischer Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz, – Gesuche von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen um Akkreditierung oder Erteilung von Anwesenheits- rechten, – Gesuche, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung von 14. Januar 19985 über Einreise und Anmeldung von Ausländerin- nen und Ausländern dem DAP zur Stellungnahme zu unterbreiten sind;
3. Eidgenössisches Departement des Innern
Bundesamt für Gesundheit – Widerhandlungen gegen das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 19916 mit nationalem Gefährdungspotential;
4. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
a. Bundesamt für Justiz – internationale Ausschreibungen, Verhaftungen und Auslieferungen von mutmasslichen Tätern mit sicherheitsrelevantem Bezug, b. Bundesamt für Ausländerfragen – Einbürgerungsgesuche zur Stellungnahme nach Artikel 14 Buch- stabe d des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19527, – Gesuche, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Verord- nung vom 14. Januar 19988 über Einreise und Anmeldung von
5 SR 142.211 6 SR 814.50 7 SR 141.0 8 SR 142.211
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Ausländerinnen und Ausländern dem DAP zur Stellungnahme zu unterbreiten sind, – Berichte über Migration und Schlepperwesen, – Erkenntnisse über Entwicklungen, welche für die innere und äus- sere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, c. Bundesanwaltschaft – Mitteilung von Urteilen und Einstellungsbeschlüssen über Strafsa- chen, deren Verfolgung und Beurteilung der Bundesgerichtsbar- keit unterstehen oder die ihr in Anwendung der Mitteilungsver- ordnung vom 1. Dezember 19999 mitgeteilt werden müssen, sofern sie den Aufgabenbereich des Gesetzes betreffen, – Illegale Ein- und Ausfuhr sowie Transit von Gütern, die der Kriegsmaterial-, Atom- oder Güterkontrollgesetzgebung unterstellt sind, d. Bundesamt für Flüchtlinge – Länder- und Lageberichte sowie Länderbeurteilungen, – Erkenntnisse über Entwicklungen, welche für die innere und äu- ssere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, – Asylgesuche zur Stellungnahme nach den Artikeln 53 und 73 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199810; beschränkt auf vom DAP zu bezeichnende Herkunftsländer;
5. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport a. Generalstab – in- und ausländische Erkenntnisse und Analysen, welche für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, – Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage, – getroffene Massnahmen im Bereiche der AC-Sicherheit, – Erkenntnisse, die im Rahmen des Vollzugs der Verordnung vom 20. Januar 199911 über die Personensicherheitsprüfungen gewon- nen werden und für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, b. Strategischer Nachrichtendienst – die in gemeinsamen Weisungen des Departements und des Eidge- nössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festzulegenden Informationen, c. Nationale Alarmzentrale – Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die innere und äusse- re Sicherheit der Schweiz;
9 SR 312.3 10 SR 142.31 11 SR 120.4
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6. Eidgenössisches Finanzdepartement
a. Grenzwacht und Zoll – Illegale Grenzübertritte durch vom DAP zu bezeichnende Perso- nen oder Personengruppen aus bestimmten Herkunftsländern, – Einreisen ungewöhnlich grossen Ausmasses aus vom DAP zu be- zeichnenden Herkunftsländern, – Informationen über Personen, die Propagandamaterial mit rassisti- schem oder gewalttätigextremistischem Inhalt ein- oder ausführen, über dieses Material selbst sowie über Adressaten entsprechender Sendungen, b. Bundesamt für Informatik und Telekommunikation – Beeinträchtigung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Daten- banken des Bundes durch Einwirkungen, bei welchen ein terroris- tischer, nachrichtendienstlicher oder gewaltextremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann;
7. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
a. Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) – verweigerte oder widerrufene Grund- und Ausfuhrbewilligungen sowie Einfuhrzertifikate in Vollziehung des Kriegsmaterial- oder Güterkontrollgesetzes, – Unternehmen und Personen des In- und Auslandes, die im Ver- dacht stehen, gegen das Kriegsmaterial- oder das Güterkontrollge- setz zu verstossen, – sicherheitsrelevante Aspekte im Bereiche des Arbeitsmarktes, b. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie – Personalien der Sprengausweisinhaber;
8. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation a. Bundesamt für Zivilluftfahrt – in- und ausländische Erkenntnisse und Analysen, welche für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, – Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage, – getroffene Massnahmen im Bereiche der Luftsicherheit, b. Bundesamt für Energie – in- und ausländische Erkenntnisse und Analysen, welche für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, – Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage, – Widerhandlungen gegen das Strahlenschutzgesetz vom 22. März
199112 im Bereich von Kernanlagen,
– Massnahmen im Bereiche der nuklearen Sicherheit, c. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft – Störfälle gemäss Störfallverordnung vom 27. Februar 199113 mit nationalem Gefährdungspotential;
12 SR 814.50 13 SR 814.012
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9. Kantonale Polizeibehörden
– sich abzeichnende bzw. eingetretene Situationen und Ereignisse, in de- nen einzelne kantonale Polizeibehörden nicht mehr in der Lage sind, die Sicherheit ohne die Hilfe anderer Kantone zu gewährleisten (IKA- POL-Einsätze), – Illegale Grenzübertritte durch vom DAP zu bezeichnende Personen oder Personengruppen aus bestimmten Herkunftsländern, – Beeinträchtigung der Sicherheitslage an der Grenze, – Feststellung von Propagandamaterial mit rassistischem oder gewalttä- tigextremistischem Hintergrund.
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Anhang 2 (Art. 18 Abs. 1)
Liste der Behörden und Amtsstellen, an welche Personendaten weitergegeben werden können
Zu den entsprechenden Zwecken und unter den entsprechenden Bedingungen kön- nen Personendaten an folgende Behörden und Amtsstellen weitergegeben werden:
1. Aufsichtsbehörden (Geschäftsprüfungsdelegation, Bundesrat, Vorsteherin
des Departementes);
2. Organe des Bundesrates, die für die Erarbeitung von strategischen Lagebe-
urteilungen zuständig sind;
3. Krisen- und Sonderstäbe des Bundes zur Bewältigung von besonderen La-
gen;
4. Behörden der Kantone, die Aufgaben im Sinne des Gesetzes erfüllen;
5. schweizerische Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung und Verfolgung
strafbarer Handlungen;
6. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
– für die Beurteilung der Akkreditierungsgesuche oder Anwesenheits- rechte von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationalen Or- ganisationen, – für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten, – im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirt- schaftsrechts, – im Hinblick auf ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- oder Ermächti- gungsverfahren sowie zur Durchführung solcher Verfahren, – zur Feststellung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Vorgänge, wel- che schweizerische Vertretungen im Ausland betreffen;
7. das Bundesamt für Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vollzug der
Strahlenschutz-, der Gift-, der Epidemien- und der Betäubungsmittelgesetz- gebung;
8. das Bundesamt für Justiz für die Behandlung von Rechtshilfeersuchen in
Strafsachen;
9. das Bundesamt für Ausländerfragen
– zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen, – für Massnahmen gegenüber Ausländern, insbesondere zu deren Fern- haltung;
10. das Bundesamt für Flüchtlinge für die Beurteilung von Asylgesuchen;
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11. die Organe für militärische Sicherheit
– zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage, – zum Schutz militärischer Informationen und Objekte, – zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Ar- meebereich, – wenn die Angehörigen des Dienstes zu Aktivdienst aufgeboten sind zu- dem zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen, zur Beschaffung von Nachrichten sowie zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers und weiterer Personen;
12. den Strategischen Nachrichtendienst des Eidgenössischen Departementes für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Zusammenhang mit sicher- heitspolitisch bedeutsamen Informationen über das Ausland und ausländi- sche Quellen;
13. die Nationale Alarmzentrale im Hinblick auf Beschaffung, Analyse und Ver-
breitung von Informationen nach der Verordnung vom 3. Dezember 199014 über die Nationale Alarmzentrale;
14. die Abteilung Informations- und Objektsicherheit des Eidgenössischen
Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen;
15. das Eidgenössische Finanzdepartement zur Vorbereitung oder Durchführung
eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens;
16. die Grenzwacht- und Zollorgane
– zur Aufenthaltsfeststellung von Personen, – zur Durchführung grenzpolizeilicher und zolldienstlicher Kontrollen sowie Verwaltungsstrafverfahren;
17. das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
– zum Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199615 und des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199616, – zur Ergreifung von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirt- schaftsrechts, – zur Vorbereitung oder Durchführung eines gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens;
18. das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie für die Erteilung von
Sprengausweisen;
19. die Bundesämter für Landwirtschaft und für Veterinärwesen im Zusammen-
hang mit dem Vollzug der Strahlenschutz- und der Umweltschutzgesetzge- bung;
14 SR 732.34 15 SR 514.51 16 SR 946.202
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20. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-
munikation, beziehungsweise direkt das Bundesamt für Zivilluftfahrt, das Bundesamt für Kommunikation und die Schweizerischen Bundesbahnen für sicherheitspolizeiliche Massnahmen;
21. das Bundesamt für Energie
– im Zusammenhang mit dem Vollzug der Atom- und der Strahlenschutz- gesetzgebung, – im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirt- schaftsrechts;
22. das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft im Zusammenhang mit
dem Vollzug der Strahlenschutz- und der Umweltschutzgesetzgebung;
23. die betroffene Amtsstelle, wenn es zu deren Sicherheit notwendig ist;
24. amtsinterne Stellen
– zur Vorbereitung oder Durchführung gerichtspolizeilicher Verfahren, – zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober
199417 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes,
– im Rahmen einer internationalen Strafsache (INTERPOL), – für die Behandlung polizeilicher Rechtshilfeersuchen, – zur Aufnahme ins automatisierte Fahndungsregister RIPOL, – für die Sicherheit von Magistraten und gefährdeten Personen des Bun- des, – für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten, – zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland, – zur Durchführung von Objekt-, Informations- und Wertschutzmassnah- men im In- und Ausland.
11508
17 SR 360