AS 2001 2264
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) (Ausbildungszusammenarbeit)
Änderung vom 6. Oktober 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 19991, beschliesst:
I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 18–22, 45bis und 69 der Bundesverfassung3, ...
Art. 48a Ausbildung im Ausland oder zusammen mit ausländischen Truppen
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspoli-
tik internationale Abkommen abschliessen über: a. die Ausbildung von Truppen im Ausland; b. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz; c. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.
2 Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport ermächtigen, im Rahmen von Abkommen nach Absatz 1 Vereinbarungen über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen.
Art. 150a Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee
1 Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und
administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Auf- enthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.